OGH 3Ob4/86

OGH3Ob4/8618.6.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Hans L***, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Wollzeile 36, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***-Schuhindustrie AG, 3503 Krems-Rehberg, S 3/82 des Kreisgerichtes Krems an der Donau, wider die verpflichtete Partei S*** Schuhindustrie AG, 3503 Krems-Rehberg, Rehberger Hauptstraße 2, wegen gerichtlicher Veräußerung nach § 119 KO, infolge Revisionsrekurses 1.) der Pfandgläubigerin Ö*** L*** AG, 1010 Wien, Am Hof 2, vertreten durch Dr.Wilhelm Grünauer und Dr.Wolfgang Putz, Rechtsanwälte in Wien, 2.) der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 3.Dezember 1985, GZ.1 b R 260/85-74, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 1.Juli 1985, GZ.E 27/83-70, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.

Text

Begründung

Ob der noch nicht versteigerten Liegenschaft EZ.73 Katastralgemeinde Rehberg als Haupteinlage und den am 9.Juli 1984 versteigerten Liegenschaften EZ.76, 89, 90, 91 und 541 und den ebenfalls noch nicht versteigerten Liegenschaften EZ.92 und 498 und der schon verwerteten Liegenschaft EZ.804 derselben Katastralgemeinde ist im jeweils besten Rang auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 12.August 1955 das Simultanpfandrecht für einen Kredithöchstbetrag von S 5,400.000,-- für die Ö*** L*** AG einverleibt.

Noch vor der Meistbotsverteilungstagsatzung brachte die genannte Pfandgläubigerin in ihrer schriftlichen Anmeldung vor, daß ihr oben erwähntes Simultanhöchstbetragspfandrecht wegen Zuweisung eines Verwertungserlöses von S 204.600,-- aus der Liegenschaft EZ.804 Katastralgemeinde Rehberg nur mehr bis S 5,195.400,-- hafte und zur Gänze forderungsbekleidet sei. Zum Beweis legte sie Ablichtungen von sieben Konto-Finto-Abschlußrechnungen zum 1.Juli 1985 über S 15,315.340,88 vor. Demgemäß beantragte die Pfandgläubigerin die Zuweisung der drei Meistbote in voller Höhe durch Barzahlung zuzüglich anteiliger Fruktifikatszinsen ab 1.Juli 1985 auf das noch mit S 5,195.400,-- aushaftende Höchstbetragspfandrecht nach Berücksichtigung allfälliger Vorzugspfandrechte, und zwar nicht nur anteilig (ON 67).

In der Meistbotsverteilungstagsatzung vom 1.Juli 1985 erhob der Masseverwalter, dem Kosten von S 71.375,34 und ein Anteil von S 21.327,39 an den Sachverständigengebühren und Einschaltungskosten, insgesamt also S 92.702,73 als Vorzugspost zugewiesen wurden, gegen die Zuweisung des Meistbotsrestes an die Ö***

L*** AG entsprechend ihrer schriftlichen Anmeldung ON 67 mit der Begründung Widerspruch, der ursprünglich aufgenommene Kredit sei 1973 zur Gänze zurückgezahlt worden, wodurch das Pfandrecht "zurückgegangen" sei. Die spätere neuerliche Ausnutzung entspreche nicht dem Gesetz.

Im Meistbotsverteilungsbeschluß wies das Erstgericht der Ö*** L*** AG in der bücherlichen Rangordnung zur

teilweisen Abdeckung des in EZ.76, 89, 90, 91 und 541 Katastralgemeinde Rehberg simultan eingetragenen, mit S 5,195.400,-- unberichtigten Höchstbetragspfandrechtes von S 5,400.000,-- an Kapital S 1,726.397,27 sowie die Meistbotszinsen und die Zinsen der fruchtbringenden Anlegung des Meistbots zu. Den Widerspruch des Masseverwalters wies es mit der Begründung ab, der in der Verteilungstagsatzung vernommene frühere Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe zwar bestätigt, daß ein 1955 aufgenommener Kredit von S 5,400.000,-- 1973 zur Gänze zurückgezahlt worden sei und daß das Pfandrecht entgegen der Löschungsverpflichtung aufrecht geblieben und später wieder forderungsbekleidet worden sei. Selbst wenn dies zuträfe, könnte dies bei der Verteilung des Meistbots nicht geltend gemacht werden, sondern wäre einem Rekurs oder einer Löschungsklage vorbehalten.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise dahin Folge, daß es in der bücherlichen Rangordnung der Pfandgläubigerin Ö*** L*** AG auf die

