Spruch:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Peter M***, Friedrich K*** und Attila M*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte (unter anderen) die Angeklagten Peter M***, Friedrich K*** und Attila M*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs. 2, 130 zweiter Fall StGB, M*** darüber hinaus teilweise auch als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, schuldig und verurteilte sie hiefür nach § 128 Abs. 2 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Peter M*** zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren, Friedrich K*** zu 18 (achtzehn) Monaten und Attila M*** gleichfalls zu 18 (achtzehn) Monaten.
Den genannten Angeklagten liegt zur Last, in Wiener Neudorf in Gesellschaft als Beteiligte in wechselnder Zusammensetzung unter Mitwirkung von Mitangeklagten der Firma B*** Waren in einem insgesamt 100.000 S übersteigenden Wert gestohlen zu haben, wobei sie eine Gelegenheit ausnützten, die durch eine ihnen aufgetragene Arbeit geschaffen worden war, und zum Nachteil des Auftraggebers handelten, und überdies die einzelnen schweren Diebstähle jeweils in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Diebstahls eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar Peter M*** von Anfang 1984 bis Ende 1984 in ca. 30 Angriffen Waren im Wert von mindestens 300.000 S, Friedrich K*** von Anfang Juli bis Ende 1984 in ca. 25 Angriffen Waren im Wert von insgesamt mindestens 250.000 S und Attila M*** von Anfang 1984 bis Ende 1984 in ca. 27 Angriffen Waren im Wert von insgesamt mindestens 270.000 S; Peter M*** hat darüber hinaus andere zur Begehung von Diebstähle zum Nachteil der Firma B*** bestimmt, nämlich im Oktober 1984 den Mitangeklagten Mihaly C*** zum Diebstahl von Waren im Wert von ca. 80.000 S und von Anfang 1984 bis 29.Dezember 1984 den Angeklagten Attila M*** zu 23 der insgesamt 27 von ihm verübten diebischen Angriffe.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend bei allen drei eingangs genannten Angeklagten die zweifache Qualifikation des Diebstahls (zum Verbrechen) und die Tatwiederholung, weiters bei M*** und Koller je eine einschlägige Vorstrafe und bei M*** die einschlägigen Vorstrafen sowie schließlich bei M*** auch den Umstand, daß er Mitangeklagte zur Tat angestiftet hat; als mildernd hielt es dem Angeklagten M*** das Teilgeständnis und den Angeklagten K*** und M*** deren reumütiges Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung sowie die Anstiftung durch M*** zugute.
Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich K*** vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 24.April 1986, GZ 12 Os 46/86-6, zurückgewiesen worden ist, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung dieses Angeklagten sowie die Berufungen der Angeklagten M*** und M*** zu entscheiden. Alle drei Genannten streben die Herabsetzung der Strafe, die Angeklagten K*** und M*** überdies auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.
Rechtliche Beurteilung
Sämtlichen Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Den Berufungswerbern ist zwar zuzugeben, daß die oftmalige Tatwiederholung angesichts der gewerbsmäßigen Begehung der Taten im Regelfall keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt (vgl. SSt. 46/52 ua); der Umstand, daß die (gewerbsmäßig begangenen) Taten wiederholt wurden, kann allerdings bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs. 2 StGB) innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben (ÖJZ-LSK 1983/120). Wird dies vorliegend gebührend berücksichtigt, dann ist mit dem Entfall des vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgrundes für die Berufungswerber im Ergebnis nichts gewonnen, denn die Schwere ihrer personalen Täterschuld wird nicht unerheblich davon mitbestimmt, daß sie die diebischen Angriffe oftmals wiederholt haben. Beim Angeklagten M*** kann nach den Verfahrensergebnissen - entgegen seinem Berufungsvorbringen - von einer Tatbegehung infolge einer drückenden Notlage (im Sinn des § 34 Z 10 StGB) nicht gesprochen werden. Auch liegt der vom Angeklagten K*** reklamierte Milderungsgrund des § 34 Z 9 StGB nicht vor, weil die Diebstähle nach § 127 Abs. 2 Z 3 StGB qualifiziert sind, was die Annahme dieses mildernden Umstands ausschließt (Mayerhofer-Rieder StGB 2 ENr. 33 zu § 34). Soweit der Angeklagte M*** schließlich berücksichtigt wissen will, daß er an den Taten nur infolge des vom Mitangeklagten M*** auf ihn ausgeübten Druckes mitgewirkt habe, so wurde ihm ohnedies die Verleitung durch einen anderen (§ 34 Z 7 StGB) als mildernd zugute gehalten; für eine zusätzlich als mildernd ins Gewicht fallende Tatverübung aus Furcht oder Gehorsam bietet die Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte. So gesehen bedürfen somit die vom Erstgericht ermittelten Strafzumessungstatsachen keiner entscheidenden Korrektur zugunsten der Berufungswerber. Da der Angeklagte M*** der Initiator der Straftaten war und ihm - teils als unmittelbar Mitwirkender, teils als Bestimmungstäter - der Diebstahl von Waren im Gesamtwert von rund 600.000 S zur Last fällt, ist die über ihn verhängte zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Genannte nach der vom Obersten Gerichtshof neu eingeholten Strafregisterauskunft (vom 6.Mai 1986) nunmehr unbescholten ist, nicht überhöht, weshalb seinem Begehren um Strafreduzierung nicht nähergetreten werden konnte. Aber auch die über die Angeklagten K*** und M*** in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafen (von je achtzehn Monaten) entsprechen der Schwere der Schuld dieser Angeklagten und ihrer Täterpersönlichkeit, auch wenn man diesen Angeklagten zugute hält, daß sie geständig waren und dabei zur Überführung leugnender Mitangeklagter beigetragen haben. Auch bei diesen Angeklagten bestand demnach kein Grund zu einer Herabsetzung der Strafen, die im übrigen zu den über die Mitangeklagten verhängten Strafen in einer durchaus zutreffenden Relation stehen, sodaß auch aus dieser Sicht eine Korrektur nicht geboten erscheint. Was schließlich das Begehren der beiden letztgenannten Angeklagten auf Gewährung bedingter Strafnachsicht anlangt, so steht dem schon der Umstand entgegen, daß beide Berufungswerber vorbestraft sind und es mithin an den im § 43 Abs. 2 StGB geforderten besonderen Gründen für ein künftiges Wohlverhalten fehlt. Sämtlichen Berufungen mußte somit ein Erfolg versagt bleiben, sodaß spruchgemäß zu erkennen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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