OGH 3Ob589/85

OGH3Ob589/852.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der gefährdeten Partei Peter A, Landwirt, Milders 167, 6167 Neustift im Stubaital, vertreten durch Dr.Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Gegner der gefährdeten Partei Johann A, Penionist, 6167 Neustift im Stubaital 767, vertreten durch Dr.Josef Posch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruches auf übergabe einer Liegenschaft (Streitwert S 30.000,--), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12.Juli 1985, GZ 2 a R 363/85-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 8.Mai 1985, GZ 17 C 262/85-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdete Partei ist schuldig, ihrem Gegner die mit S 2.829,75 (darin S 257,25 Umsatzsteuer, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Wahlkind des Gegners beantragte, diesem mittels einstweiliger Verfügung die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung seiner Liegenschaft EZ 90100 Grundbuch Neustift zu verbieten, weil er sich bei Abschluß des Pachtvertrages am 21.3.1982 bereit erklärt habe, nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem 31.5.1986 diesen geschlossenen Hof an die gefährdete Partei durch bäuerliche übergabe zu übertragen. Diese Zusage habe der Antragsteller angenommen. Der Gegner habe am 25.6.1984 ein Trennstück des zum Gutsbestand gehörigen Grundstückes 1537/1 an eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft und später ein weiteres Grundstück an einen Nachbarn verkauft. Das Recht der gefährdeten Partei auf übergabe des geschlossenen Hofes sei durch diese Verkäufe gefährdet und eine Abhilfe geboten.

Das Erstgericht erließ die beantragte Verfügung, machte deren Vollzug von einer Sicherheit abhängig und bestimmte eine Frist für die Einbringung der Klage zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches. Es sah als bescheinigt an, daß der Gegner in dem mit der gefährdeten Partei geschlossenen Pachtvertrag seine Bereitschaft erklärt habe, ihr die verpachtete Liegenschaft auf jeden Fall (nach Ablauf der Pachtzeit) zu übertragen, später aber eine Teilfläche abverkaufte. Der behauptete Anspruch sei zwar nicht ausreichend bescheinigt, dies sei aber durch die zu leistende Sicherheit auszugleichen. Es sei zumindest nicht von der Hand zu weisen, daß die gefährdete Partei einen Anspruch auf übergabe der gepachteten Liegenschaft habe, sobald die Pachtzeit abgelaufen sei. Die gefährdete Partei erlegte die Sicherheit und erhob gegen ihren Gegner eine Klage auf Unterlassung der Veräußerung, Belastung und Verpfändung der Liegenschaft oder von Teilflächen, soferne der Kläger nicht zustimme.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gegners Folge und änderte den erstrichterlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen werde. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Ob die beantragte Provisorialmaßnahme sich im Rahmen des zu sichernden Hauptanspruches bewege, könne dahingestellt bleiben, weil die Zusage im Pachtvertrag, nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Liegenschaft 'auf jeden Fall' an die gefährdete Partei zu übertragen, mangels Bestimmtheit weder einen Vorvertrag noch eine Punktation bilde und daher weder einen Anspruch auf übergabe der Liegenschaft noch auf Unterlassung ihrer Veräußerung oder Belastung verschaffen könne. Der völlige Mangel der Bescheinigung, daß der zu sichernde Anspruch zustehe, könne durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden.

Die gefährdete Partei strebt mit ihrem den abändernden Beschluß der zweiten Instanz bekämpfenden Revisionsrekurs die Wiederherstellung der erstrichterlichen einstweiligen Verfügung an. Es genüge doch, daß die bedingungslose übergabe der Liegenschaft zugesagt und diese Zusage glaubhaft gemacht worden sei. Mangels Einigung werde der Inhalt des abzuschließenden übergabsvertrages Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein müssen. Der Rechtsmittewerber habe im Provisorialverfahren die Bestimmungen des künftig zu schließenden übergabsvertrages nicht darlegen müssen. Der Gegner beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwar nach den §§ 402 und 78 EO sowie nach § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.

