Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut F*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (begangen im Frühjahr und Sommer 1983 in drei Angriffen mit einem Gesamtschaden von ca. 155.000 S) schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 16.April 1986, GZ 9 Os 35/86-6, dem auch der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher er eine Herabsetzung der über ihn nach § 147 Abs 3 StGB unter Bedacht gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.Feber 1985, GZ 26 Vr 3957/83-74 (sieben Monate Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB), verhängten zusätzlichen Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten anstrebt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht mehrere einschlägige Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation der Straftat, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen sowie zum Teil die Wiederholung der Taten als erschwerend; als mildernd hingegen ein Teilgeständnis.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Da das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten im vorliegenden Verfahren ausdrücklich als unglaubwürdige und widersprüchliche Schutzbehauptung (US 9 unten), somit der Sache nach nicht einmal als Teilgeständnis angesehen hat und die Urteilspassage, wonach er die Taten "zum Teil" wiederholt hat, im gegenständlichen Urteil keinen Sinn ergibt, ist anzunehmen, daß diese beiden Strafbemessungsgründe vom Schöffengericht nach Art einer - den Vorschriften über die Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung allerdings widersprechenden - Gesamtstrafzumessung aus dem früheren Urteil (§ 40 StGB) übernommen worden sind. Bei der gebotenen gesonderten Bemessung der Zusatzstrafe (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 31 RN 2, § 33 RN 5) aber haben diese Umstände außer Betracht zu bleiben. Angesichts der Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise fällt die hier gegebene (3-fache) Wiederholung der Betrügereien nicht ins Gewicht (ÖJZ-LSK 1978/70). Lediglich der Erschwerungsgrund der Deliktshäufung wurde - mit Rücksicht auf das Zusammentreffen nunmehr eines Verbrechens mit mehreren Vergehen - mit Recht angenommen (aaO § 33 RN 5). Der Berufungswerber vermag in seinem Rechtsmittel keine zusätzlichen, eine Strafreduktion rechtfertigenden Milderungsgründe ins Treffen zu führen. Von einem Zugeben des Sachverhalts (gemeint wohl: von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung) kann angesichts seiner - in einem umfangreichen Verfahren widerlegten - strikt leugnenden Verantwortung zur subjektiven Tatseite keine Rede sein. Der Einwand hinwieder, mit den festgestellten Schadenssummen nicht gerechnet und seine geschäftlichen Fähigkeiten gutgläubig überschätzt zu haben, geht nicht vom Urteilssachverhalt aus; insoferne bestreitet der Angeklagte bloß den Umfang seiner Schuld. Dem vom Erstgericht konstatierten (US 13) "bescheidenen Werbeerfolg" kommt im Hinblick auf dessen Unwägbarkeit bei der Strafbemessung kaum Bedeutung zu. Er wurde durch die Verhängung einer an der Untergrenze des zweifach verwirkten Strafsatzes von einem bis zu zehn Jahren ausgemessenen Zusatzstrafe zudem hinreichend berücksichtigt.
Somit war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist eine gesetzliche Folge dieser Entscheidung (§ 390 a StPO).
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