OGH 1Ob540/85

OGH1Ob540/8522.5.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A, Ungarisches Außenhandelsunternehmen für Maschinen und Einrichtungen der chemischen Industrie, Budapest VI, Nepköztarsasag, utja 60, Volksrepublik Ungarn, vertreten durch Dr.Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma B.M.B, Forschungs- und Finanzierungsgesellschaft m.b.H., Brunn/Gebirge, Johann Steinböck-Straße 10, vertreten durch Dr.Dietrich Rössler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 417.801,16 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.Dezember 1984, GZ 4 R 227/84-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20.Juli 1984, GZ 18 Cg 131/82-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.252,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.030,20 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach Vorgesprächen fanden vom 1.April bis 3.April 1976 zwischen den Streitteilen in Budapest Vertragsverhandlungen über den Verkauf technischer Einrichtungen an die klagende Partei, die ihren Sitz in Budapest hat, statt. Für die beklagte Partei führte deren Geschäftsführer Bruno Michael B die Verhandlungen. Vorher hatte keine Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen bestanden. Bereits am 2.April 1976 wurde über den abzuschließenden Vertrag volle Einigung erzielt. Während der Gespräche war nicht die Rede davon gewesen, daß der Vertragsabschluß von der Vereinbarung über Gegengeschäfte abhängig gemacht werde. Da Bruno Michael B einen anderen Termin wahrnehmen mußte, reiste er am 2.April 1976 ab. Er erklärte dabei den Organen der klagenden Partei, daß Rudolf C berechtigt sei, den Vertrag unter Berücksichtigung einer Preisänderung zu unterfertigen. Erst nach der Abreise Bruno Michael Bs wurde Rudolf C von der klagenden Partei erklärt, daß der Abschluß des Vertrages nur erfolgen könne, wenn zumindest ein Teil des Kaufpreises mit Gegengeschäften kompensiert werde. Die Verhandlungen hierüber führten seitens der klagenden Partei andere Personen als jene, die die Verhandlungen über das Hauptgeschäft geführt hatten. Die klagende Partei verlangte von Rudolf C keine Vollmacht, da sie auf Grund der ihr von ihrer Importabteilung gemachten Mitteilungen der Meinung war, Rudolf C sei von der beklagten Partei beauftragt und könne über alle mit dem Importgeschäft zusammenhängenden Fragen, daher auch über das Kompensationsgeschäft, verhandeln. Rudolf C unterfertigte am 3.4.1976 sowohl das Vertragskonvolut Nr.104-86/6- 5121 als auch eine weitere schriftliche Vereinbarung über Kompensationsgeschäfte. Gemäß § 19.4 des Hauptvertrages war als maßgebendes Recht das schweizerische materielle Recht zu betrachten. In der schriftlichen Vereinbarung über Kompensationsgeschäfte erklärte sich die beklagte Partei einverstanden, die Befriedigung der beklagten Partei deren Forderung S 6,950.000 betrug, im Ausmaß von 40 % auf Kompensationsbasis herbeizuführen. Sollte ein Kompensationsgeschäft bis zum 30.6.1978 nicht zustandegekommen sein, versprach die beklagte Partei der klagenden Partei 10 % vom Wert der nicht realisierten Kompensation zu vergüten. Anfang November 1976 kam es zwischen den Streitteilen zu Verhandlungen über ein Zusatzgeschäft.

Diese Verhandlungen wurden namens der beklagten Partei von Rudolf C in Budapest geführt. Es kam zum Abschluß eines Vertrages, mit dem die klagende Partei von der beklagten Partei technische Einrichtungen um den Preis von rund 2,6 Mill.S kaufte. Im Zuge der Verhandlungen verlangte die klagende Partei neuerlich eine vertragsmäßige Verpflichtung der beklagten Partei zum Abschluß von Gegengeschäften. Rudolf C zeichnete eine weitere gesonderte Vereinbarung über Kompensationsgeschäfte über die Gesamtsumme beider Verträge von S 9,194.794,50. Bei Nichtdurchführung der Kompensationsgeschäfte bis 31.12.1978 sollte ein Vergütungsbetrag von 10 % der nicht realisierten Geschäfte bezahlt werden. Im März 1977 kam es zwischen den Streitteilen zum Abschluß eines weiteren Kaufvertrages über eine komplette Dampfreduzier- und Kühlstation um den Kaufpreis von S 922.000. Auch diese Verhandlungen wurden in Budapest namens der beklagten Partei von Rudolf C geführt und darüber der Kontrakt Nr.104-44/7-5834 abgeschlossen. Auch diesmal verlangte die klagende Partei eine Verpflichtung der beklagten Partei zum Abschluß von Gegengeschäften, die Rudolf C unterzeichnete. Nach dieser schriftlichen Vereinbarung sollten 10 % vom Wert der nicht realisierten Kompensationsgeschäfte bis zum 30.9.1979 an die klagende Partei bezahlt werden. Der Geschäftsführer der beklagten Partei vertrat gegenüber der klagenden Partei immer den Standpunkt, daß die Gegengeschäftsverpflichtungen für die beklagte Partei nicht bindend seien, da Rudolf C nicht berechtigt gewesen sei, derartige Vereinbarungen zu unterzeichnen. Rudolf C war bei der beklagten Partei von Oktober 1973 bis Juli 1981 beschäftigt. Er trat mit Zustimmung der beklagten Partei deren Kunden gegenüber unter dem Titel Verkaufsrepräsentant auf. Rudolf C hat in keinem anderen Fall namens der beklagten Partei Kompensationsgeschäfte abgeschlossen.

