OGH 2Ob665/85

OGH2Ob665/8510.12.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Istvan A, Angestellter, 1040 Wien, Argentinierstraße 41 a, vertreten durch Dr.Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerda B, Angestellte, 1100 Wien, Waldgasse 8/4/19, wegen Herausgabe (Streitwert S 1,270.000,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 15. Oktober 1985, GZ.17 R 209/85-11, womit der Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 1. August 1985, GZ.55 Cg 78/85-6, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird, soweit er sich gegen den den Punkt 2.) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 2 betreffenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet, zurückgewiesen; im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit seiner am 24.6.1985 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Herausgabe von Bestätigungen über die bei einer Bank erfolgte Hinterlegung im einzelnen angeführter Sparbücher. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe in dem in § 64 Abs.1 Z 1 lit.a und Z 2 und 3 ZPO genannten Umfang.

Das Erstgericht forderte den Kläger mit Beschluß ON 2 auf, binnen vier Wochen 1.) die Genehmigung der Prozeßführung durch seinen Sachwalter nachzuweisen und 2.) hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die erforderlichen schriftlichen Unterlagen vorzulegen. Den dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs wies das Erstgericht mit der Begründung zurück, daß die angefochtenen gerichtlichen Verfügungen gemäß den §§ 6 Abs.3 und 85 Abs.3 ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar seien. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den vom Kläger gegen den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs zurückgewiesen. Es führte unter Hinweis auf den Akteninhalt aus, daß der Kläger mit 7.2.1978 rechtskräftig entmündigt und ihm mit einem am 9.12.1983 in Rechtskraft erwachsenen Beschluß ein Sachwalter beigegeben worden sei. Mangels Genehmigung durch den bestellten Sachwalter erscheine der Rekurs des Klägers nicht zulässig.

In seinem gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß gerichteten Rekurs führt der Kläger aus, die angefochtene Entscheidung sei nichtig, weil er die Mitglieder des Rekurssenates wegen Befangenheit abgelehnt habe und hierüber noch nicht entschieden worden sei. Als Verfahrensmangel macht er geltend, die über ihn ausgesprochene Entmündigung sei entgegen der rekursgerichtlichen Annahme nur "scheinbar rechtskräftig", weil er den ihm erst im Jahre 1985 zugestellten Entmündigungsbeschluß inzwischen angefochten habe, wie ebenso den Beschluß über die Bestellung eines Sachwalters. Im übrigen könne nicht gesagt werden, daß er zur Verbesserung des Schriftsatzes gemäß § 85 ZPO nicht bereit sei, er bestreite nur das Vorliegen eines gesetzmäßigen Verbesserungsauftrages. Schließlich sei die Sache auch insoweit rechtlich unrichtig beurteilt worden, als "ein Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft solange hinausschiebe, bis eine Unzulässigkeit feststehe". Aus allen diesen Gründen werde die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, in eventu deren Abänderung im Sinne seiner Anträge, allenfalls die Aufhebung und die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung beantragt. Soweit sich der rekursgerichtliche Beschluß auf Punkt 2.) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 2 bezieht, ist der Rekurs unzulässig. Zu den gemäß § 528 Abs.1 Z 3 ZPO unanfechtbaren Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe zählen nämlich auch alle Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine über die Verfahrenshilfe ergangene Entscheidung ablehnen (EvBl.1975/34; 8 Ob 241/74; 1 Ob 517/81 ua.).

Da in der rekursgerichtlichen Entscheidung im übrigen ausschließlich über die Frage der Rekurslegitimation des Klägers abgesprochen wurde, ist der Rekurs insoweit zulässig (7 Ob 521/81, 2 Ob 567/80); er ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Aus dem Akt 4 SW 10/85 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien geht hervor, daß der Kläger im Jahre 1976 entmündigt worden ist und mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 19.7.1984, ON 101, sein bisheriger Beistand zum Sachwalter bestellt und gemäß § 273 Abs.3 Z 3 ABGB mit der Besorgung aller Angelegenheiten des Klägers betraut wurde. In der Folge hat der Kläger einen Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft gestellt, über welchen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs liegt somit aber eine wirksame Sachwalterbestellung (§ 247 AußStrG) vor. Der Kläger bedarf in allen Angelegenheiten (§ 273 Abs.2 Z 3, § 273 a ABGB, § 244 AußStrG) der Vertretung durch seinen Sachwalter, demnach auch vor Gericht bzw. hinsichtlich der Erteilung einer Prozeßvollmacht (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 421, 349). Die Verneinung seiner Rekurslegitimation durch das Rekursgericht entspricht daher dem Gesetz.

Hinsichtlich der im Rekurs behaupteten Ablehnung der Mitglieder des rekursgerichtlichen Senates führt der Kläger selbst aus, über diese Ablehnung sei noch nicht entschieden worden. Der diesbezüglich geltend gemachte - im Rahmen des zulässigen Rekurses wahrzunehmende - Nichtigkeitsgrund des § 25 letzter Satz JN entsteht jedoch erst mit der Erlassung der dem Ablehnungsantrag stattgebenden gerichtlichen Entscheidung (Fasching IV, 114, Anm.5; 3 Ob 143/83, 5 Ob 572/85). Die behauptete Nichtigkeit liegt daher nicht vor. Demgemäß war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

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