Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl Heinz M*** des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach § 8 Abs 2 MilStG (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Verbrechens der Desertion nach § 9 Abs 1 MilStG (Punkt 2) schuldig erkannt. Darnach ist er als Wehrmann des Jägerbataillons 21 seiner militärischen Dienststelle vom 17.April 1985, 0.00 Uhr, bis 2.Mai 1985, 16.15 Uhr, ferngeblieben und hat sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst für länger als acht Tage entzogen (zu Punkt 1); am 6.Mai 1985 seine militärische Dienststelle in der Absicht verlassen, überhaupt nicht mehr dorthin zurückzukehren und dem Dienst im Bundesheer sich für immer zu entziehen gesucht (zu Punkt 2).
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte zunächst mit einer auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sich gegen Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 5.Dezember 1985 von seinem Verteidiger gestellten Antrages auf Einvernahme des Dr. Gerhard C*** als Zeugen darüber, daß er an einer schweren Störung des Persönlichkeitsbildes auf psychopathischer Grundlage leide, sodaß zum Tatzeitpunkt seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht gegeben war, wendet.
Rechtliche Beurteilung
Die Verfahrensrüge ist jedoch nicht berechtigt.
Nach der Bestimmung des § 134 Abs 1 StPO ist die Untersuchung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand nur dann zu veranlassen, wenn im Beweisverfahren konkrete, objektive Merkmale hervorgekommen sind, welche die Geistesgesundheit des Angeklagten in Frage stellen (EvBl 1975/120).
Nach dem im Akt erliegenden Bericht des beantragten Zeugen Dr. Gerhard C*** (S 47) ergibt sich nur, daß der Beschwerdeführer an einer antisozialen Persönlichkeitsstörung leidet, Befehle nicht ertragen kann, indifferent gegenüber einer Bestrafung und unfähig zur sozialen Unterordnung und Eingliederung ist. Mit Recht hat das Erstgericht daher darauf hingewiesen, daß sich aus diesem Ergebnis der Untersuchung keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit i.S. des § 11 StGB ergeben, sodaß durch die Abweisung des Beweisantrages der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wurde. Das Erstgericht gründete seine Feststellung zum Faktum 2 des Urteilssatzes, daß sich der Beschwerdeführer dem Dienst im Bundesheer für immer entziehen wollte, auf dessen Geständnis im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung. Vor dem Untersuchungsrichter hatte der Angeklagte dazu angegeben, daß er am 6. Mai 1985 nach einem freien Nachmittag nicht mehr einrückte und zum Bundesheer überhaupt nicht mehr zurückwollte (vgl. S 36); in der Hauptverhandlung hat er sich ohne Einschränkung für schuldig bekannt und ausdrücklich erklärt, daß er diese Niederschrift vor dem Untersuchungsrichter auf ihre Richtigkeit überprüft habe (vgl. S 57). Entgegen dem Vorbringen in der (der Sache nach als Geltendmachung einer Unvollständigkeit i.S. des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzufassenden) "Schuldberufung" mußte sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe sich auch beim "zweiten Weggehen" gedacht, es wäre besser, wieder zurückzukehren, nicht gesondert auseinandersetzen, weil eine solche Überlegung dem vom Angeklagten gefaßten Entschluß, zu seiner militärischen Einheit überhaupt nicht mehr zurückzukehren, womit er sich dem Dienst für immer entziehen wollte, nicht entgegensteht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
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