OGH 4Ob1530/85

OGH4Ob1530/8515.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Franz A, Arbeiter, Laab i.W., Klostergasse 7-9, 2.) Emilie A, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Joachim A. B, Vertriebsleiter, Hadersdorf am Kamp, Pfarrsiedlung Nr. 309,

2.) Jovanka B, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Ferdinand Weber, Rechtsanwalt in Krems, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgerichtes vom 18. April 1985, GZ. 1 b R 65/85-57, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Aufhebungsgründe des § 1118 ABGB bei sonstiger Verschweigung ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen, entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SZ 24/202, SZ 43/28 = MietSlg. 22.170; Arb. 9552 uva). Im vorliegenden Fall haben die Kläger die nach ihrer Behauptung rückständigen Aufwertungsbeträge für die Zeit ab Juni 1981 nicht schon in der Räumungsklage, sondern erst am 26. Mai 1983 als (zusätzlichen) Auflösungsgrund geltend gemacht. Bei den Verhandlungstagsatzungen vom 14. September und vom 3. Oktober 1984 wurde das Räumungsbegehren nur noch auf die durch Beschluß im Sinne des § 33 Abs. 2 MRG rechtskräftig festgestellten Rückstände an Aufwertungsbeträgen und Betriebskosten seit 1. Jänner 1982 (im Zusammenhang mit der Behauptung groben Verschuldens der Beklagten) gestützt; die weiteren, aus dem Jahr 1981 angeblich noch ausständigen Aufwertungsbeträge wurden dabei mit keinem Wort mehr erwähnt. Ob die Kläger damit das Recht verschwiegen haben, den nach ihrer Behauptung noch nicht gezahlten Aufwertungsbetrag für Dezember 1981 zur (alleinigen) Grundlage ihres Räumungsbegehrens zu machen, ist eine nur auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles zu beurteilende Frage, deren Bedeutung nicht über diesen Einzelfall hinausreicht, also keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO. Die Frage einer allfälligen schikanösen Rechtausübung der Kläger stellt sich bei dieser Sachlage nicht.

Die Vorgangsweise des Erstgerichtes im Zusammenhang mit der Erstreckung der Tagsatzung vom 14. September 1984 war durch den klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 33 Abs. 2 MRG) gedeckt. Die Annahme des angefochtenen Urteils, daß die Beklagten an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden treffe, wird in der Revision nicht bekämpft.

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