OGH 3Ob1520/86

OGH3Ob1520/8617.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Hule, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Franz F***, Liegenschaftseigentümer, 8707 Leoben-Göss, Kienbergweg 6, vertreten durch Dr. Franz

M. Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien

1) Otto P***, Liegenschaftseigentümer, 8707 Leoben-Göss, Kienbergweg 4, und 2) Wilhelmine S***, Liegenschaftseigentümerin, 8706 Leoben, Proleberstraße 118, beide vertreten durch Dr. Paul Hörner, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Löschung einer Dienstbarkeit, infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14.Mai 1986, GZ 2 R 63/86-26, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes widerspricht nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:

Das Wort "ausdrücklich" in § 901 ABGB bedeutet nur "hinreichend deutlich", schließt aber eine stillschweigende (konkludente) Erhebung eines bestimmten Bewegungsgrundes oder Endzwecks zur Bedingung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht aus (Rummel in Rummel RZ 2 zu § 901 ABGB, Entsch. wie SZ 35/7, SZ 35/47, HS 6450/35, MietSlg 21.119).

Ob im konkreten Einzelfall wirklich alle Indizien für die an sich naheliegende Annahme der Vorinstanzen sprechen - ist doch kaum anzunehmen, daß sich ein auf ein Fahrrecht angewiesener Hauseigentümer bereit findet, eine alte Servitut aufzugeben, bevor er eine ausreichende neue Servitut zur Verfügung hat - , kann im Rahmen einer außerordentlichen Revision nicht überprüft werden, weil dies keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO darstellt.

Darauf, daß die alte Dienstbarkeit gemäß § 1488 ABGB, also wegen einer Widersetzlichkeit der klagenden Partei, die die beklagten Parteien durch drei Jahre hingenommen haben, erloschen sei, hat sich die klagende Partei in erster Instanz nicht berufen. Geltend gemacht wurde nur, die alte Servitut sei wegen der errichteten Mauer "sinn- und zwecklos" geworden und eine Benützung des alten Weges für dauernd "unterbrochen". Diese Erlöschungsgründe wurden aber vom Berufungsgericht mit Recht verneint und wird hiegegen in der außerordentlichen Revision auch nichts ins Treffen geführt.

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