OGH 11Os31/86

OGH11Os31/8611.3.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Breycha als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann K*** und Friedrich W*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Johann K*** und Friedrich W*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 5.November 1985, GZ 24 a Vr 7/83-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beide Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten Friedrich W*** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Johann K*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 7.Dezember 1953 geborene Maurer Johann K*** und der am 17.Juni 1955 geborene Bäcker und Konditor Friedrich W*** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, Friedrich W*** als Beitragstäter nach dem § 12 StGB, und Johann K*** überdies des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Johann K*** liegt unter anderem zur Last, am 23.Mai 1982 in Bürserberg den Mitangeklagten W*** dazu bestimmt zu haben, einen auf Johann K*** behördlich zugelassenen, jedoch im Vorbehaltseigentum der K*** FÜR VW UND P*** Automobile GesmbH in Wien stehenden VW-Bus über eine 200 m hohe Böschung in den Alvierbach abstürzen zu lassen, wodurch das Fahrzeug im Wert von 152.000 S Totalschaden erlitt (B 1 des Urteilssatzes), und darüber hinaus am 25.Mai 1982 in Göfis durch Verfassung einer inhaltlich unrichtigen Schadenmeldung, somit durch Täuschung über Tatsachen, die E*** A*** V*** AG zur Auszahlung eines Betrages von 144.400 S zu verleiten versucht zu haben.

Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft.

Der Beschwerdeführer Johann K*** macht zunächst unzureichende Begründung der Urteilsfeststellungen über den in seinem Auftrag vom Mitangeklagten W*** veranlaßten Absturz des VW-Busses und über sein Handeln mit dem Vorsatz geltend, diesen Schaden bei der Kaskoversicherung (mit unrichtiger Sachverhaltsdarstellung) zwecks Inanspruchnahme der Versicherungssumme geltend zu machen. Er behauptet dazu, das Erstgericht habe den Angaben der Zeugen F***, P*** und E*** mit der Leerformel, die Aussagen seien völlig glaubwürdig, uneingeschränkt Glauben geschenkt, obwohl es sich bei diesen Personen nur um "Zeugen vom Hörensagen" gehandelt habe, die überdies auf ihn nicht gut zu sprechen gewesen seien. Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen - zumindest

teilweise - als eine unzulässige (und damit unbeachtliche) Bekämpfung der Beweiswürdigung zu werten ist, vernachlässigt es insgesamt die zur Frage der Glaubwürdigkeit der genannten Zeugen angeführten (weiteren) Überlegungen des Schöffengerichtes (siehe insbesondere S 88 f, 490 f d.A). Es fehlt ihm damit auch die für die Tauglichkeit als Mängelrüge erforderliche Aktentreue. Im Grunde Gleiches gilt für den weiteren Einwand, das Gericht sei auf Grund von (in der Beschwerde nicht näher bezeichneten) mit den Gesetzen der Logik nicht zu vereinbarenden Schlußfolgerungen zur Annahme eines Bereicherungsvorsatzes gelangt. Denn auch hier übergeht der Beschwerdeführer die zur Erhärtung der bekämpften Feststellung im Urteil dargelegten Gründe (siehe insbesondere S 473 und 488 d.A).

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge schließlich, mit der die Beurteilung der Tat als Versicherungsmißbrauch nach dem § 151 StGB und ihre Subsumtion unter den § 126 StGB angestrebt wird, geht davon aus, daß dem Beschwerdeführer ein Bereicherungsvorsatz gefehlt habe, weicht damit von der gegenteiligen Urteilsfeststellung ab und bringt solcherart den vermeintlichen materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung (vgl Mayerhofer-Rieder E Nr 30 zu § 281 StPO).

Demgemäß war diese Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zu den (rechtzeitig angemeldeten) Rechtsmitteln des Angeklagten Friedrich W*** ist festzustellen, daß seinem Verteidiger eine Urteilsausfertigung am 30.Dezember 1985 (wie auch in der Rechtsmittelschrift angeführt) zugestellt wurde. (Daß auf dem zuzustellenden Geschäftsstück offenbar versehentlich der Name des Kanzleikollegen Dr.Ludwig G*** als Empfänger genannt war, verschlägt im Hinblick auf den § 7 ZustellG nichts, weil das Zustellstück jedenfalls vom Verteidiger Dr.Ingrid G*** persönlich übernommen wurde - siehe Rückschein S 497 d.A.) Die Frist zur Rechtsmittelausführung endete daher am 13.Jänner 1986. Der erst am 21. Jänner 1986 zur Post gegebene, die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde enthaltende Schriftsatz wurde daher verspätet eingebracht und kann nicht berücksichtigt werden. Da auch bei der Anmeldung der Rechtsmittel weder die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnet (§ 285 Abs. 1 StPO) noch ausdrücklich erklärt wurde, durch welche Punkte des Erkenntnisses sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet (§ 294 Abs. 2 StPO), war über diese Rechtsmittel spruchgemäß zu erkennen.

Mangels Sachentscheidung über auch nur eine der beiden Nichtigkeitsbeschwerden fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der (rechtzeitig angemeldeten und ausgeführten) Berufung des Angeklagten K*** (EvBl 1981/46 uva). Über sie wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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