Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 9. Juli 1947 geborene Roman S*** wurde des Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 4. Juni 1985 in Linz Christine R*** mit Gewalt, und zwar dadurch, daß er sie, nachdem er von einem Versuch, sie durch Würgen, Niederwerfen aufs Bett und durch Packen an der Schulter sowie durch Auseinanderzwängen der Beine zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, freiwillig zurückgetreten war, unter Ausnützung der eben begangenen Gewalttätigkeiten und dadurch, da er sie bei mindestens zwei Fluchtversuchen erfaßte und auf das Bett zurückschleppte, zur Unzucht, nämlich dazu, ihn mit der Hand zu befriedigen und seine Hoden zu streicheln, genötigt. Von der des weiteren gegen ihn erhobenen Anklage des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den §§ 15, 202 Abs 1 StGB wurde Roman S*** hingegen gemäß dem § 259 Z. 3 StPO freigesprochen. Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. In seiner Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer, die vom Erstgericht auf die Zeugenaussage der Christine R*** gestützten Urteilsfeststellungen, daß diese gewürgt, auf das Bett zurückgeschleppt und an der Halsgegend gefaßt wurde, sowie daß sie Hautabschürfungen erlitt und ihr ein Ohrringlein abgerissen wurde, daß sie subjektiv nicht zustimmend versuchte, S*** (sexuell) zum Höhepunkt zu bringen, Todesängste ausstand und daß schließlich S*** ihr nachsprang, sie packte und neuerlich aufs Bett zerrte und aufforderte, weiterzumachen, seien offenbar unzureichend und teilweise auch aktenwidrig begründet, weil sie in den Angaben der genannten Zeugin keine Deckung fänden.
Von einer Aktenwidrigkeit kann jedoch schon deshalb keine Rede sein, weil das Erstgericht den Wortlaut der Aussage der Zeugin R*** im Urteil gar nicht wiedergegeben hat, sondern zu den bekämpften Feststellungen ersichtlich auf Grund von (denkmöglichen) Schlüssen gelangt ist, die (allerdings) auf den Angaben dieser Zeugin beruhen (Mayerhofer-Rieder 2 , § 281 Z. 5 StPO, E.Nr. 185 ff.). So konnte das Erstgericht aus der Erklärung der Christine R***, "ganz sicher" zu wissen, daß sie die bei ihr nach der Tat u.a. im Bereich der linken Halsseite konstatierten Verletzungen (S. 17) "vorher noch nicht" gehabt und daß sie sich auch nicht "selbst weh getan" habe (S. 93, 94), ungeachtet der weiteren Angabe der Zeugin, sich an ein Würgen des Angeklagten nicht zu erinnern, in freier Beweiswürdigung durchaus in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, daß der Angeklagte die Frau gewürgt bzw. sie so an der Halsgegend angefaßt hat, daß sie dadurch Hautabschürfungen erlitt und daß ihr dabei auch ein Ohrringlein - von dem die Zeugin meinte, es müsse aufgegangen sein (S. 91) - abgerissen wurde (S. 103). Des weiteren ließ die Antwort der Zeugin auf die Frage, weshalb sie dem Angeklagten angeboten habe, "es mit der Hand zu machen", nämlich: sie habe "Angst gehabt" und den Eindruck gewonnen, der Angeklagte werde ihr "etwas tun", wenn sie nichts mache (S. 93), sehr wohl den Schluß zu, daß Christine R*** "subjektiv nicht zustimmend versuchte, S*** zum Höhepunkt zu bringen und dabei Todesängste ausstand" (S. 104). Schließlich rechtfertigte die von der Zeugin R*** in der Hauptverhandlung gegebene Schilderung des Tatablaufs, wonach sie zwischendurch die Flucht ergreifen wollte, beim ersten Mal auch fast bis zur Tür kam, vom Angeklagten aber zurückgeholt wurde, weitere Unzuchtshandlungen (Befriedigung mit der Hand; auch - allerdings nicht befolgte - Aufforderung, den Finger in den After zu stecken) vornehmen mußte und bei einem zweiten Versuch "vom Bett gar nicht weg" kam (S. 92), auch die erstgerichtliche Folgerung, daß Christine R*** auf das Bett zurückgeschleppt wurde, bzw. daß ihr der Angeklagte nachsprang, sie packte, neuerlich aufs Bett zerrte und aufforderte, weiterzumachen (neuerlich S. 104).
