OGH 9Os117/85

OGH9Os117/8524.7.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juli 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Schneider, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mader als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. April 1985, GZ 5c Vr 1114/85-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde der 23-jährige Kurt A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien in vier Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert der Firma B Gesellschaft m.b.H. mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar im Dezember 1984 in drei Zugriffen jeweils durch Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel einen Bargeldbetrag von insgesamt 13.000 S und am 5.Jänner 1985 durch Einbruch (Zertrümmern der Glasscheibe der Eingangstür) und Aufbrechen eines Behältnisses einen (weiteren) Geldbetrag von

10.700 S.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) auf die Z 5 sowie 9 lit b und c des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

In Ausführung der Mängelrüge (Z 5) wendet er sich - teils unter aktenwidriger Anführung von Verfahrensergebnissen - gegen die Feststellung, zwischen ihm und der (95 % der Geschäftsanteile innehabenden, nicht als Geschäftsführer fungierenden) Mitgesellschafterin der Firma B Gesellschaft m.b.H. Christa C habe zu den jeweiligen Tatzeiten keine außereheliche Lebensgemeinschaft im Sinn des § 72 Abs 2 StGB bestanden, mit der Behauptung, dieser Annahme stünden die Angaben der Zeugin C und seine eigene Verantwortung entgegen.

Damit ficht die Mängelrüge allerdings lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes an, das sich in den Urteilsgründen mit den auf die Frage des Bestehens einer derartigen Lebensgemeinschaft bezughabenden Angaben der Zeugin C (S 17, 21, 84 ff, 130 f) sowie auch mit der bezüglichen Verantwortung des Angeklagten (S 31 ff, 45 ff, 81 ff, 129 f, 133) eingehend auseinandergesetzt hat (vgl US 8, 12 ff und 21) wird zum einen auf Grund der für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung - wonach sie mit dem Angeklagten (der von ihr 'ausgehalten' wurde) zwar ein intimes, jedoch nicht auf Dauer ausgerichtetes (bloßes) Freundschaftsverhältnis unterhalten habe - und zum andern gestützt auf das einschlägig empfindlich getrübte Vorleben des Angeklagten, ferner auf den Umstand, daß er zur selben Zeit mit einer anderen Frau (Renate D) 'unterwegs' war, sowie auf die Tatsache, daß er schon kurze Zeit nachdem er in die Wohnung der Christa C gezogen war, mit den Gelddiebstählen aus der Kasse der Firma B Gesellschaft m.b.H. begonnen hatte, zur überzeugung gelangt war (§ 258 Abs 2 StPO), daß zwischen Christa C und dem Angeklagten keine echte Lebensgemeinschaft bestanden hat, eine solche vielmehr vom Angeklagten nur zur Erreichung seiner kriminellen Ziele - ein derartiges Gemeinschaftsverhältnis entspricht den Voraussetzungen des § 72 Abs 2 StGB schon von vornherein nicht (vgl 10 Os 189/83, JBl 1981, 330) - angestrebt bzw vorgetäuscht worden war (vgl US 13). Demzufolge wendet sich die Mängelrüge insgesamt nur gegen die Beweiskraft der vom Erstgericht verwerteten Verfahrensergebnisse, ohne einen formalen Begründungsmangel (Z 5) aufzuzeigen.

Bei seiner Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit c), mit der er unter dem Aspekt einer Begehung im Familienkreis (§ 166 StGB) Straflosigkeit mangels der nach dem Gesetz erforderlichen (Privat-)Anklage reklamiert, geht der Beschwerdeführer, wie sich schon aus der Einleitungspassage ergibt: 'Ausgehend davon, daß eine Lebensgemeinschaft zwischen der Zeugin C und dem Angeklagten bestanden hat, wäre ....', von seiner eigenen, vom Schöffengericht jedoch mit mängelfreier Begründung abgelehnten Verantwortung aus. Damit bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher ritzung sofort zurückzuweisen.

Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

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