Wer zur Sicherung anderer Ansprüche als einer Geldforderung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt, hat nach § 389 Abs 1 EO den von ihm behaupteten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Die Tatsachen und der behauptete Anspruch sind auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Die genaue Bezeichnung des sicherungsbedürftigen Anspruchs ist eine Voraussetzung für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung (Heller-Berger-Stix 2828). Der rechtliche Bestand des Anspruchs ist zu bescheinigen. Das Gericht kann zwar nach § 390 Abs 1 EO bei nicht ausreichender Bescheinigung des von der antragstellenden Partei behaupteten Anspruchs die einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Gegner daraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und der Antragsteller die vom Gericht bestimmte Sicherheit leistet, der völlige Mangel einer Bescheinigung des behaupteten Anspruchs kann durch Sicherheitsleistung jedoch nicht ersetzt werden (Heller-Berger-Stix 2837; SZ 9/150; SZ 47/152; SZ 50/25; JBl 1978,424; MietSlg.34.884 uva).

Der Antragsteller hat den durch die Verfügung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu sichernden Anspruch und die ihn begründenden Tatsachen in seinem vor Einleitung des Rechtsstreits gestellten Antrag (§ 387 Abs 2 EO) dahin ausgeführt, der Gegner habe sich bereit erklärt, seine Liegenschaft nach dem 31.5.1986 in Form der bäuerlichen übergabe zu übergeben. Er habe diese Zusage des Gegners angenommen und einen Anspruch auf übergabe der Liegenschaft. Das Erstgericht, das von einer nur nicht ausreichenden Anspruchsbescheinigung ausging, bestimmte daher auch nach dem § 391 Abs 2 EO eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage, mit der der zu sichernde Anspruch - auf übergabe der Liegenschaft - geltend gemacht wird. Das Rekursgericht hat ohne Rechtsirrtum erkannt, daß dieser behauptete Anspruch durch das Vorbringen nicht gedeckt ist und daher eine Bescheinigung des Anspruches auf Liegenschaftsübergabe gänzlich fehlt. Die bloße Bereitschaft des Liegenschaftseigentümers, zu einem späteren Zeitpunkt einen übergabsvertrag zu schließen, kann, wenn die wesentlichen Vertragspunkte nicht besprochen sind und ein Abschlußwille festgestellt wird, den Anspruch auf übertragung des Eigentums an der Liegenschaft nicht verschaffen. Daß es sich bei der Feststellung in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über die Verpachtung der Liegenschaft bis zum 31.5.1986, der Verpächter habe sich bereit erklärt, danach die gepachtete Liegenschaften in jedem Fall an die gefährdete Partei zu übertragen, weder um einen Vorvertrag noch um eine Punktation handelt, sieht der Revisionswerber selbst ein. Er irrt jedoch, wenn er meint, zur Glaubhaftmachung seines behaupteten Anspruchs auf übergabe der Liegenschaft reiche der Nachweis dieser Erklärung des Eigentümers aus, ohne daß es des Vorbringens bedurfte, daß der wesentliche Inhalt des übergabsvertrages bereits übereinstimmend festgelegt wurde. Die Bereitschaft des Liegenschaftseigentümers, künftig das Eigentum an dem geschlossenen Hof in der Form der bäuerlichen übergabe auf den Antragsteller zu übertragen, ohne daß der Inhalt des beabsichtigten übergabsvertrages auch nur besprochen worden wäre, verschafft diesem keinen klagbaren Anspruch auf übergabe der Liegenschaft (vgl. hiezu insbes. JBl 1978,424). Es kann daher auch nicht zur Sicherung eines solchen Anspruches vor dem Prozeß eine einstweilige Verfügung getroffen werden.

Der rekursgerichtliche Beschluß ist zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402 und 78 EO sowie den §§ 41 und 50 ZPO.

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