OGH 7Ob529/86

OGH7Ob529/8615.5.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta und Dr.Egermann als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Josefa R***, Textilarbeiterin, Dornbirn, Pfarrgasse 5, vertreten durch Dr.Otmar Simma, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider den Antragsgegner Ferdinand R***, Hilfsarbeiter, Klaus, Im Tobel 22, vertreten durch Dr.Reinhold Nachbaur, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 20.November 1985, GZ.1 a R 458/85-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 11.Oktober 1985, GZ. F 4/85-20, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Reivionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Streitteile waren von 1965 bis 1984 verheiratet. Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaften EZ 83

KG Eichberg-Trautenburg mit dem Haus Eichberg 104 und der EZ 1123 KG Klaus mit dem Haus Im Tobel 22. Infolge des Aufteilungsantrages der Ehefrau verfügte das Erstgericht die Übertragung des Hälfteanteiles des Antragsgegners an den obgenannten Liegenschaften an die Antragstellerin und verpflichtete diese zur Zahlung der Hypothekarschulden. Die in den Häusern sowie in der Werkswohnung (Ehewohnung) in Dornbirn vorhandene Einrichtung teilte das Erstgericht zwischen den Streitteilen auf, Vieh, Futtervorräte, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte auf dem Anwesen in Klaus wies das Erstgericht dem Antragsgegner zu und verpflichtete schließlich die Antragstellerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 200.000.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, soweit sie für das Verfahren in dritter Instanz von Bedeutung sind, lebten die Streitteile bereits seit 1959 in Lebensgemeinschaft. Am 7.1.1959 kauften sie in der Südsteiermark das Anwesen Eichberg mit dem Haus Nr.104 und verschiedenen Grundstücken im Gesamtausmaß von

24.627 m 2 . Zur Finanzierung des Kaufpreises erhielt die Antragstellerin von ihrem Vater S 13.000. Der Restkaufpreis wurde durch Übernahme von Hypotheken getilgt. Die Streitteile lebten bis 1965 auf dem Anwesen. Der Antragsgegner war als Hilfsarbeiter tätig. Die Antragstellerin bewirtschaftete das Anwesen, sie hielt zwei bis drei Stück Großvieh und diverses Kleinvieh. Die Streitteile trugen das alte Haus ab und begannen mit der Errichtung eines neues Hauses. Infolge der daraus entstandenen finanziellen Schwierigkeiten zogen sie zu Anfang des Jahres 1965 nach Vorarlberg. Die Antragstellerin nahm in Dornbirn eine Arbeit als Weberin, der Antragsgegner als Hilfsarbeiter an. Im Sommer 1965 heirateten sie und erhielten eine Werkswohnung, die als Ehewohnung diente. Am Haus in Eichberg haben die Streitteile nach ihrer Übersiedlung nach Vorarlberg nur während der Sommerurlaube gearbeitet. Das Haus wurde nie fertiggestellt. Der Verkehrswert der Gesamtliegenschaft samt Gebäude beträgt S 793.487. Nach der Auffassung des Erstgerichtes entspreche es den bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse zu beachtenden Grundsätzen, an den Liegenschaften entsprechend dem Antrag der Antragstellerin deren Alleineigentum zu begründen. Das Rekursgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag der Antragstellerin, die Liegenschaft EZ 83 KG Eichberg-Trautenburg in ihr Alleineigentum zu übertragen, abwies. Im übrigen hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung auf. Die Liegenschaft Eichberg sei während der vorehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft worden und unterliege daher nicht der Aufteilung. In die Aufteilung einzubeziehen sei lediglich eine allfällige Wertsteigerung während der Ehe durch die Arbeitsleistungen beider Ehegatten. Ob eine solche Wertsteigerung eingetreten sei, müsse unter anderem geprüft und festgestellt werden. Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der nur gegen den abweisenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes entspricht der des Obersten Gerichtshofes. Danach unterliegen nach der Entstehungsgeschichte, der Zielsetzung des Gesetzgebers und nach dem Gesetzeswortlaut der Aufteilungsbestimmungen grundsätzlich nur jene Vermögenswerte der Aufteilung, die während aufrechter ehelicher Gemeinschaft von den Ehegatten geschaffen wurden. Eine nur faktische Lebensgemeinschaft ist zwar einer Ehe ähnlich, ist aber vom Gesetz nicht mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet; ihr kommt nur ausnahmsweise rechtliche Bedeutung zu. Es können daher auf die während einer faktischen Lebensgemeinschaft angeschafften und dem Gebrauch der Lebensgefährten dienenden Sachen nicht die gleichen Grundsätze angewendet werden, wie auf Sachen, die während einer ehelichen Gemeinschaft von den Ehegatten angeschafft wurden. Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als Eigentum eines der beiden Lebensgefährten, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (EvBl.1983/102; Schwind, Eherecht 2 307). Der Standpunkt der Antragstellerin, daß vor der Eheschließung während einer Lebensgemeinschaft von den späteren Ehegatten geschaffene Vermögenswerte nur dann nicht der Aufteilung unterliegen, wenn eine Vereinbarung über die Zuordnung dieser Vermögenswerte an den einen oder anderen Ehegatten getroffen wurde, ist daher abzulehnen. Nach dem Regelungszweck und der gesetzgeberischen Zielsetzung kann der Frage keine Bedeutung zukommen, ob es sich um Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse der Lebensgefährten handelte, sodaß sich die Rechtsmittelwerberin zu Unrecht auf die Ausführungen zum Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens in den Gesetzesmaterialen (916 BlgNR 14. GP 13) und auf die Entscheidungen EFSlg.36.451 und 34.106 beruft. Eine Ausnahme von der obgenannten Regel besteht nur in Ansehung der Ehewohnung und des Hausrates, auf deren Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist (§ 82 Abs.2 EheG). Abgesehen davon, daß es sich bei dem noch nicht fertiggestellten Haus in Eichberg nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht um die Ehewohnung handelte, käme eine Zuweisung nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin die Zuweisung begehrt hätte, weil sie auf die Weiterbenützung des Hauses angewiesen ist. Derartiges wurde aber nie behauptet. Es ist daher unerheblich, ob die Streitteile während der Sommerurlaube das Haus zum Teil auch bewohnten und es liegt insoweit auch kein Feststellungsmangel vor. Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Da der Revisionsrekurs erfolglos blieb, erscheint es billig, daß die Antragstellerin die Kosten ihres Rechtsmittels unabhängig vom weiteren Ausgang des Verfahrens selbst trägt.

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