Rechtliche Beurteilung
Die der Sache nach nur auf eine unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts hinauslaufende Mängelrüge ist daher nicht zielführend.
Es geht aber auch die Rechtsrüge fehl, die insoweit einer gesetzmäßigen Darstellung ermangelt, als sie jene Urteilskonstatierungen vernachlässigt, wonach sich Christine R*** nur aus Angst bereit erklärte, den Angeklagten mit der Hand zu befriedigen, in weiterer Folge (nach Fluchtversuchen) aufs Bett gezerrt und vom Angeklagten aufgefordert wurde, weiterzumachen, worauf der Angeklagte ihre Hand gewaltsam an sein Glied führte, sie zwang, ihn dort wiederum zu berühren und sie auch aufforderte, seine Hoden zu streicheln, was sie (gleichfalls aus Angst) tat (S. 104), und demgegenüber behauptet, den getroffenen Feststellungen sei ein auf die Begehung der Tat (§ 204 Abs 1 StGB) gerichteter Vorsatz des Angeklagten nicht zu entnehmen, weil Christine R*** "freiwillig" gehandelt habe.
Soweit aber der Beschwerdeführer auf den (rechtskräftigen) Teilfreispruch vom Verbrechen der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den §§ 15, 202 Abs 1 StGB wegen freiwilligen Rücktritts vom - allerdings qualifizierten - Versuch verweist und sich dagegen wendet, daß das Gericht die Tathandlungen aus dieser ersten Phase des Geschehens in die zweite Phase (Nötigung zur Unzucht) einbezogen habe, geht die Beschwerde ins Leere. Denn selbst unter der Annahme, daß hier kein einheitlicher Tatkomplex vorliegt und daß der Angeklagte nur die durch seine vorangegangene Tat geschaffene und weiterbestehende Zwangslage des Opfers zu einer nachfolgenden, auf einem neuen Willensentschluß beruhenden Tat ausgenützt hat (hiezu LSK. 1979/41 = SSt 49/60), bleibt die Strafbarkeit der nachfolgenden Tat bei der hier gegebenen Fallgestaltung deshalb bestehen, weil der Angeklagte (auch) in dieser zweiten Phase des Geschehens gewaltsame - den Beschwerdebehauptungen zuwider sehr wohl in den Bereich des § 204 Abs 1 StGB fallende - (eigenständige) Nötigungshandlungen (gemäß den im vorigen Absatz wiedergegebenen Feststellungen) gesetzt und (zumindest) hiedurch den Tatbestand der Nötigung zur Unzucht verwirklicht hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 204 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Dabei waren erschwerend die zahlreichen, auch einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und der Umstand, daß Christine R*** durch das Vorgehen des Angeklagten verletzt worden war, mildernd hingegen war das Geständnis.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Auch diesem Rechtsmittel bleibt ein Erfolg versagt. Wenn auch die (leichten) Verletzungen des Tatopfers, die diesem während der sogenannten ersten Phase des insoweit nicht mit Schuldspruch erledigten Teils des Geschehens zugefügt wurden, (formal) nicht als erschwerend anzusehen sind, erweist sich die vom Landesgericht ausgemessene Freiheitsstrafe insbesondere mit Rücksicht auf die Belastung des Angeklagten mit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen und die an den Tag gelegte heftige kriminelle Intensität nicht als reduktionsbedürftig. Der Erschwerungsgrund des raschen Rückfalls liegt - im Gegensatz zur Meinung des Rechtsmittelwerbers - sehr wohl vor; wurde doch der Angeklagte schon rund dreieinhalb Monate nach dem Vollzug der letzten, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafe wegen des Vergehens nach § 287 Abs 1 (§ 83 Abs 1) StGB erneut straffällig. Zum Begriff der gleichen schädlichen Neigung genügt der Hinweis auf § 71 StGB
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