OGH 8Ob562/86

OGH8Ob562/8610.7.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** ÖTZ reg.Genossenschaft m.b.H., 6433 Ötz, vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagten Parteien

1) Günther A***, Fotografenmeister und Kaufmann, 2) Elisabeth A***, Pensionistin, beide Dorfstraße 5, 6433 Ötz, beide vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen

S 1,180.726,63 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21. Oktober 1985, GZ. 1 R 280/85-15a, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. Juni 1985, GZ. 13 Cg 515/84-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) den Beschluß

gefaßt:

1) über die Revision und den Rekurs des Erstbeklagten wird mit Rücksicht auf die zu S 42/86 des Erstgerichtes erfolgte Konkonrseröffnung nicht entschieden;

2) a) Der Rekurs der Zweitbeklagten und

b) die in den Rechtsmittelausführungen zum Rekurs enthaltene außerordentliche Revision der Zweitbeklagten werden zurückgewiesen;

B) zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der Zweitbeklagten wird nicht Folge gegeben. Die Zweitbeklagte ist schuldig, der Klägerin an Kosten des Revisionsverfahrens S 11.470,32 (darin an Barauslagen S 1.800,-- an Umsatzsteuer S 879,12) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte vom Erstbeklagten als Kreditnehmer und von der Zweitbeklagten als Bürgin und Zahlerin die Bezahlung von S 1,180.726,63 s.A., wobei die Exekution hinsichtlich der Zweitbeklagten hinsichtlich des Betrages von S 804.362,50 s.A. auf die Pfandliegenschaften EZ 876 II und 932 II, beide KG Ötz, eingeschränkt ist.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kassenleiter der Klägerin habe ausdrücklich die Stundung der Kredite zugesichert. Die Zweitbeklagte sei nur hinsichtlich eines Teilbetrages passiv legitimiert. Die alten Kredite und Bürgschaften seien infolge der neu abgeschlossenen Verträge durch Novation und Akzessorietät des Pfandrechtes erloschen; die Vorgangsweise der Klägerin sei sittenwidrig und verstoße gegen § 14 Abs. 2 Grundbuchsgesetz.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, sprach aber außerdem die Einschränkung der Exekution hinsichtlich der Zweitbeklagten auf "den Höchstbetrag von S 1,200.000,--" aus. Es traf nachstehende Feststellungen:

Der Erstbeklagte ist Inhaber von Sport- und Fotogeschäften in Kühtai und in Ötz. Am 30. Juni 1977 gewährte die Klägerin dem Erstbeklagten unter den Kontonummern 21.345 und 22.079 zwei Kontokorrentkredite mit einem Kreditrahmen von jeweils S 200.000,-- und einer Laufzeit bis zum 31. Mai 1982. Zur Besicherung dieser Kredite übernahm die Zweitbeklagte in den beiden Bürgschaftserklärungen vom 30. Juni 1977 die Haftung als Bürge und Zahler im Sinne des § 1357 ABGB zur ungeteilten Hand. Am 4. Oktober 1978 wurde zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten unter der Kontonummer 35.048 ein zusätzlicher Abstattungskreditvertrag über einen Betrag von S 600.000,-- abgeschlossen. Der Erstbeklagte verpflichtete sich dabei, das Kapital in 5 Jahresraten von S 120.000,-- beginnend mit dem 30. April 1979 bis zum 30. April 1983 zurückzuzahlen. Zur Sicherstellung aller Kreditforderungen wurde am 3. Oktober 1978 auf den Liegenschaften der Zweitbeklagten EZ 876 II und 932 II KG Ötz ein Simultanpfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 1,200.000,-- begründet. In Punkt 13 der Pfandbestellungsurkunde wird festgestellt, daß dieses Pfandrecht nicht nur zur Sicherstellung der dem Kreditnehmer mit den Urkunden vom 30. Juni 1977 und 4. Oktober 1978 eingeräumten Kredite, sondern auch für zukünftige, im Inland beurkundete Geld-, Haftungs- oder Garantiekredite dient. Der Abstattungskredit wurde ursprünglich nicht mit einer Bürgschaft abgesichert.

Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer der dem Erstbeklagten eingeräumten Kredite wurden diese durch den Abschluß von neuen Verträgen unter Beibehaltung der gleichen Kontonummern verlängert, und zwar die Kreditverträge mit den Kontonummern 21.345 und 22.079 über den Betrag von jeweils S 200.000,-- am 6. August 1982 bis zum 31. Mai 1987. Für diese Kredite gab die Zweitbeklagte am 6. August 1982 jeweils eine Bürgschaftserklärung ab. Bezüglich des Abstattungskredites vom 4. Oktober 1978 mit der Kontonummer 35.048, der zum seinerzeitigen Fälligkeitszeitpunkt am 30. April 1983 mit S 631.318,-- aushaftete, wurde im Vertrag vom 6. Juli 1983 vereinbart, daß dieser in 20 gleichbleibenden Raten für Kapital und Zinsen jeweils zum 1. März und 1. September jeden Jahres, erstmals am 1. März 1984, mit S 50.307,-- zurückzuzahlen sei. Bis zum Klagszeitpunkt am 29. Oktober 1984 erfolgte darauf keine Rückzahlung. Punkt 4 dieser Kreditverträge räumt dem Kreditgeber das Recht ein, jeweils den gesamten Kredit sofort fälligzustellen, wenn in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers Änderungen eintreten, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Kredites bedeuten. Dies sei u.a. auch dann anzunehmen, wenn der Kreditnehmer seine Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig wird. Für die beiden Kredite über S 200.000,-- wurde jeweils ein Zinssatz von 12,5 % p.a. zuzüglich 1,5 % p.a. Kreditrahmenprovision vereinbart. Die Verzinsung des Abstattungskredites wurde mit 10,75 % p. a. festgelegt. Weiters wurde auch vereinbart, daß die Zinsen kontokorrentmäßig vierteljährlich im nachhinein in Rechnung gestellt werden. Am 30. September 1984 betrug auf Grund der in der Zwischenzeit eingetretenen Zinssatzsenkungen der Zinssatz für die beiden erstgenannten Kredite 9,25 % zuzüglich 1,5 % Kreditprovision und für den Abstattungskredit 10,25 % p.a. Bei den Kontokorrentkrediten und beim Abstattungskredit beträgt der Überziehungszinssatz und der Verzugszinssatz für die den Rahmen übersteigenden Beträge im Falle des Zahlungsverzuges weitere 4 % p.a. Im Rahmen einer im Jahre 1983 bei der Klägerin vorgenommenen Revision wurden die drei strittigen Kredite von der Bankenaufsicht als gefährdete Kredite bezeichnet. Daher nahm die Klägerin im Jänner 1984 Gespräche mit der Zweitbeklagten auf und erklärte, daß eine weitere Ausdehnung des Kreditvolumens, die ja allein schon durch die weiter auflaufenden und nicht bezahlten Zinsen bedingt war, nicht mehr zu verantworten sei. Die Kredite müßten deshalb gekündigt und fälliggestellt werden. In der Folge kam es wiederholt zu Gesprächen zwischen dem Geschäftsleiter der Klägerin und der Tochter der Zweitbeklagten, Waltraud H***. Diese Gespräche führten zu dem Ergebnis, daß die Klägerin die Einleitung des Versteigerungsverfahrens bezüglich der Liegenschaften EZ 876 II und 932 II beide KG Ötz, bis 15. September 1984 aufschob, um den Beklagten Gelegenheit zu geben, durch Abverkauf der Liegenschaften ihre Kreditschulden abzudecken und einen entsprechenden Kaufvertrag vorzulegen. Die Beklagten versuchten schließlich vergeblich, Käufer für ihre Liegenschaften zu finden. Da die Beklagten bis 15. September 1984 keinen Kaufvertrag vorlegten und keine weitere Stundung erfolgte, brachte die Klägerin am 29. Oktober 1984 die Klage ein.

