OGH 8Ob515/86

OGH8Ob515/8627.2.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***-Film Gesellschaft m.b.H., Hietzinger Hauptstraße 53, 1130 Wien, vertreten durch Dr.Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** United Video-Filmproduktionsgesellschaft m.b.H., Hietzinger Haupstraße 53, 1130 Wien, vertreten durch Dr.Ernst Manhardt und Dr.Alois Tauchner, Rechtsanwälte in Ebreichsdorf, wegen Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses (Streitwert 400.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. November 1985, GZ4 R 171/85-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17. Mai 1985, GZ28 Cg 144/85-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.036,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.185,-- an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und die A*** Film- und Videokonzeptions- und Produktionsgesellschaft m.b.H. (in der Folge: A*** Film und Video genannt) sind seit der im Jahre 1983 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages die beiden Gesellschafter der Beklagten und an deren Stammkapital von 100.000 S mit je 50.000 S beteiligt. Nach Punkt VI. des Gesellschaftsvertrages können Änderungen von Vertretungsbefugnissen nur von der Generalversammlung mit einstimmigen Beschluß gefaßt werden. Die Bestellung bzw. Abberufung des bzw. der Geschäftsführer erfolgt durch die Generalversammlung, wobei diesbezügliche Beschlüsse einstimmig zu fassen sind. Jedem Gesellschafter steht ein Vorschlagsrecht für die Bestellung eines Geschäftsführers zu. Gemäß Punkt VIII. des Gesellschaftsvertrages faßt die Generalversammlung ihre Beschlüsse einstimmig. Je 50.000 S übernommener Stammeinlage gewähren eine Stimme. Zu Geschäftsführern der Gesellschaft wurden im Gesellschaftsvertag Jean-Pierre B*** und Karl Matthias P*** bestellt. Sie sind einzelvertretungsbefugt. Außerdem ist Jean-Pierre B*** allein- und einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der A*** Film & Video und Karl Matthias P*** einziger Gesellschafter und Alleingeschäftsführer der Klägerin. Am 15.2.1985 fand eine außerordentliche Generalversammlung der Beklagten statt. Einer der Tagesordnungspunkte betraf die Abberufung des Geschäftsführers Karl Matthias P***. Der Vertreter der Gesellschafterin A*** Film & Video stellte den Antrag, den Geschäftsführer Karl Matthias P*** abzuberufen. Für diesen Antrag stimmte der Gesellschaftsvertreter der A*** Film & Video gegen diesen Antrag der Gesellschaftervertreter der Klägerin. Der Vorsitzende der Generalversammlung Dr.Ernst M*** stellte fest, daß über diesen Punkt der Tagesordnung kein Beschluß zustande gekommen sei (./D). Sodann wurde einstimmig beschlossen, die Generalversammlung am 28.2.1985 fortgesetzt abzuhalten, wobei insbesondere die Tagesordnungspunkte "interne Arbeitsaufteilung unter den Geschäftsführern" und "weitere Form der Zusammenarbeit" zu erörtern seien. Die Gesellschafterin A*** Film & Video stellte den Antrag, in dieser abzuhaltenden Generalversammlung einen Tagesordnungspunkt "Ermächtigung zur Einbringung der Klage gegen den Geschäftsführer Karl Matthias P*** auf gerichtliche Abberufung" aufzunehmen. In der am 28.2.1985 abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlung wurde festgehalten, daß sich die außerordentliche Generalversammlung vom (richtig) 5.2.1985 auf den 28.2.1985 vertagt habe. Dr.Ernst M*** übernahm den Vorsitz und trat gleichzeitig als Machthaber der Gesellschafterin A*** Film & Video auf. Für die Klägerin als zweite Gesellschafterin war Dr.Helmut G*** als ausgewiesener Machthaber anwesend. Im Zuge der Generalversammlung bezog sich Dr.Ernst M*** als Machthaber der A*** Film & Video auf den in der Generalversammlung vom 15.2.1985 gestellten Antrag, in der Generalversammlung vom 28.2.1985 die Ermächtigung zur Einbringung der Klage gegen den Geschäftsführer Karl Matthias P*** auf gerichtliche Abberufung beschlußmäßig zu erteilen und brachte dazu vor, Karl Matthias P*** habe Untreue im Sinn des § 53 StGB begangen, bzw. versucht. Er stellt den Antrag, Karl Matthias P*** infolge begangener bzw. versuchter Untreue als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen. Die Untreue sei unter anderem darin zu erblicken, daß von P*** die Übertragung von Verpflichtung aus Leasingverträgen