OGH 2Ob629/86

OGH2Ob629/869.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Simon Z***, geboren am 25.August 1979, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Walter Z***, Beamter, Quellenstraße 27/41/1/7, 1100 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 30.April 1986, GZ 44 R 3180/86, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 28.Februar 1986, GZ 1 P 164/85-23, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 27. Juni 1985 beantragte die Mutter im Namen des Minderjährigen, den Vater ab Antragstag zu einer Unterhaltsleistung von 3.000 S monatlich zu verpflichten. Das Erstgericht forderte den Vater mit Beschluß vom 30.Juli 1985 unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 185 AußStrG zur Äußerung bis 4.September 1985 auf. Der Vertreter des Vaters gab daraufhin bekannt, die Stellungnahme werde binnen einem Monat erfolgen.

Mit Beschluß vom 16.September 1985 wurde die Ehe der Eltern des Minderjährigen gemäß § 55 a EheG geschieden. In einem Vergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung ab 1.Oktober 1985 im Ausmaß von 17 % seines jeweiligen Nettoeinkommens. Am 22.Jänner 1986 ersuchte der Vertreter des Vaters um einen Fristaufschub von vier Wochen für die einzubringende Äußerung. Am 11.Februar 1986 gab der Vater beim Erstgericht zu Protokoll, er sei nicht mehr anwaltlich vertreten, spreche sich gegen den Unterhaltsantrag aus, erkläre sich aber ab 1. März 1986 mit einem Betrag von 2.700 S monatlich einverstanden. Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für die Zeit vom 27.Juni 1985 bis 24.August 1985 von 2.300 S, und für den Zeitraum vom 25.August 1985 bis 30. September 1985 von 2.600 S (Punkt 1), genehmigte den zwischen den Eltern geschlossenen Vergleich in Ansehung des Minderjährigen und wies das Unterhaltsmehrbegehren sowie den Unterhaltsantrag für den Zeitraum ab 1.Oktober 1985 ab.

Der Vater bekämpfte Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses mit Rekurs. Darin brachte er vor, er habe bis zur Ehescheidung ohnedies Unterhalt für den Minderjährigen geleistet. Das Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge. Es führte aus, der gemäß § 185 Abs 3 AußStrG zur Äußerung aufgeforderte Vater wäre verpflichtet gewesen, sein Vorbringen möglichst vollständig und umfangreich zu erstatten. Die Bestimmung des § 185 Abs 3 AußStrG verfolge geradezu den Zweck, eine Beschleunigung des Verfahrens herbeizuführen. Daher seien an die dem Antragsgegner nach § 10 AußStrG grundsätzlich zustehende Befugnis, im Rekurs Neuerungen vorzubringen, besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Daraus ergäbe sich, daß ein Vorbringen, das im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht erstattet worden sei, auch nicht im Rekurs in Form von Neuerungen nachgeholt werden könne.

Der Vater bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs. Er führt aus, er habe sich bei seiner Vernehmung gegen den Unterhaltsantrag ausgesprochen, er habe auf Grund seiner Rechtsunkenntnis angenommen, bei aufrechter Ehe wäre ein Unterhaltsbegehren überhaupt nicht möglich. Die Sachbearbeiterin des Erstgerichtes habe keine Begründung für die ablehnende Haltung verlangt. Wäre dies erfolgt, hätte der Vater die im Rekurs angeführten Gründe bereits bei seiner Vernehmung geltend gemacht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Frage, ob die erstmals im Rekurs aufgestellte Behauptung, der Vater habe bis zur Ehescheidung ohnedies Unterhalt geleistet, zu berücksichtigen gewesen wäre, betrifft nicht die Unterhaltsbemessung, sodaß die Vorschrift des § 14 Abs 2 AußStrG dem Rechtsmittel nicht entgegensteht (Efslg 35.023, 37.339, 42.312 u. a.). Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, wäre ein Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG jedoch nur im Fall offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nichtigkeit zulässig. Die Nichtberücksichtigung von Neuerungen durch das Rekursgericht könnte höchstens einen Verfahrensmangel darstellen (Efslg 37.359, 47.254 uva.), keinesfalls aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit, die nur bei Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften vorliegt (Efslg 47.212 uva), oder eine Aktenwidrigkeit. Ein Verfahrensmangel kann in einem außerordentlichen Revisionsrekurs aber nur dann geltend gemacht werden, wenn er das Gewicht einer N chtigkeit erreicht (Efslg 47.240). Ein derartiger Verfahrensmangels liegt indes nicht vor, zumal die Ansicht des Rekursgerichtes hinsichtlich der Zulässigkeit von Neuerungen, in Fällen, in denen eine Äußerung gemäß § 185 Abs 3 AußStrG aufgetragen worden war, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht (Efslg Band XVI/2, 37.470). Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.

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