OGH 7Ob581/86

OGH7Ob581/8626.6.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf H***, Kaufmann, Wien 17., Blumengasse 29, vertreten durch Dr. Andreas Puletz und Dr. Franz Stadler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*** L*** Z*** Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Fanny-von-Lehnertstraße 1, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Februar 1986, GZ. 1 R 252/85-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. August 1985, GZ. 14 Cg 500/83-15, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 45.018,10 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten S 1.600,-- Barauslagen und S 3.947,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Kaufvertrag vom 6. April 1981 verkaufte Sepp (Josef, Johann) R*** dem Kläger das Segelboot Bavaria 770,

grün - Bau-Nr. 391 - zum Preise von S 460.000,--. Sepp R*** hatte dieses Segelboot bei der beklagten Partei mit Leasing-Miet-Vertrag vom 4. April 1980 gemietet. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. August 1984 wurde Sepp R*** des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB schuldig erkannt, wobei ihm unter anderem auch der Verkauf des obgenannten, geleasten Segelbootes angelastet wurde. Im Zuge des Strafverfahrens gegen Sepp R*** war das Segelboot sichergestellt worden. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er Eigentümer des Segelbootes ist. Die gerichtliche Sicherstellung sei über Intervention der beklagten Partei erfolgt. Der Kläger habe die beklagte Partei aufgefordert, sein Eigentumsrecht anzuerkennen, was von dieser abgelehnt worden sei.

Die beklagte Partei bestritt ein Feststellungsinteresse des Klägers, der im Besitz des Segelbootes sei. Sie vertritt jedoch den Standpunkt, daß der Kläger mangels Gutgläubigkeit Eigentum an dem Segelboot nicht erworben habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen wollte der Kläger im April 1981 ein Segelboot kaufen. Am Stand der Fa. B*** auf der C*** in Tulln lernte er Sepp R*** kennen, der damals Vertreter für B***-Jachten für einen Teil von Niederösterreich, Wien und das Burgenland war. Die Lieferzeit für Jachten des Modells 1981 war ziemlich lang. Sepp R*** bot dem Kläger sein Vorführschiff Modell 1980, das gegenüber dem Modell 1981 einige Nachteile hatte und in Jois auf Winterlager lag, zum Kauf an. Er erklärte dem Kläger, daß es sich bei diesem Boot um sein altes Vorführschiff handle. Über die Eigentumsverhältnisse an dem Segelboot wurde nicht weiter gesprochen. Der Kläger drang darauf, daß in der schriftlichen Kaufvereinbarung der Kaufpreis inkl. Mehrwertsteuer ausgewiesen werde, weil ihm Sepp R*** erklärt hatte, daß er nicht zwei Vorführboote benötige bzw. haben dürfe und daher das Boot aus der Firma herausgenommen habe und daß er dem Kläger dieses Boot als Privatmann verkaufe. Es handelte sich um den ersten Bootskauf des Klägers. Segelboote wurden im Jahre 1981 in Österreich üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Sepp R*** war von der beklagten Partei zum Weiterverkauf nicht ermächtigt.

Das Erstgericht verneinte mangels Gutgläubigkeit einen Eigentumserwerb des Klägers. Bei Sachen, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft würden, sei der Käufer zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Der Kläger hätte daher die Eigentumsverhältnisse durch Einsicht in die entsprechenden Unterlagen überprüfen müssen.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung, billigte dem Kläger jedoch Gutgläubigkeit zu. Zur Beurteilung des Feststellungsinteresses des Klägers hielt das Berufungsgericht jedoch eine Verfahrensergänzung für erforderlich.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.

Aus dem Eigentumsrecht können - ähnlich wie im Fall von Dauerschuldverhältnissen - eine Vielzahl von Ansprüchen mit einer Häufung von Streitigkeiten zwischen den Parteien entstehen. Die Klage auf Feststellung von Eigentumsrechten ist daher zuzulassen, wenn die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Streitigkeiten zwischen den Parteien zu verhindern geeignet ist (SZ 42/181 mwN). Zutreffend haben die Vorinstanzen bei der Beurteilung des Eigentumserwerbes des Klägers § 366 HGB außer Betracht gelassen, weil diese Bestimmung die Veräußerung im Betrieb des Handelsgewerbes des Kaufmannes voraussetzt. Bereits leichte Fahrlässigkeit des Klägers schließt daher seine Redlichkeit aus (Koziol-Welser 7 II 71; SZ 50/142). Ein redlicher Erwerb im Sinne des § 367 ABGB findet dann nicht statt, wenn bestimmte Umstände den Erwerb objektiv verdächtig erscheinen lassen (HS 9349/12, vgl. auch Klang in Klang 2 II 227 und Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu den §§ 367, 368). Dies ist etwa beim Erwerb von Sachen der Fall, die handelsüblich auf Kredit und unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden (HS 5281/10 mwN). Im vorliegenden Fall steht nur fest, daß jedenfalls im Jahre 1981 Segelboote in Österreich üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden. Es kommt aber hinzu, daß Vorführfahrzeuge üblicherweise nur von einem Händler verkauft werden, Sepp R*** jedoch nicht Händler sondern nur Gebietsvertreter und somit Handelsvertreter (§ 8 HVG) der Fa. B*** war, auf deren Ausstellungsstand bei der C*** in Tulln der Kläger ihn auch kennenlernte. Dem Kläger war auch bekannt, daß Sepp R*** nur Gebietsvertreter der Fa. B*** war (AS 33). Für den Handelsvertreter ist es aber kennzeichnend, daß er im Namen des Geschäftsherrn handelt. Sepp R*** bot dem Kläger das Vorführboot als Privatmann an und erklärte, daß er nicht zwei Vorführboote benötige bzw. haben dürfe und daher das Boot aus der Firma herausgenommen habe. Dies konnte aber der Kläger nur so verstehen, daß Sepp R*** das Vorführboot aus dem Vermögen der Fa. B*** in sein Eigentum übertragen habe. Zu einer solchen Eigentumsübertragung ist aber ein Handelsvertreter in der Regel nicht berechtigt. Das Eigentum des Sepp R*** an dem Vorführboot mußte daher dem Kläger zweifelhaft erscheinen. Wenn es der Kläger unter diesen Umständen unterließ, auf Klarstellung der Eigentumsverhältnisse zu dringen, handelte er jedenfalls leicht fahrlässig, so daß er sich auf gutgläubigen Eigentumserwerb nicht berufen kann.

Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben (§ 519 Abs. 2 letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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