OGH 3Ob1509/86

OGH3Ob1509/8619.3.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*** DER Z*** WIEN, 1040 Wien,

Operngasse 20 b, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Dr. Karl Leitinger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Hans D***, Verkaufsleiter, 1090 Wien, Pramergasse 30/2/4, vertreten durch Dr. Gunther Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 300.000 S s. A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Juni 1985, GZ. 11 R 111/85-50, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit die klagende Partei geltend macht, die beklagte Partei hätte Irrtum nicht eingewendet und die Vorinstanzen hätten in diesem Zusammenhang sogenannte überschießende Feststellungen getroffen, genügt der Hinweis, daß die beklagte Partei in der Tagsatzung vom 6. Mai 1983 (S 79 d.A.) geltend machte, daß seitens der klagenden Partei ausdrücklich zugesagt worden sei, daß der Kredit durch eine Lebensversicherung abgesichert sei, sodaß für die beklagte Partei kein besonderes Risiko bestehe. Die beanständeten Feststellungen halten sich damit im Rahmen dieses Vorbringens und in diesem Vorbringen ist jedenfalls auch die Geltendmachung eines Irrtumstatbestandes enthalten, was genügt (MietSlg. 26.061, SZ 46/84).

Die in der Revision zitierten Entscheidungen besagen nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung JBl. 1981, 36 betrifft keinen Irrtumsfall. Nach der Entscheidung EvBl. 1958/160 sind die Irrtumsregeln nicht von Amts wegen sondern nur auf Einwendung anzuwenden, es wird aber gleichfalls betont, daß der vorgebrachte Sachverhalt nach allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sei und Beweisergebnisse nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie durch keine Behauptungen gedeckt sind. Die Entscheidung EvBl. 1972/223 geht davon aus, daß die Einwendung der Arglist nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden muß, sondern daß es genügt, daß die sie begründenden Tatsachen vorgebracht werden. Und die Entscheidung SZ 36/22 sagt, daß eine ausdrücklich erhobene Einwendung der Irreführung nach § 870 ABGB die Einwendung der Veranlassung eines Irrtums nach § 871 ABGB enthält. Soweit sich die klagende Partei auf die fehlende Vertretungsmacht ihres Angestellten und auf fehlendes Verschulden beruft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, daß es auf diese Umstände bei der "Veranlassung" eines Irrtums im Sinne des § 871 ABGB nicht ankommt (SZ 44/59 ua., Rummel in Rummel RZl. 15 zu § 871 ABGB). Hinsichtlich des konstitutiven Anerkenntnisses ist auf die Feststellungen der Vorinstanzen zu verweisen, daß sich der Beklagte mündlich nur "grundsätzlich" zu bestimmten monatlichen Zahlungen "bereit erklärte", ohne daß hierüber eine schriftliche "Vereinbarung" abgeschlossen worden wäre, zu der die mit dem Beklagten verhandelnden Angestellten der klagenden Partei auch nicht abschlußberechtigt gewesen wären. Eine so vage Absichtserklärung, die keine feste Verpflichtungserklärung enthielt, kann nur als allfällige (inhaltliche) Vergleichsbereitschaft und damit nicht einmal eindeutig als (widerlegbares) deklaratives Anerkenntnis gewertet werden (SZ 44/115 ua.), ein konstitutiver Anerkennungsvertrag kam dadurch nicht zustande, und zwar auch nicht etwa konkludent, weil in diesem Zusammenhang besondere Vorsicht am Platze ist (Ertl in Rummel RZl. 6 zu § 1380 ABGB, vgl. Entsch. wie JBl. 1958, 44 oder SZ 55/176).

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