Spruch:
Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit der Behauptung, daß die im Firmenwortlaut der Beklagten aufscheinende Bezeichnug 'Fabrik' wahrheitswidrig und daher zur Täuschung des Publikums geeignet sei (§ 2 UWG), beantragt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, die Verwendung dieser Angabe in ihrem Firmenwortlaut zu unterlassen, sowie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in drei namentlich genannten Tageszeitungen. Sie bewertet das Unterlassungsbegehren mit S 280.000 und das Veröffentlichungsbegehren mit S 20.000.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000 nicht übersteige.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von der Klägerin mit einem als 'außerordentliche Revision' bezeichneten Rechtsmittel wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und insbesondere 'wegen unrichtiger Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts, der erhebliche Bedeutung zukommt', bekämpft. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig.
Von einer 'außerordentlichen', nach den besonderen Verfahrensbestimmungen der § 506 Abs1 Z 5, § 507 Abs2, zweiter Halbsatz, § 508 Abs2, § 508 a Abs2 und 3, § 510 Abs3 Satz 2 ZPO zu behandelnden Revision kann gemäß § 505 Abs3 Satz 2 ZPO nur dann gesprochen werden, wenn das Berufungsgericht in einem Fall, in welchem die Revision nicht schon nach § 502 Abs2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, gemäß § 500 Abs3 ZPO ausgesprochen hat, daß die Revision nach § 502 Abs4 Z 1 ZPO nicht zulässig ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Gegenstand der Anfechtung durch die Klägerin ist ein voll bestätigendes, über einen nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand ergangenes Berufungsurteil, in welchem das Berufungsgericht gemäß § 500
Abs2 Satz 1 Z 2 ZPO ausgesprochen hat, daß der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 nicht übersteigt. Die dagegen von der Klägerin erhobene ('ordentliche') Revision ist infolgedessen gemäß § 502 Abs3 Satz 1
ZPO unzulässig. Wenn die Klägerin demgegenüber die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht als gesetzwidrig und daher für den Obersten Gerichtshof nicht bindend bezeichnet, kann ihr nicht gefolgt werden:
Gegen einen Ausspruch nach § 500 Abs2 Satz 1 Z 2 ZPO findet gemäß §
500 Abs4 Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel statt. Er ist einer
überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen
und könnte das Revisionsgericht nur dann nicht binden, wenn das
Berufungsgericht die durch § 502 Abs2 ZPO gezogene Grenzen seiner
Entscheidungsbefugnis überschritten, also insbesondere bei der
Ermittlung des Wertes eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden
Streitgegenstandes die im zweiten Satz der angeführten
Gesetzesstelle vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der §§ 54 bis 60
JN unterlassen hätte (Arb.9408 = JBl 1976, 497 = RdA 1976, 164 =
SozM IV A 447 =
ZAS 1976, 222; RZ 1981, 230 = MietSlg.33.672; JBl 1982, 157 uva,
zuletzt etwa 3 Ob 601/83; ebenso Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169
ff !201 ). Inwiefern dem Berufungsgericht hier ein solcher Verfahrensverstoß unterlaufen wäre, ist aber nicht zu sehen. Gemäß § 500 Abs2 Satz 2 ZPO ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle (ua) nicht an die Geldsumme gebunden, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Die Meinung der Klägerin, daß diese Bestimmung nur dort gelte, wo der Kläger gemäß § 56 Abs2 JN 'den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes' in der Klage anzugeben hat, nicht aber für ein - wie hier - auf Unterlassung gerichtetes Klagebegehren, bei welchem gemäß § 59 JN 'die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen' ist, findet im Gesetz keine Stütze. Lehre und Rechtsprechung stimmen vielmehr darin überein, daß als 'Geldsumme, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat' (§ 500 Abs2 Satz 2 ZPO), auch die von ihm gemäß § 59 JN bezifferte 'Höhe seines Interesses' anzusehen ist (Fasching, Ergänzungsband 67 f § 500 ZPO Anm.7; im gleichen Sinn 4 Ob 535/75, 3 Ob 689/82). Von einer Bindung des Berufungsgerichtes an das von der Klägerin angegebene Streitinteresse von insgesamt S 300.000 kann daher entgegen der Meinung der Revision keine Rede sein; das Berufungsgericht war vielmehr berechtigt, die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Unterlassung und Urteilsveröffentlichung selbständig und ohne Bindung an die Bewertung in der Klage nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen einzuschätzen. Daß es seine abweichende Bewertung nur ganz allgemein mit einer 'objektiven Abwägung des Interesses der Klägerin an der Unterlassung des mit der Klage inkriminierten Verhaltens der Beklagten' begründet hat, ist angesichts der grundsätzlichen Unüberprüfbarkeit aller innerhalb der Grenzen des § 500 Abs2 ZPO ergangenen Streitwertaussprüche (§ 500 Abs4 Satz 1 ZPO) ohne rechtliche Bedeutung; aus dem gleichen Grund ist auch auf die Rechtsmittelausführungen der Klägerin über den ihrer Ansicht nach 'objektiv richtigen', die Revisionsgrenze von S 60.000
weit übersteigenden Streitwert des vorliegenden Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehrens nicht weiter einzugehen. Der Revision der Klägerin kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Regelung des § 500 Abs2 Z 2 ZPO für verfassungsrechtlich bedenklich hält und deshalb eine Antragstellung nach Art.140 Abs1 B-VG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof anregt. Ganz abgesehen davon, daß sich die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erwähnten verfassungsrechtlichen Bedenken Faschings (Zivilprozeßrecht 862 RN 1880) vor allem gegen die 'in ihren Konsequenzen sehr weitreichende' Bewertungsmöglichkeit des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs2 Z 3 ZPO richten, vermag der erkennende Senat weder in dieser noch in den anderen Bewertungsvorschriften des § 500 Abs2 ZPO einen Verstoß gegen das 'Vorhersehbarkeitsgebot des Grundrechtes auf den gesetzlichen Richter' zu erkennen; auch die Klägerin selbst ist für ihre gegenteilige Auffassung jede weitere Begründung schuldig geblieben. Es kann auch von einer Verletzung des sogenannten Legalitätsgrundsatzes (Art.18 Abs1 B-VG) nicht gesprochen werden. § 500 Abs2 ZPO bestimmt nämlich die Grenzen des dem Berufungsgericht bei der Bewertung eingeräumten Ermessens und umschreibt auch die gesetzlichen Richtlinien für die Ausübung dieses Ermessens ausreichend. Dahin wird nämlich auf die §§ 54 ff JN und damit insbesondere auch auf die in § 60 JN vorgesehenen Möglichkeiten einer Ermittlung es objektiven Wertes verwiesen und dessen Maßgeblichkeit als Bewertungskriterium festgelegt (so schon JBl 1982, 157; 3 Ob 601/83; ebenso Fasching, Ergänzungsband 69 f Anm.9). Schließlich scheidet auch ein Verstoß gegen Art.92 Abs1 B-VG aus, weil diese Verfassungsbestimmung keine Regelung des Instanzenzuges enthält und damit dem einfachen Gesetzgeber nicht das Recht nimmt, in bestimmten Fällen einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auszuschließen (EvBl 1970/211; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 4 , 216). Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die Revision der Klägerin gemäß § 502 Abs3 Satz 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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