Zum 21. Mai 1985 hafteten die eingeklagten Kredite mit einem Saldo von insgesamt S 1,180.726,63 aus, davon das Konto Nr. 21.345 mit S 171.369,76, das Konto Nr. 22.079 mit S 204.994,37, und das Konto Nr. 35.048 mit S 804.362,50. In diesen Beträgen sind die kapitalisierten Zinsen bis zum 31. März 1985 enthalten. Über die Kontobewegungen wurden von der Klägerin jeweils Kontoauszüge ausgestellt und dem Erstbeklagten zugeschickt. Gegen den Inhalt dieser Auszüge erfolgte von Beklagtenseite keine Reklamation. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Klägerin die mit den Beklagten abgeschlossenen Kreditverträge berechtigterweise fälliggestellt habe, weil in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten Verschlechterungen eingetreten seien, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Kredite bedeuteten. Die Beklagten hätten keine konkreten Abstattungszahlungen, ja nicht einmal die anfallenden Zinsen geleistet. Die Klageforderungen seien auch fällig gewesen, weil eine Stundung der Forderungen über den 15. September 1984 hinaus nicht erfolgte. Die Höhe der aushaftenden Kreditbeträge ergebe sich aus den vom Erstbeklagten unbeanstandet gebliebenen Kontoauszügen. Die Zweitbeklagte hafte für die beiden Kontokorrentkredite Nr. 21.345 und 22.079 kraft der für diese Kreditforderungen abgegebenen Bürgschaftserklärungen; für den Abstattungskredit könne sie nur als Realschuldnerin im Rahmen der eingeräumten Höchstbetragshypothek von 1,2 Millionen Schilling in Anspruch genommen werden. Inwiefern die Vorgangsweise der Klägerin sittenwidrig sein oder gegen das Grundbuchsgesetz verstoßen soll, hätten die Beklagten nicht darlegen können.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach in späterer Ergänzung seines Urteiles aus, daß die Revision hinsichtlich der Teilansprüche auf Zahlung von S 171.369,76 (Kontonummer 21.345) und von S 204.994,37 (Kontonummer 22.079) nicht zulässig ist. Im übrigen war es der Auffassung, daß die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bankenfach weder beantragt wurde, noch erforderlich gewesen sei, weil die vorliegenden Beweisergebnisse ausreichend waren, um daraus die entscheidungswesentlichen Feststellungen treffen zu können. Auch hätten die Beklagten kein Vorbringen erstattet, das auf eine sittenwidrige Vereinbarung hätte schließen lassen. Die Einschränkung des ansonsten im Sinne des Klagebegehrens gefaßten Urteilsspruches dahin, daß das Erstgericht die Worte "und den Höchstbetrag von S 1,200.000,--" einfügte, sei als ein Minus zulässig gewesen. Dadurch sei bezüglich der Zweitbeklagten die Exekution auf die bezogenen Pfandliegenschaften zugunsten der Forderung von S 804.362,50 auf den Höchstbetrag von S 1,200.000,-- beschränkt worden. Von einer Novation der alten Verträge durch neue in den Jahren 1982 und 1983 könne nicht die Rede sein. Der Grund für den Abschluß der neuen Verträge sei nur darin gelegen gewesen, die Laufzeit der in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossenen Kreditverträge zu verlängern. Die neuen Kreditverträge hätten sich auf damals bereits bestehende Forderungen der Klägerin, die unter Beibehaltung der gleichen Konten und Kontonummern ohne Unterbrechung weitergeführt wurden, bezogen. Die bloße Ausstellung einer solchen neuen Krediturkunde sei im Sinne des § 1379 ABGB ebensowenig als ein Neuerungsvertrag anzusehen, wie etwa die Umänderung von Nebenbestimmungen. Da durch den Abschluß der Kreditverträge in den Jahren 1982 und 1983 keine Umänderung der alten Verträge erfolgte, sei damit auch das Erfordernis der Akzessorietät des Pfandrechtes nach wie vor gegeben und auch der Bestimmung des § 14 Abs. 2 GrundbuchsG Genüge getan. Die Behauptung der Beklagten, daß die Einräumung der Höchstbetragshypothek von S 1,200.000,-- lediglich aus gebührenrechtlichen Gründen erfolgte, stünde im krassen Widerspruch zu den Beweisergebnissen. Daß die Zinsen einvierteljährlich im Nachhinein in Rechnung gestellt würden, sei in Punkt 2) vertraglich vereinbart worden. Dies bedeute, daß die vierteljährlich anfallenden Zinsen dem Kreditkonto der Beklagten angelastet und damit dem Kapital zugeschlagen wurden. Worin im Verhalten der Klägerin ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder gar eine Sittenwidrigkeit erblickt werden könne, sei unerfindlich. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision beider Beklagten, aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Außerdem wenden sich die Beklagten mit Rekurs gegen die Ergänzung (Berichtigung) des Urteilspruches des Gerichtes zweiter Instanz, das hinsichtlich der oben genannten Forderungen von S 171.369,76 (Kontonummer 21.345) und S 204.994,37 (Kontonummer 22.079) die Revision für unzulässig erklärt hatte. Im Rekurs führen die Beklagten aus, daß die beiden Teilansprüche mit jenem von S 804.362,50 (Kontonummer 35.048) als Einheit aufzufassen seien und daß Fragen von erheblicher Bedeutung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung vorliegen. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

