OGH 11Os92/85

OGH11Os92/8523.7.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juli 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mader als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann A wegen des (teils im Versuchsstadium verbliebenen) Verbrechens nach den § 12 Abs 1 SuchtgiftG, 15 StGB über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 1984, GZ 12 c Vr 8.682/84-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Hauptmann, und der Verteidigerin Dr. Oehlzand, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.August 1955 geborene Hermann A des (teils im Versuchsstadium verbliebenen) Verbrechens nach den § 12 Abs 1 SuchtgiftG, 15 StGB schuldig erkannt. über ihn wurde deshalb nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verhängt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die mehreren nicht einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie die 'nicht ungeringe' Menge des von ihm transportierten Suchtgiftes und als mildernd den Umstand, daß die Tathandlung teilweise beim Versuch geblieben war.

Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Ebenso erhob auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen den Strafausspruch.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25.Juni 1985, GZ 11 Os 92/85-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden.

Gegenstand des Gerichtstages bildeten somit nur die beiderseitigen Berufungen, mit denen von der Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, vom Angeklagten aber eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe angestrebt wird.

Beiden Berufungen kommt Berechtigung nicht zu.

Es sind zunächst die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe insofern einer Richtigstellung zu unterziehen, als der Erschwerungsgrund der 'mehreren nicht einschlägigen Vorstrafen' zu entfallen hat. Gemäß dem § 33 Z 2 StGB gibt nämlich eine Vorverurteilung lediglich dann einen Erschwerungsgrund ab, wenn sie wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat erging.

Dem Angeklagten kommt darüber hinaus ein weiterer Milderungsgrund zugute, der in der Tatsache zu erblicken ist, daß das gesamte zum Transport übernommene Suchtgift sichergestellt und somit die Gefahr einer Verbreitung gänzlich ausgeschaltet werden konnte.

Im Hinblick auf diese Korrektur der Strafzumessungsgründe ist die von der Staatsanwaltschaft beantragte Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe nicht erforderlich.

Es ist jedoch auch das Berufungsbegehren des Angeklagten nicht begründet.

Haschisch im Gewicht von 9,2 kg beträgt nahezu das Hundertfache jener sogenannten Grenzmenge, die zur Erfüllung des Tatbestandes nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG ausreicht. Dieser Umstand stellt entgegen der Ansicht dieses Berufungswerbers sehr wohl einen - sogar gewichtigen - Erschwerungsgrund dar, der einer Strafermäßigung entgegensteht.

Mithin mußte beiden Berufungen ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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