OGH 10Os42/86

OGH10Os42/8622.4.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Breycha als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred Norbert G*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 24.Jänner 1986, GZ 26 Vr 1.950/85-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Rzeszut als Vertreter der Generalprokuratur und des Verteidigers Mag. Martin, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred Norbert G*** des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht vom 27. auf den 28.Juli 1985 in Linz in Gesellschaft eines Unbekannten als Beteiligten (§ 12 StGB) eine fremde bewegliche Sache in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich einen Teppich im Wert von 19.900 S Verfügungsberechtigten der E*** GesmbH & Co KG durch Einschlagen einer Auslagenscheibe, also durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Sachentziehung unrechtmäßig zu bereichern.

Über den Angeklagten wurde (zu ergänzen: nach § 129 StGB) eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die einschlägigen, zum Teil schweren und rückfallsbegründenden Vorstrafen sowie den raschen Rückfall, als mildernd, daß es beim Versuch geblieben ist.

Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.März 1986, GZ 10 Os 42/86-6, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Über die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, war hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden; auch diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der Berufungsansicht hat das Erstgericht die besonderen Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt, wenn man davon absieht, daß das Vorliegen mehrerer Qualifikationen des Diebstahls über die strafnormierende Einbruchsqualifikation hinaus einen weiteren Erschwerungsumstand darstellt (Leukauf-Steininger 2 , RN 14 am Ende zu § 33 StGB).

Davon, daß er sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat, kann nicht die Rede sein, denn die Art der Begehung des Deliktes (versuchter Diebstahl eines Teppichs im Ausmaß von immerhin 130 x 88 cm) läßt von vornherein die Annahme nicht zu, daß der Angeklagte im Zuge seiner Tat auch noch andere Wertgegenstände an sich hätte nehmen können.

Gleichfalls unzutreffend ist der Berufungseinwand, der tatsächlich eingetretene Schaden wäre gering gewesen, betrug doch die vom Einbruchsversicherer der Firma E*** GesmbH & Co KG aus Anlaß des Einbruchsversuchs des Angeklagten erbrachte Entschädigungsleistung 13.596 S (S 67); ein Schaden in dieser Höhe kann mit Fug nicht als gering angesehen werden.

Dem Umstand, daß der Angeklagte den Teppich auf der Flucht weggeworfen und er deshalb den Eintritt eines höheren Schadens verhindert hat, wurde dadurch Rechnung getragen, daß der Angeklagte bloß wegen versuchten Einbruchsdiebstahls schuldig erkannt wurde. Das Erstgericht hat ihm daher auch zutreffend den Milderungsgrund des zweiten Falles des § 34 Z 13 StGB zugebilligt (US 8). So gesehen vermag der Angeklagte keine weiteren, für ihn sprechenden Milderungsgründe ins Treffen zu führen. Das Schöffengericht hat die besonderen Strafbemessungsgründe aber auch einer zutreffenden Würdigung unterzogen. Ausgehend von der Tatsache, daß durch die mögliche Anwendung des § 39 StGB angesichts der Strafdrohung des § 129 StGB über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe bis zu 7 1/2 Jahren verhängt hätte werden können, kann sich der Berufungswerber durch eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten im Ergebnis nicht für beschwert erachten. Das Strafausmaß ist daher nicht reduktionsbedürftig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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