hinter dem Rücken B***, des Geschäftsführers des Gesellschafters A*** Film & Video und ohne dessen Wissen zu Lasten der Beklagten veranlaßt worden sei, wobei die Beklagte dadurch mit monatlichen Kosten von 77.000 S zusätzlich belastet worden sei und die Geräte nicht von der Beklagten, sondern der Klägerin verwendet würden. Dadurch sei das Vermögen der Klägerin ungerechtfertigt vermehrt und die Beklagte zu Unrecht mit einer Zahlungsverpflichtung belastet worden. Mit Rücksicht darauf, daß durch diese Vorgangsweise P***s in seiner Eigenschaft als allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten einerseits und als Alleininhaber und allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin anderseits der Schade eingetreten sei und Untreue vorliege und bei weiterer Aufrechterhaltung der Geschäftsführung ähnliche Maßnahmen und Begünstigungen der Klägerin zum Nachteil der Beklagten zu befürchten seien, sei er der Ansicht, daß der Klägerin gemäß § 39 GmbHG ein Stimmrecht nicht zustehe. Der Machthaber der Klägerin bestritt diese Vorwürfe und brachte vor, die Generalversammlung sei in keinem Punkt der Tagesordnung beschlußfähig. In der Folge wurde dieser Antrag auf Abberufung des Geschäftsführers Karl Matthias P*** zur Abstimmung gebracht. Dabei stimmte Dr.Ernst M*** namens der A*** Film & Video für diesen Antrag; der Machthaber der Klägerin stimmte dagegen und erklärte, der Antrag sei unzulässig. Der Vorsitzende der Generalversammlung stellte hierauf fest, daß der Beschluß zustandegekommen sei, da der Klägerin als Gesellschafterin gemäß § 39 Abs4 GmbHG ein Stimmrecht nicht zugekommen sei. Der Machthaber der Klägerin erhob dagegen Widerspruch.

Mit der am 6.März 1985 erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Nichtigerklärung des Generalversammlungsbeschlusses der Beklagten vom 28.2.1985, mit dem Karl Matthias P*** als Geschäftsführer der Beklagten abberufen wurde. Durch den Vorsitzenden der Generalversammlung sei der Klägerin, die gegen diesen Generalversammlungsbeschluß gestimmt habe, zu Unrecht das Stimmrecht entzogen worden. Der Vorsitzenden sei offensichtlich der Ansicht gewesen, der Klägerin komme kein Stimmrecht zu, weil Karl Matthias P*** Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sei. Diese Ansicht sei nicht zutreffend, weil selbst ein Gesellschafter, der als Geschäftsführer abberufen werden solle, gemäß § 39 Abs5 GmbHG bei der Beschlußfassung in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht beschränkt sei. Darüber hinaus sei die Generalversammlung vom 28.2.1985 nicht beschlußfähig gewesen, die Abberufung P***s sei nicht auf der Tagesordnung gestanden, Gegenstand sei nur mehr eine Beschlußfassung über dessen gerichtliche Abberufung im Wege einer Ermächtigung zur entsprechenden Klagsführung gewesen. Schließlich habe P*** auch die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen nicht begangen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Klägerin zu Recht von ihrem Stimmrecht gemäß § 39 Abs4 GmbHG ausgeschlossen gewesen sei; sie sei die Nutznießerin der im einzelnen dargelegten und für die Beschlußfassung maßgeblichen strafbaren Verhaltensweisen P***s gewesen; dessen Weiterbetätigung als Geschäftsführer der Beklagten hätte daher eine Vorschubleistung für seine entsprechende weitere Begünstigung der Klägerin zum Nachteil der Beklagten bedeutet. Demgegenüber sei § 39 Abs5 GmbHG als Spezialnorm auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Klägerin nicht selbst Geschäftsführerin der Beklagten gewesen sei. Die Tagesordnung der Generalversammlung vom 15.2.1985 sei im übrigen auch für die fortgesetzte Generalversammlung am 28.2.1985 gültig gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Folge. Der Klägerin sei in der Generalversammlung am 28.2.1985 bei der gegenständlichen Beschlußfassung zu Unrecht das Stimmrecht entzogen worden, weil die Bestimmung des § 39 Abs5 GmbHG analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden müsse, in dem zwar nicht ein Gesellschafter - Geschäftsführer, aber doch ein Geschäftsführer abberufen werden sollte, der als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschafterin auf deren Entscheidung einen dominierenden Einfluß ausüben könne.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.

