Spruch:
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß vom 29.11.1985, 14 R 252/85, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Text
Begründung
Auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels beantragte die betreibende Partei, ihr zur Hereinbringung eiens Unterhaltsrückstandes von 20.960 SKr die Fahrnisexekution zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die Exekution hinsichtlich eines Betrages von 12.888 SKr, wies aber den Exekutionsantrag hinsichtlich eines Betrages von 8.072 SKr ab. Die betreibende Partei erhob hinsichtlich des abgewiesenen Betrages von 8.072 SKr einen Rekurs.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes, unterließ jedoch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Ausspruch ist aber gemäß §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 3 ZPO zwingend vorgeschrieben. Die Bestimmung des § 83 Abs. 3 EO bezieht sich nur auf den Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO, nicht jedoch auf die übrigen Rechtsmittelausschlüsse nach § 528 Abs. 1 Z 2 bis 6 und die Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs. 2 ZPO (SZ 24/30, EvBl 1962/326). Daran hat sich durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 nichts geändert (EvBl 1985/131). Dem Betrag von 8.072 SKr entspricht ein zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigender Schillingbetrag. Der Beschwerdegegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, liegt somit im sogenannten Zulassungsbereich.
Es war daher dem Gericht zweiter Instanz aufzutragen, den fehlenden Ausspruch nachzutragen (MietSlg 35.814 ua). Sollte das Gericht zweiter Instanz aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, muß der betreibenden Partei gemäß § 84 Abs. 3 ZPO Gelegenheit gegeben werden, den Revisionsrekurs durch gesonderte Anführung der Gründe zu verbessern, warum entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz der Revisionsrekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird (EvBl 1984/15).
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