A) 1) Nach der Erhebung der Revision, der Revisionsbeantwortung

und des Rekurses eröffnete das Erstgericht mit seinem Beschluß vom 23. April 1986 zu S 42/86 über das Vermögen des erstbeklagten den Konkurs. Damit trat in Ansehung des Erstbeklagten gemäß § 7 Abs. 1 KO eine Unterbrechung des Rechtsstreites ein. Solange diese andauert, hat eine verfahrensbetreibende Gerichtshandlung, soweit nicht die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs. 3 ZPO eingreift, zu unterbleiben. Über eine Revision bzw einen Rekurs ist daher nicht zu entscheiden (EvBl. 1979/115; 6 Ob 615/82 u.v.a.). Die Unterbrechung des Rechtsstreites in Ansehung des Erstbeklagten berührt allerdings die Fortsetzung des Verfahrens gegen die Zweitbeklagte nicht, da sie mit dem Gemeinschuldner keine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO bildet.

2) a) Der Rekurs der Zweitbeklagten ist unzulässig. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision ist gemäß § 500 Abs. 4 ZPO nicht selbständig mit Rekurs, sondern nur im Rahmen der außerordentlichen Revision mit Zulassungsbeschwerde bekämpfbar (5 Ob 1538,1539/84 u.a.).

b) Der Zweitbeklagten wurde im Sinne des Hinweises des Obersten Gerichtshofes in AS 131 die Möglichkeit eröffnet, hinsichtlich der bezogenen Ansprüche eine Ergänzung der Revision im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO vorzunehmen (AS 137). Eine solche ist zwar in den Rekursausführungen der Zweitbeklagten insoweit zu erblicken, als sie darauf verweist, daß hinsichtlich der Ansprüche aus den Kontonummern 21.345 und 22.079 Fragen der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung im Vordergrund stünden; sie vermag aber nicht darzutun, in welcher Richtung und aus welchem Grund. Der als "Rekurs und Wiedervorlage der Revision" bezeichnete Schriftsatz der Zweitbeklagten war daher, soweit er als ao. Revision anzusehen ist, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen.

B) Die Zweitbeklagte stellt sich in der Revision auf den Standpunkt, daß die Vorinstanzen zu Unrecht auf die Beiziehung eines Banksachverständigen verzichtet hätten. Die Haftung der Liegenschaften der Zweitbeklagten sei von der Pfandbestellungsurkunde vom 3. Oktober 1978 nicht erfaßt gewesen; die spätere Haftungserklärung sei lediglich aus gebührenrechtlichen Gründen erfolgt. Die Vorgangsweise der Klägerin sei sittenwidrig gewesen; sie habe gegen § 14 Abs. 2 GBG und gegen das Kreditwesengesetz verstoßen. Die Untergerichte hätten der Klägerin ein Aliud zugesprochen. Die früheren Verbindlichkeiten seien durch die Bürgschaftserklärung vom Jahre 1982 durch Novation erloschen.

Dazu war zu erwägen:

a) Eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen gehört es zur irrevisiblen Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, daß weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten (4 Ob 100/84 u.a.).

b) Schon das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß die Behauptung der Zweitbeklagten, ihre spätere Haftungserklärung sei lediglich aus gebührenrechtlichen Gründen erfolgt, in den Feststellungen der Vorinstanzen keine Deckung findet. Die Ausführungen der Revision sind daher in diesem Belang als feststellungsfremd unbeachtlich.

c) Die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes wegen Sittenwidrigkeit muß zwar nicht durch formelle Berufung auf § 879 ABGB erfolgen; die Unterbreitung des erforderlichen sachlichen Substrates unter Hinweis auf den Rechtsmittelmißbrauch ist aber erforderlich (4 Ob 166/82; 8 Ob 596/85; SZ 52/146 u.a.). Die Zweitbeklagte hat nur vorgebracht, daß die Vorgangsweise der Klägerin sittenwidrig sei (AS 45), dazu jedoch nichts weiter ausgeführt. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß die Klägerin sich an die vertraglichen Abmachungen mit den Beklagten gehalten hat; sie war danach berechtigt (Punkt 4 der Kreditverträge) ihre Forderungen fällig zu stellen und die vereinbarten Sicherheiten in Anspruch zu nehmen. Eine sittenwidrige Vorgangsweise kann darin nicht erblickt werden.