Dem Erstgericht sei im Ergebnis jedenfalls schon auf Grund der Überlegung beizustimmen, daß nur entweder die Abs4 und 5 des § 39 GmbHG gleichermaßen streng und einschränkend interpretiert werden könnten oder in beiden Fällen eine über den bloßen Wortlaut hinausgehende ausdehnende Auslegung bzw. eine analoge Anwendung beider Bestimmungen auf abweichende, aber tatbestandsähnliche Fälle zugelassen werden müsse. In keinem Fall sei nämlich ein vernünftiger und einsichtiger Grund dafür ersichtlich, nur die eine der beiden Bestimmungen einschränkend zu behandeln, die andere aber ausdehnend zu interpretieren oder analog auf andere, rechtsähnliche Fälle anzuwenden und umgekehrt.

Bei der rechtlichen Beurteilung sei daher davon auszugehen, daß nach den Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten eine Abberufung eines Geschäftsführers nur durch einstimmigen Beschluß der beiden Gesellschafter habe erfolgen können, wobei zufolge ihrer Beteiligung am Stammkapital dabei jedem dieser beiden Gesellschafter eine Stimme zugekommen sei. Bei strikter Interpretation des § 39 Abs4 GmbHG ergebe sich, daß die Beschlußfassung über die Abberufung eines Geschäftsführers keinen der hier genannten vier Fälle eines Stimmrechtsausschlusses berühre. Eine solche Beschlußfassung betreffe nämlich weder die Vornahme eines Rechtsgeschäftes der Beklagten mit der Klägerin oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen diesen Personen noch habe hiedurch die Klägerin von einer Verpflichtung befreit oder ihr ein Vorteil zugewendet werden sollen. Insbesondere könne von einem Sondervorteil im Sinne des § 39 Abs4 GmbHG ja immer nur dann gesprochen werden, wenn der Gesellschaft (hier: der Beklagten) oder den übrigen Gesellschaftern (hier: der A*** Film & Video) auf Grund des betreffenden Generalversammlungsbeschlusses ein entsprechender wirtschaftlicher Nachteil erwachse oder erwachsen könne (EvBl 1975/198; SZ 47/143 = NZ 1976/62). Gerade solches habe aber mit dem angefochtenen Beschluß behauptetermaßen verhindert werden sollen. Dementsprechend stehe die deutsche Lehre und Rechtsprechung zum vergleichbaren § 47 dGmbHG auch auf dem Standpunkt, daß es ein Stimmverbot des Betroffenen bei der Abberufung eines Geschäftsführers durch Beschluß grundsätzlich nicht geben könne. Eine Ausnahme werde nur für die Abberufung eines Geschäftsführers aus einem von dem Betroffenen gesetzten wichtigen Grund gemacht und dies mit der aus dem gesetzlichen Stimmverbot hervorleuchtenden allgemeinen Wertung begründet, daß niemand Richter in eigener Sache sein dürfe (Schilling in Hachenburg 7 § 47 Rdn 70,74; Scholz-Winter, GmbHG 6 § 47 Anm.109,128). Dieses letztere Argument sei aber für den österreichischen Rechtsbereich im Hinblick auf die Bestimmung des § 39 Abs5 GmbHG nicht tragfähig. Hier sei auch bereits für den Fall einer Bestellung zum Geschäftsführer ausgesprochen worden, daß im Hinblick auf diese Bestimmung, die den Gesellschafter - Geschäftsführer bei der diesbezüglichen Ausübung seines Stimmrechtes nicht beschränke, dies umso weniger für ein Organ eines Gesellschafters gelten könne, wenn dieser zum Geschäftsführer bestellt werden solle (EvBl 1981/128 = GesRZ 1981,115 (117)). Das müsse aber gleichermaßen auch für den umgekehrten, in § 39 Abs5 GmbHG ebenso erwähnten Fall der Abberufung eines Geschäftsführers gelten. Ein Stimmrechtsausschluß im Sinne des § 39 Abs4 GmbHG sei daher nur