Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB sowie des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (125; 15, 269 Abs 1 erster Deliktsfall) StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 8.Mai 1985, GZ 9 Os 78/85-5, dem der wesentliche Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Beim Gerichtstag war also nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu befinden.
Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Begehung zweier strafbarer Handlungen verschiedener Art, die über die Rückfallsqualifikation hinausreichenden einschlägigen Vorstrafen und den äußerst raschen Rückfall nach Verbüßung einer wegen eines Eigentumsdeliktes verhängten empfindlichen Vorstrafe. Als mildernd zog es hingegen das teilweise Geständnis des Angeklagten in Richtung des Vergehens nach § 287 Abs 1 StGB sowie den Umstand ins Kalkül, daß es hinsichtlich des Diebstahls beim Versuch geblieben war und verhängte über ihn gemäß § 28, 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.
Der Multiplikatorwirkung des kombinierten Konsums von Medikamenten und Alkohol wurde durch die Anwendung des § 287 StGB auf die Vorgänge vom 9.Mai 1984 ausreichend Rechnung getragen; sie kann daher bei der Strafzumessung nicht zusätzlich als mildernd ins Gewicht fallen. Desgleichen hat das Erstgericht den Umstand, daß es im Diebstahlsfaktum beim Versuch geblieben ist, ohnehin ausdrücklich mitberücksichtigt. Zieht man zudem mit in Betracht, daß - weil § 39 StGB vorliegend nicht angewendet wurde - sämtliche einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten als erschwerend ins Gewicht fallen (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar 2 RN 6 zu § 33 StGB), dann erweist sich angesichts des überaus raschen Rückfalls und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Abstrafungen die von den Tatrichtern geschöpfte Unrechtsfolge als keineswegs überhöht und mithin einer Ermäßigung unzugänglich.
Es mußte daher auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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