OGH 3Ob49/86

OGH3Ob49/867.5.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Huber, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*** REGION ST.PÖLTEN Niederösterreichische Sparkasse und Bank, Domgasse 5, 3100 St.Pölten, vertreten durch Dr.Hans Kaska, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die verpflichteten Parteien

1. Josef G*** Gesellschaft m.b.H., 2. Josef G***, Handelsgesellschafter, und 3. Karoline G***, Handelsgesellschafterin, alle Weißenbach 1, 3242 Texing, alle vertreten durch Dr.Erwin Bär, Rechtsanwalt in Scheibbs, wegen

S 300.000,-- samt Zinsen und Kosten, infolge Rekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 10.April 1986, GZ R 581/85-70, womit der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St.Pölten vom 13.März 1986, GZ R 581/85-65, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichteten Parteien haben die Kosten dieses ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

In dem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung der betreibenden Partei haben die Verpflichteten gegen das Ergebnis der Schätzung der zu versteigernden Liegenschaften (EZ 127 KG Weißenbach im Alleineigentum der Erstverpflichteten und EZ 36 KG Weißenbach im Miteigentum des Zweit- und der Drittverpflichteten) Einwendungen erhoben, weil im Jahr 1980 der Schätzwert der beiden Liegenschaften einschließlich Zubehör noch mit S 3,477.000,-- und S 4,659.000,-- jetzt aber nur mehr mit S 2,351.250,-- und S 2,879.000,-- bestimmt worden war (ON 33).

Das Erstgericht setzte die Schätzwerte der beiden zu versteigernden Liegenschaft in endgültiger Beschlußfassung nach § 31 Abs.2 RealSchO mit S 2,879.000,-- und S 2,351.250,-- entschließlich des Zubehörs fest und lehnte die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten, die eine Verfahrensergänzung und Schätzwertbestimmung mit S 4,659.000,-- und S 3,477.000,-- anstrebten, nicht Folge und bestätigte den erstrichterlichen Beschluß.

Den gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes von den Verpflichteten erhobenen und vom Erstgericht vorgelegten Revisionsrekurs wies das Rekursgericht zurück. Das Rechtsmittel sei nach § 78 EO und nach dem § 528 Abs.1 Z 1 EO unzulässig. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß wendet sich der als "außerordentlicher Revisionsrekurs in eventu Rekurs" bezeichnete Rekurs aller Verpflichteten. Sie streben die Behebung des Zurückweisungsbeschlusses und die Abänderung der bestätigenden Rekursentscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nach § 78 EO und nach § 528 Abs.2 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld S 300.000,-- übersteigt. Maßgebend ist bei der hier getroffenen Entscheidung über die Bestimmung des Schätzwertes der zu versteigernden Liegenschaften nicht der Betrag der betriebenen Forderung(en), sondern der Betrag, um den nach dem Rechtsschutzbegehren der Verpflichteten der Schätzwert der Liegenschaft erhöht werden sollte. Dieser Betrag liegt bei jeder der beiden Liegenschaften über der im § 502 Abs.4 Z 2 ZPO festgesetzten Grenze von S 300.000,--. Es ging den Verpflichteten bei ihren Einwendungen und dem Rekurs gegen die endgültige Schätzwertbestimmung vor allem um die nach ihrer Ansicht drohende Verschleuderung ihrer Liegenschaften und die dadurch eintretende Vermögensminderung.

Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt, weil das Rekursgericht zutreffend den unzulässigen Revisionsrekurs zurückgewiesen hat. Nach § 78 EO gelten im Exekutionsverfahren unter anderem die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses, also auch die Rechtsmittelbeschränkungen nach dem § 528 Abs.1 ZPO (MietSlg.36.884/7 uva). Daß Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, auch im Exekutionsverfahren unzulässig sind, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus den besonderen Vorschriften des § 83 Abs.3 EO und § 239 Abs.3 EO, die abweichend von der allgemeinen Regelung kraft anderer Anordnung (§ 78 EO) den Rekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes eröffnen, wenn es um die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund eines ausländischen Titels oder die Entscheidung über Rekurse, die gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß erhoben werden, geht. In allen anderen Fällen, also auch bei der endgültigen Beschlußfassung über den Schätzungswert der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren ist im Exekutionsverfahren ein Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz oder ihren bestätigenden Teil unstatthaft und daher, wenn ein dennoch erhobenes unzulässiges Rechtsmittel nicht schon nach § 78 EO und § 523 Satz 1 ZPO vom Gericht erster Instanz von Amts wegen zurückgewiesen wurde, dieses vom Rekursgericht in sinngemäßer Anwendung des § 508 Abs.3 ZPO zurückzuweisen. Der Rekurs gegen diesen den Verfahrensgesetzen entsprechenden Zurückweisungsbeschluß muß daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.

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