erreichbar, wenn man die hier auftretenden Identitätsprobleme einbeziehe und die Bestimmung nicht nur für ihren persönlichen, sondern auch für den sachlichen Anwendungsbereich dahingehend ausdehnend interpretiere, daß im Falle einer wirtschaftlichen Identität (faktischer Beherrschungstatbestand) zwischen dem vom Generalversammlungsbeschluß Betroffenen und dem Gesellschafter, welche bei einer Einmann-Kapitalgesellschaft als Gesellschafterin ohne weiteres nach herrschender Auffassung als gegeben angenommen werde (Gellis, KommzGmbHG 2 272; Reich-Rohrwig,345 f.; Schilling aaO Rdn 52; Scholz-Winter aaO Anm.141,143), das Stimmverbot auf einen solchen Gesellschafter durchschlage. Auch dieser Weg sei aber im österreichischen Recht im Hinblick auf § 39 Abs5 GmbHG nicht für Beschlüsse betreffend die Bestellung zum oder die Abberufung als Geschäftsführer gangbar, weil hier ausnahmslos die unbeschränkte Stimmrechtsausübung des Gesellschafter-Geschäftsführers postuliert werde und dies umso mehr auch für die Abberufung eines Geschäftsführers gelten müsse, der zufolge seiner Geschäftsführer- und Alleingesellschaftereigenschaft bei einem Gesellschafter auf diesen einen ebenso beherrschenden und praktisch identen Einfluß ausübe wie in dem Falle, daß er selbst in eigener Person Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft sei. Da die Klägerin somit entgegen den gesetzlichen Bestimmungen vom Stimmrecht ausgeschlossen worden sei, sei der angefochtene Generalversammlungsbeschluß gemäß § 41 Abs1 Z 1 GmbHG nichtig. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, daß es hier nur um die Frage geht, ob der in der Generalversammlung der Beklagten am 28.Feber 1985 mit der Stimme der A*** Film & Video allein gefaßte Beschluß auf Abberufung P***s als Geschäftsführer der Beklagten deshalb nichtig ist, weil die Klägerin zu Unrecht vom Stimmrecht ausgeschlossen wurde. Diese Frage wurde aber vom Berufungsgericht entgegen der von der Beklagten in ihrer Revision wiederholten Ansicht mit Recht bejaht. Nach der die Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung regelnden - von der GmbH-Novelle 1980 unberührt

gebliebenen - Bestimmung des § 39 Abs4 GmbHG ist ein Gesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn er durch die Beschlußfassung von einer Verpflichtung befreit oder ihm ein Vorteil zugewendet werden soll (Satz 1); das Stimmverbot gilt für ihn aber auch bei Beschlüssen, die die Vornahmen eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betreffen (Satz 2 leg.cit.). Der hier prozeßgegenständliche Beschluß betraf die Abberufung eines Geschäftsführers. Da darin kein Rechtsgeschäft mit einem Gesellschafter zu erblicken ist und auch nicht gesagt werden kann, daß die Abberufung P***s den Beschluß auf Einleitung eines Rechtsstreites zwischen der Beklagten und der Klägerin - allenfalls zur Durchsetzung von aus Verhaltensweisen des Geschäftssführers, die als Grund für die Abberufung angegeben wurden, ableitbaren Ersatzansprüchen, einschließt, scheidet hier das in § 39 Abs4 Satz 2 GmbHG normierte Stimmverbot aus. Die Abberufung P***s als Geschäftsführer ist aber auch nicht geeignet, die Klägerin von einer Verpflichtung zu befreien. Der Ausschluß der Klägerin vom Stimmrecht in der Generalversammlung vom 28.Feber 1985 konnte somit nur dann berechtigt gewesen sein, wenn gesagt werden könnte, daß mit dem Beschluß auf Abberufung P***s als Geschäftsführer