Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag des Beklagten auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen haben einen auf 350.000 S s.A. gerichteten Wechselzahlungsauftrag erlassen. Diesem Auftrag lag ein ursprünglicher Blankowechsel zugrunde, der von der Klägerin im Hinblick auf einen dem Beklagten gewährten, noch nicht rückgezahlten Kredit samt Nebenspesen ausgefüllt worden war.
Bei ihren Entscheidungen gingen die Vorinstanzen davon aus, daß der Beklagte der deutschen Sprache so weit mächtig ist, daß er die über den Kredit und die Rückzahlungsverpflichtungen getroffenen Vereinbarungen ohne weiters verstehen konnte. Ferner stellten sie fest, daß der Kredit noch nicht zurückbezahlt worden ist und daß die Ausfüllung des Wechsels der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung entsprach.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Die Nichteinvernahme einer Partei kann keine Nichtigkeit des Verfahrens, sondern höchstens eine Mangelhaftigkeit begründen. Einen diesbezüglichen Verfahrensmangel hat der Beklagte bereits in der Berufung gerügt, doch hat das Berufungsgericht dessen Vorliegen verneint. Das neuerliche Aufgreifen dieses angeblichen erstgerichtlichen Verfahrensmangels in der Revision ist daher nicht zulässig (EvBl. 1969/263, EvBl. 1968/344, SZ 27/4 ua.). Auch mit der Mängelrüge macht der Beklagte lediglich angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel geltend, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden sind. Es gilt daher für diese Rüge dasselbe wie für die behauptete Nichtigkeit.
Die Tatsache, daß die Klägerin gegen den Beklagten bereits aus dem Grundgeschäft einen Exekutionstitel erlangt hat (3 Cg 84/82 des Kreisgerichtes Krems an der Donau, 18 R 15/84 des Oberlandesgerichtes Wien und 3 Ob 532/84 des Obersten Gerichtshofes) steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, weil zwischen der Forderung aus den Grundgeschäften und der Forderung aus einem diesbezüglichen Deckungswechsel keine Identität besteht (SZ 45/131, JBl. 1980, 488, SZ 41/183 ua.).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Da der Beklagte auch im Revisionsverfahren unterlegen ist, wäre er gegenüber der Klägerin kostenersatzpflichtig, doch hat die Klägerin keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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