Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs.2 S.2 und § 528 Abs.2 S.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).
Text
Der Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 500 Abs.2 in Verbindung mit § 526 Abs.3 ZPO ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (§ 500 Abs.4 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Er könnte den Obersten Gerichtshof nur dann nicht binden, wenn das Rekursgericht die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten hätte, also insbesondere bei Unterlassung der sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN beim Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes (Arb.9408; RiZ 1981, 230; JBl.1982, 157; 4 Ob 314/85 u.a.; Petrasch, ÖJZ 1983, 169 ff. !201 ). Ein solcher Verstoß liegt jedoch hier nicht vor. Gemäß dem § 500 Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit § 526 Abs.3 ZPO ist das Rekursgericht bei seinem Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes nicht an die Geldsumme gebunden, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Dies gilt auch für die gemäß dem § 59 JN bezifferte Höhe des Interesses (Fasching, ErgBd.67 f.; 4 Ob 314/85 u.a.).
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