der Klägerin ein Vorteil zugewendet werden sollte. Daß dies nicht der Fall ist, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Dieser Stimmrechtsausschluß (Zuwendung eines Vorteils) ist gegeben, wenn dem Betroffenen durch den Inhalt des Beschlusses selbst ein (Sonder-)Vorteil zufallen soll; er besteht aber auch dann, wenn ihm dieser Vorteil erst infolge der durch den Beschluß geschaffenen Sachlage selbst zukommt (vgl. Kostner, Die Gesellschaft mbH 3 ,100; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht,347). Von einem (Sonder-)Vorteil in diesem Sinn wird nach Lehre und Rechtsprechung - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausführte - aber nur dann gesprochen, wenn der Gesellschaft (hier Muttergesellschaft) oder den übrigen Gesellschaftern (hier einer Tochtergesellschaft) auf Grund des betreffenden Generalversammlungsbeschlusses ein entsprechender wirtschaftlicher Nachteil erwächst oder erwachsen kann (vgl.Kostner, aaO,100; Gellis, aaO,271; Reich-Rohrwig, aaO.347; SZ 47/143; SZ 54/15 = EvBl 1981/128 u. a.). Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall zeigt, daß der Beklagten oder der A*** Film- und Video als zweite Gesellschafterin durch die Abberufung P***s selbst - und nur darum ging es bei der bekämpften Abstimmung - oder durch die dann für die Beklagte gegebene Vertretungssituation kein Nachteil erwächst. Die Befürchtung der Beklagten allein, eine weitere treuwidrige Tätigkeit P***s als Geschäftsführer könnte sich für sie schädigend auswirken, stellt sich hingegen nicht als Folge der im Sinne des von der A*** Film und Video gestellten Antrages auf Abberufung P***s ergangenen Beschlußfassung dar, zumal die Organschaft P***s allein noch keine Ursache für den Eintritt eines Schadens der Beklagten oder deren zweiter Gesellschafterin darstellen kann.

Wurde die Klägerin in der Generalversammlung vom 28.Feber 1985 aber schon mangels Vorliegens eines gesetzlichen Stimmverbotes nach § 39 Abs4 GmbHG zu Unrecht vom Stimmrecht ausgeschlossen, so ist der unter Ausschluß der Klägerin gefaßten Generalversammlungsbeschluß gemäß § 41 Abs1 Z 1 GmbHG nichtig (SZ 25/33; SZ 37/24 u.a.). Im übrigen ist auch der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht beizupflichten, daß die Klägerin nach § 39 Abs5 GmbHG keinem Stimmverbot unterlag, weil P*** als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin so zu behandeln ist, als ob die Klägerin selbst zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden wäre.

Der Versuch einer Abberufung P***s durch Beschluß der Generalversammlung stellt daher hier mangels Vorliegens eines von § 39 Abs4 GmbHG betroffenen Falles kein geeignetes Mittel dar, um den von der Beklagten gehegten Befürchtungen entgegenzuwirken. Das hier gegebene Erfordernis der Zustimmung der Klägerin zur Abberufung des von ihr vorgeschlagenen Geschäftsführers der Beklagten könnte daher nur dadurch umgangen werden, daß die Abberufung dieses Geschäftsführers unter Hinweis auf dessen wirtschaftlicher Identität mit der Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten (vgl. Gellis, aaO,271 f; Reich-Rohrwig, aaO,345 f), durch gerichtliche Entscheidung angestrebt wird (§ 16 Abs2 GmbHG).

Damit erweist sich aber die Revision als unberechtigt, weshalb ihr der Erfolg versagt werden mußte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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