d) Die weitere, ebenfalls bloß allgemein gehaltene Behauptung, daß ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 GBG vorliege, kann nur dahin beantwortet werden, daß hier nicht die Frage zu beurteilen ist, ob die Einverleibung des Simultanpfandrechtes zum Höchstbetrag von

S 1,200.000,-- allenfalls deshalb ungültig wäre, weil sie auch für zukünftige (unbestimmte) Garantiekredite dienen sollte (vgl. hiezu 3 Ob 177/73 und JBl. 1985, 418); hier handelt es sich vielmehr um eine ganz bestimmte Sicherstellung, der dem Erstbeklagten mit den Urkunden vom 30. Juni 1977 und 4. Oktober 1978 eingeräumten Kredite, weshalb von einer der Revisionswerberin allenfalls vorschwebenden Unbestimmtheit der Eintragung des Höchstbetragspfandrechtes nicht gesprochen werden kann. Daß schließlich die Eintragung eines Pfandrechtes zur Sicherung des einem Dritten eingeräumten Kredites durch § 14 Abs. 2 GBG gedeckt ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in SZ 38/170 klar ausgesprochen.

e) Die Behauptung, daß ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vorliege, wird erstmals in der Revision und darin nur summarisch erhoben. Ohne Anhaltspunkte in irgendeine Richtung kann auf die im Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über das Kreditwesen, BGBl. 1979/63 idF BGBl. 1982/370 enthaltenen Bestimmungen der §§ 1-37, die im wesentlichen die innere Organisation von Kreditunternehmungen betreffen, nicht näher eingegangen werden.

f) Soweit sich die Zweitbeklagte gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes wendet, daß das Erstgericht der Klägerin durch die oben dargestellte Fassung des Urteilspruches kein Aliud sondern ein Minus zuerkannt hat, beziehen sich diese Ausführungen auf die Erledigung der in der Berufung erhobenen Mängelrüge, mit welcher die Zweitbeklagte einen Verstoß gegen § 405 ZPO geltend gemacht hatte. Nach ständiger Rechtsprechung (JBl. 1969, 282; JBl. 1972, 569; SZ 41/8; 6 Ob 541/81 ua) können behauptete Verfahrensmängel erster Instanz - der Verstoß gegen § 405 ZPO würde einen solchen Verfahrensmangel darstellen (EvBl. 1974/238, S. 519, mit weiteren Nachweisen; ÖBl. 1978, 146) - in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie das Berufungsgericht als nicht gegeben erachtet hat. Es handelt sich daher bei diesen Revisionsausführungen nicht um eine Rechts-, sondern um eine nicht zulässige Mängelrüge, auf die nicht weiter einzugehen ist.

g) Nach Ansicht der Zweitbeklagten sei die Verlängerung der bisher gewährten Kredite - hier kommt nurmehr der Abstattungskredit vom 4. Oktober 1978 mit der Kontonummer 35.048 bzw. seine Verlängerung im Abstattungskreditvertrag vom 6. Juli 1983 (Beilage E) in Betracht - als Novation anzusehen, weshalb das bisher begründete Pfandrecht vom 3. Oktober 1978 (BeilageB) erloschen sei. Zur Annahme einer Novation gehört aber die Absicht der Parteien durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (animus novandi). Dieser animus novandi wird nicht vermutet, sondern muß nachgewiesen werden (GlUNF 6971; Krasnopolski-Kafka, Österreichisches Obligationenrecht 253; SZ 44/179 u.a.). Der Wille der Parteien muß also erweislich dahin gehen, daß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll (Ehrenzweig 2 II/1 359). Dies haben aber die Vorinstanzen nicht festgestellt; im Gegenteil, es sollte bloß (im Interesse der Beklagten) die Laufzeit der Kreditverträge verlängert werden. Ausdrücklich wurde im Vertrag vom 6. Juli 1983 sogar noch vermerkt, daß zur Sicherstellung (weiterhin) die der Zweitbeklagten (bereits) eingeräumte Höchstbetragshypothek dienen soll (Beilage E, Schlußsatz). Die bloße Veränderung der Abstattungsraten von bisher 5 auf nunmehr 20 bedeutet aber noch keine Änderung des Vertragsgegenstandes und damit noch keine Novation (Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 95; SZ 44/179 u.a.).

Der Revision der Zweitbeklagten war daher der Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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