Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred P*** auf Grund des (einstimmigen) Wahrspruchs der Geschwornen (zu 1) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (zu 2) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Dem zuletzt bezeichneten Schuldspruch zufolge hat Alfred P*** am 18.Dezember 1985 in Eisenstadt dem Walter P*** durch die Äußerung "Geld her!", wobei er einen Gasalarmrevolver gegen ihn in Anschlag brachte, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe zu verüben suchte.
Rechtliche Beurteilung
Lediglich gegen die Beurteilung dieser Tat als schwerer, weil unter Verwendung einer Waffe begangener Raub(versuch) wendet sich der Angeklagte mit seiner auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die indes eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt.
Denn die prozeßordnungsgemäße Darstellung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, daß an dem im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt festgehalten und dieser mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verglichen wird. Die "der Entscheidung zugrundeliegende Tat", in Ansehung deren mit Bezug auf den reklamierten Nichtigkeitsgrund die Richtigkeit der Gesetzesanwendung (auch hinsichtlich eines strafsatzändernden Umstands) zu überprüfen ist, wird durch den Wahrspruch der Geschwornen bestimmt (§ 335 StPO); an die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen ist demnach das Rechtsmittelgericht ebenso gebunden wie der Schwurgerichtshof, woraus folgt, daß der behauptete Subsumtionsfehler aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden muß und ein Zurückgreifen auf (wirkliche oder vermeintliche) Verfahrensergebnisse, die im Wahrspruch keinen Niederschlag gefunden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 8 zu § 345 Z 12; 9 Os 186/85; 10 Os 24/86 uva).
Diesen Grundsätzen zuwider unternimmt die Beschwerde gar nicht den Versuch, die von ihr behauptete rechtsirrige Annahme der Qualifikation des § 143 zweiter Fall StGB aus dem Wahrspruch der Geschwornen (zur Hauptfrage 2) abzuleiten; sie geht vielmehr wahrspruchsfremd davon aus, daß der Waffeneinsatz nach Lage des vorliegenden Falles nicht geeignet gewesen sei, die Widerstandsfähigkeit des Bedrohten herabzusetzen und in ihm die Vorstellung des unmittelbar bevorstehenden Eintrittes des angedrohten Übels zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO in Verbindung mit § 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 (§ 344) StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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