simultanhaftende Forderung aus dem gegebenen Kredit von restlich S 5,195.400,-- zur teilweisen Berichtigung die restlichen S 1,726.397,27 (zur fruchtbringenden Anlegung) zuwies und die von den Erstehern bar erlegten Meistbotszinsen von S 1.648,15 und S 37.928,04 sowie die ziffernmäßig nicht bekannten Fruktifikatszinsen und die Zinsen der fruchtbringend anzulegenden S 1,726.397,27 der nächsten Pfandgläubigerin V***

DER Ö*** B*** auf Abschlag ihrer Forderung durch

Barzahlung und den nach Beendigung des Kreditverhältnisses von den S 1,726.397,27 noch verbleibenden Rest für den Fall, daß die Forderungen der aus der Verteilungsmasse nicht mehr zum Zuge kommenden Berechtigten aus den Zinsen noch nicht oder noch nicht vollständig berichtigt sein sollten, diesen Berechtigten nach Rangordnung ihrer Ansprüche durch Barzahlung oder der verpflichteten Partei zuwies. Die betreibende Partei wurde mit ihrem Widerspruch auf den Rechtsweg verwiesen.

Das Rekursgericht vertrat die Meinung, die Entscheidung über den Widerspruch der betreibenden Partei sei von der Ermittlung und Feststellung strittiger Tatumstände, nämlich vom Bestand der von der Ö*** L*** AG angemeldeten Forderung im Rang der Höchstbetragshypothek abhängig. Daß die verpflichtete Partei ihrer Löschungsverpflichtung hinsichtlich dieses Höchstbetragspfandrechtes allenfalls nicht nachgekommen sei, schließe eine in diesem Rang bestehende Forderung der genannten Pfandgläubigerin nicht aus, falls der Rang später wieder ausgenützt worden sein sollte. Der Widerspruch sei daher nicht abzuweisen, sondern auf den Rechtsweg zu verweisen.

Weil die von der Ö*** L*** AG angemeldete

Forderung durch die erwähnten Ablichtungen der sieben Kontoabschlußrechnungen nicht nachgewiesen sei, seien dieser Höchstbetragshypothekarin S 1,726.397,27 nicht zur Barzahlung, sondern zur Anlegung zuzuweisen. Die Meistbotszinsen und die Fruktifikatszinsen seien nicht dieser Hypothekarin, sondern der im Rang nachfolgenden Pfandgläubigerin zuzuweisen. Die künftigen Zinsen des zinsbringend anzulegenden Kapitals von S 1,726.397,27 und ein nach Beendigung des Kreditverhältnisses erübrigtes Kapital seien in der bücherlichen Rangordnung, allenfalls der verpflichteten Partei zuzuweisen.

Dagegen richten sich die Revisionsrekurse der Pfandgläubigerin Ö*** L*** AG und der betreibenden Partei.

Die erstgenannte Rechtsmittelwerberin wendet sich gegen die vom Rekursgericht angeordnete zinsbringende Anlegung und gegen die Nichtzuweisung der Meistbots- und Fruktifikatszinsen und beantragt daher in erster Linie die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Verteilungsbeschlusses (ON 76).

Die betreibenden Partei beantragt, Punkt II. der Entscheidung des Rekursgerichts dahin abzuändern, daß in der bücherlichen Rangordnung der Pfandgläubigerin Ö*** L*** AG die

durch das Simultanpfandrecht aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 12.August 1955 im Grundbuch Rehberg ob den Liegenschaften EZ.541, 89, 90 und 91 je unter COZ.36 und ob der Liegenschaft EZ.76 unter COZ.37 besicherte Kreditforderung zur teilweisen Berichtigung der aus der Verteilungsmasse erübrigende Betrag von S 1,726.397,27 durch fruchtbringende Anlegung (§ 224 EO) zugewiesen werde, wodurch das Meistbot erschöpft sei (ON 77).

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionsrekurse sind zulässig (§ 239 Abs.3 und 78 EO sowie §§ 502 Abs.4 Z.2 und 528 Abs.2 ZPO), aber unbegründet.

Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen

sind bei der Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung aufzufordern,

ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, ....., Kosten und sonstigen

Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum

Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselben

nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in

Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigens ihre

Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als

sie aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen

Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet

erhellen (§ 210 EO). Bei pfandrechtlicher Sicherstellung von

Forderungen, welche aus einem gegebenen Kredite, ..... entstehen

können, muß, falls er nicht schon zum Versteigerungstermin

angemeldet wurde, der Betrag angegeben werden, mit welchem

Befriedigung beansprucht wird (§ 211 Abs.1 EO). Nach den Ergebnissen

der Verhandlung (in der Verteilungstagsatzung) ist aufgrund der

..... Anmeldungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und der

bis zum Tage der Anmerkung der Zuschlagserteilung ergänzten

Buchauszüge über die Verteilung Beschluß zu fassen (§ 214 Abs.1 EO).

Wenn auf der Liegenschaft das Pfand für Forderungen begründet ist,

die aus einem gegebenen Kredite, ..... entstehen können (Kredit-,

.....hypothek), so sind die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers an Kapital und Nebengebühren in Gemäßheit der sonst für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der gleichen Art geltenden Vorschriften durch Barzahlung (zinsbringende Anlegung) oder Übernahme zu berichtigen (§ 224 Abs.1 EO). Der hiedurch nicht aufgezehrte Teil des angegebenen Höchstbetrages wird durch Zuweisung eines entsprechenden Barbetrages aus der Verteilungsmasse berichtigt. Dieser Betrag ist zinstragend anzulegen. Die Zinsen sind, unbeschadet der Verwendung des erlegten Betrages für die dem Gläubiger neu entstehenden Ansprüche, den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche oder in Ermangelung solcher dem Verpflichteten zuzuweisen. Diesen Personen fällt auch nach Maßgabe der Priorität ihrer Ansprüche zu, was nach Beendigung des Kredit-.....verhältnisses von dem erlegten Kapital erübrigt (§ 219 Abs.2) (§ 224 Abs.2 EO). Im Verteilungsbeschluß ist zunächst der gesamte Betrag der Verteilungsmasse auszuweisen. Sodann sind die an die einzelnen Berechtigten abzuführenden oder für sie zu erlegenden Barbeträge, ..... ziffernmäßig, nach der Rangordnung der hiedurch zu befriedigenden oder sicherzustellenden Rechte und Ansprüche mit der Bemerkung anzuführen, inwieweit die Ansprüche der Berechtigten an Kapital und Nebengebühren getilgt sind (§ 229 Abs.1 EO). Im Verteilungsbeschluß ist sodann anzugeben, wie die Zinsen fruchtbringend angelegter Beträge zu verwenden sind, wie mit freiwerdenden Beträgen zu verfahren ist, ..... und welcher Betrag der Masse zugunsten des Verpflichteten erübrigt (§ 229 Abs.2 EO). Überprüft man die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Verteilung der Meistbote nach der dargelegten Gesetzeslage so ergibt sich:

1. Für das Rechtsmittel der Pfandgläubigerin Ö***

L*** AG:

Die genannte Pfandgläubigerin, für die im jeweils besten Rang ein Simultanhöchstbetragspfandrecht einverleibt ist, wurde bei der Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung im Sinn des § 210 EO zur Anmeldung und zum urkundlichen Nachweis ihrer Ansprüche aufgefordert und über die Folgen diesbezüglicher Unterlassungen belehrt. Sie kam dieser Aufforderung jedoch nur insoweit nach, als sie in ihrer schriftlichen Anmeldung vorbrachte, daß ihr Höchstbetragspfandrecht nur mehr bis S 5,195.400,-- hafte, bis zu dieser Höhe aber zur Gänze forderungsbekleidet sei. Zum Nachweis ihrer Ansprüche allenfalls geeignete Urkunden (Konto-Abschlußrechnungen zum 1.Juli 1985) legte sie nur in unbeglaubigten Ablichtungen vor.

Unbeglaubigte Ablichtungen sind keine Urkunden, mit denen im Sinn des § 210 EO nachgewiesen werden kann, daß im Rahmen des durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnisses bestimmte Forderungen entstanden sind (Heller-Berger-Stix II 1444 und 1446 f.; EvBl.1976/82; SZ 52/141; JBl.1985, 418 = NZ 1985, 30 u.a.). Daß die erwähnten unbeglaubigten Ablichtungen mit der firmenmäßig gezeichneten schriftlichen Anmeldung der Höchstbetragspfandgläubigerin vorgelegt und in dieser Anmeldung als Nachweismittel bezeichnet wurden, machte sie nicht zu den vom Gesetz geforderten Urkundenur- bzw. beglaubigten Abschriften. Die schriftliche Anmeldung enthält nur die Behauptung, nicht aber den Nachweis, daß der Kredithypothekarin im Rahmen des durch die Kredithypothek gesicherten Grundverhältnisses die angemeldete Forderung entstanden ist.

