Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 32-jährige Johann A des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG schuldig erkannt und hiefür nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Außerdem verhängte das Schöffengericht über ihn gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG eine Verfallsersatzgeldstrafe in der Höhe von 25.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit einen Monat Ersatzfreiheitsstrafe; der vorgefundene Suchtgiftvorrat wurde gemäß § 12 Abs. 3 (richtig: § 16 Abs. 3) SuchtgiftG für verfallen erklärt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Delikten, die einschlägigen Vorstrafen und den Rückfall innerhalb der Probezeit als erschwerend, hingegen das Teilgeständnis als mildernd.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 24.April 1985, GZ 9 Os 61/85-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB an.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Schöffengericht mit einem Jahr ausgemessene Freiheitsstrafe entspricht der gesetzlichen Strafuntergrenze des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG.
Demzufolge würde die begehrte Strafreduktion die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB erfordern. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß sich der Angeklagte in der Hilfs- und Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete B 'therapeutischen Einzelsitzungen' freiwillig unterzieht und die während einer Probezeit erfolgte Tatbegehung zwar - ausgehend von der Schuldbemessungsregel des § 32 Abs. 2 StGB - bei der Gewichtung der persönlichen Schuld berücksichtigt werden kann, aber keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 33 RN 8), ergeben sich keine Aspekte für die Annahme eines jener atypisch leichten Fälle (vgl Leukauf-Steininger aaO § 41 RN 4), in denen (ua) die Milderungsgründe die Erschwerungsumstände beträchtlich überwiegen, sodaß für eine außerordentliche Strafmilderung schon deshalb kein Raum ist. Angesichts des (durch zwei Vorverurteilungen) einschlägig belasteten Vorlebens des Angeklagten und der Tatsache, daß er trotz der (knapp zweimonatigen) Anhaltung in Untersuchungshaft im Jahr 1982 (wegen eines Suchtgiftdelikts) abermals rückfällig wurde, fehlen (überdies) auch die Voraussetzungen für die (nach § 41 StGB ebenfalls erforderliche) begründete Annahme einer positiven Verhaltensprognose. Für eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe ist demnach kein Raum.
Im Hinblick auf das belastete Vorleben des Angeklagten und die Wirkungslosigkeit der ihm schon einmal gewährten Strafnachsicht, mithin aus Gründen der Spezialprävention, daneben aber auch aus Erwägungen der Generalprävention, kam die Gewährung bedingter Strafnachsicht gleichfalls nicht (mehr) in Betracht (§ 43 Abs. 1 StGB).
Der Berufung mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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