Spruch:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf ein Jahr erhöht.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz Konrad S*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Dabei wertete das Schöffengericht als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen, mildernd nichts.
Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20.März 1986, GZ 12 Os 34/86-6, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Den Strafausspruch fechten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte an: Während die Anklagebehörde eine Erhöhung der Freiheitsstrafe beantragt, begehrt der Angeklagte ihre Herabsetzung, deren bedingte Nachsicht sowie in eventu die Verhängung einer Geldstrafe.
Rechtliche Beurteilung
Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Auszugehen ist zunächst davon, daß das Schöffengericht die besonderen Strafbemessungsgründe vollständig angeführt hat. Daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit Claudia K*** zugegeben hat, stellt keinen Milderungsgrund dar, da dem Angeklagten ja nicht die Durchführung des Geschlechtsverkehrs an sich zum Vorwurf gemacht wird, sondern daß er die Genannte zum außerehelichen Beischlaf genötigt hat. In dieser Richtung hat sich Heinz Konrad S*** aber stets leugnend verantwortet.
Gleiches gilt für den Umstand, daß das Unzuchtsopfer durch die Tathandlung des Angeklagten nicht verletzt wurde. Hätte Claudia K*** durch die Nötigung (leichte) Verletzungen davongetragen, wäre dieser Umstand als zusätzlicher Erschwerungsgrund zu werten. Das Nichtvorliegen eines Erschwerungsumstandes bedeutet aber nicht zwangsläufig das Vorliegen eines Milderungsgrundes. Bei Würdigung der angeführten Strafbemessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof, daß die vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen strafbaren Handlung gerecht wird. Ausgehend von der Strafdrohung des § 202 Abs. 1 StGB, die sich auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren erstreckt, erweist sich - wie die Staatsanwaltschaft in der Berufung zutreffend ausführt - angesichts der brutalen und rohen Vorgangsweise des Angeklagten, der seinem Opfer auch den Stiel einer Haarbürste in die Scheide eingeführt hatte - eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres tatschuldangemessen.
Das durch die Begehung von Gewalttätigkeitsdelikten belastete Vorleben des Angeklagten läßt die Erstellung einer günstigen Prognose nicht zu, sodaß das Begehren des Angeklagten auf bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe unbegründet ist; sein Berufungsantrag auf Verhängung einer Geldstrafe scheitert schon am Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe (§ 37 Abs. 1 StGB).
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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