Wegen dieses fehlenden Nachweises war nicht nach § 224 Abs.1 EO, sondern nach Abs.2 dieser Gesetzesstelle vorzugehen (Heller-Berger-Stix II 1446 f. und 1540 f.; SZ 11/155; EvBl.1966/266 u.a.).

An den Meistbots- und Fruktifikatszinsen nimmt die Rechtsmittelwerberin schon deshalb nicht teil, weil ihre Forderung derzeit nicht bar zu berichtigen ist, nicht "tatsächlich zur Auszahlung gelangt" (vgl. Heller-BergerStix II 1486). Dem Revisionsrekurs der Kredithypothekarin ist daher nicht Folge zu geben.

Die den Revisionsrekurs der Ö*** L*** AG

betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 40, 41

und 50 ZPO.

2. Für das Rechtsmittel der betreibenden Partei:

Im Spruch der rekursgerichtlichen Entscheidung wurden die Punkte II, III und IV des erstgerichtlichen Verteilungsbeschlusses teilweise abgeändert.

Punkt II betraf die Zuweisung des restlichen Meistbots von S 1,726,397,27 an die Pfandgläubigerin Ö***

L*** AG, Punkt III die Zuweisung aller Meistbotszinsen und Zinsen der fruchtbringenden Anlegung des Meistbots an die genannte Pfandgläubigerin und Punkt IV die Abweisung des Widerspruchs der betreibenden Partei.

Punkt II beschränkt sich allerdings auf den Ausspruch nach § 224 Abs.2 Satz 1 EO und enthält nicht die Anordnung der zinstragenden Anlegung nach § 224 Abs.2 Satz 2 EO (vgl. dazu etwa Muster Nr.322 bei Heller-Trenkwalder 3 ). Dieser Entscheidungspunkt II ist aber nicht für sich allein, sondern muß im Zusammenhang mit Punkt III lit.b gesehen werden, in dem zunächst die Zinsen der "fruchtbringend anzulegenden" S 1,726.397,27 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Punkt II und sodann der nach Beendigung des Kreditverhältnisses von diesem angelegten Kapital noch verbleibende Rest zugewiesen werden. Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers ergibt sich damit doch schon aus dem Spruch der rekursgerichtlichen Entscheidung hinreichend deutlich, daß der der Höchstbetragspfandgläubigerin Ö*** L*** AG im Punkt II zugewiesene Meistbotsrest

nicht zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung (oder Übernahme), sondern durch Zuweisung eines fruchtbringend anzulegenden Barbetrages in der genannten Höhe angeordnet wurde, wobei die Erlassung der diesbezüglichen Erlagsanordnung dem Erstgericht überlassen wurde.

Der letzte Halbsatz im ersten Absatz des Punktes III lit.b "all dies durch Barzahlung" kann nur auf die in diesem Absatz zugewiesenen Zinsen des im Punkt II zugewiesenen fruchtbringend anzulegenden Betrages bezogen werden.

Der rekursgerichtliche Spruch ist daher - in seiner Gesamtheit betrachtet - nicht undeutlich.

Daß das Rekursgericht die Zuweisung an die Höchstbetragspfandgläubigerin Ö*** L*** AG auch auf deren Forderungsanmeldung ON 67 gestützt hat, ist deshalb nicht unrichtig, weil durch diese Anmeldung klargestellt wurde, daß der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wurde, nicht mehr der eingetragene Höchstbetrag von S 5,400.000,--, sondern nurmehr von S 5,195.400,-- ist, und weil die genannte Simultanhöchstbetragspfandgläubigerin in dieser Anmeldung volle und daher unverhältnismäßige Befriedigung aus den versteigerten, zusammen mit nicht versteigerten Liegenschaften simultan haftenden Liegenschaften gefordert hat (§ 222 Abs.3 und 4 EO). Dem unbegründeten Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher nicht Folge zu geben.

Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.

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