Die klagende Partei begehrt wegen Nichterfüllung der Kompensationsvereinbarungen vom 5.11.1976 und 18.3.1977 den 10 %igen Vergütungsbetrag einschließlich kapitalisierter Zinsen in der Gesamthöhe von S 490.361,94.

Die beklagte Partei wendete ein, Gegengeschäftsvereinbarungen nicht geschlossen zu haben. Rudolf C sei weder Prokurist noch Handelsbevollmächtigter der beklagten Partei gewesen. Er sei nicht berechtigt gewesen, derartige Rechtsgeschäfte namens der beklagten Partei abzuschließen. Dies sei auch der klagenden Partei bekannt gewesen.

Die klagende Partei replizierte, Rudolf C sei nicht nur berechtigt gewesen, die Kaufverträge, sondern auch die Nebenvereinbarungen abzuschließen und zu unterfertigen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, Rudolf C habe dem Geschäftsführer der beklagten Partei nicht über die von ihm abgeschlossenen Gegengeschäftsvereinbarungen informiert. Davon habe Bruno Michael B erst Mitte April 1978

anläßlich eines Besuches von Ferencne D, einer Angestellten der klagenden Partei, die nach Wien gekommen sei, um mit der beklagten Partei über die Erfüllung der Gegengeschäftsvereinbarungen zu sprechen, erfahren. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, ob Rudolf C bevollmächtigt gewesen sei, die Kompensationsvereinbarungen abzuschließen, sei nach ungarischem Recht zu beurteilen. Die dem Rudolf C durch Erklärung des Geschäftsführers der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei erteilte Vollmacht habe sich allein auf die Unterfertigung des bereits ausgehandelten Vertrages bezogen. Diese Erklärung habe von der klagenden Partei nicht dahin verstanden werden können, daß Rudolf C berechtigt gewesen wäre, namens der beklagten Partei Gegengeschäftsvereinbarungen, von denen während der Vertragsverhandlungen mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei keine Rede gewesen sei, zu treffen. Sollte Rudolf C gegenüber der klagenden Partei den Anschein erweckt haben, zum Abschluß der Gegengeschäftsvereinbarungen berechtigt zu sein, so sei ein Fall der Scheinvertretung vorgelegen. Das ungarische Recht enthalte ebensowenig wie das österreichische Recht ausdrückliche Bestimmungen über den Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand. Es ergebe sich aber zweifelsfrei aus § 221 Ungarisches ZGB, daß ein allein von dem Scheinvertreter geschaffener äußerer Tatbestand keineswegs genügen könne, um eine Haftung des Vertretenen zu begründen, sondern - wie nach österreichischem Recht - jedenfalls eine Mitwirkung des Vertretenen bei der Schaffung des äußeren Tatbestands erforderlich wäre. Eine solche liege aber nicht vor.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Gemäß § 50 E seien für die Frage, ob Rudolf C bevollmächtigt gewesen sei, Gegengeschäftsvereinbarungen abzuschließen, noch die Kollisionsregeln des ABGB heranzuziehen. Diese verwiesen auf ungarisches Recht. Die klagende Partei habe im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet, daß ein Verkaufsrepräsentant zum Abschluß von Einkaufsgeschäften ermächtigt wäre. Die Vertretungsmacht des Vertreters setze gemäß §§ 222, 223 Ungarische ZGB eine entsprechende rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung durch den Vertretenen voraus, also dessen entweder an den Vertreter oder an den Partner des durch den Stellvertreter abzuschließenden Vertrages gerichtete Willenserklärung. Nur eine Generalvollmacht bedürfe zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sonstige Vollmachten könnten formlos erteilt werden, es sei denn, daß für den auf ihrer Grundlage zu schließenden Vertrag eine bestimmte Form vorgeschrieben sei. Für den Kaufvertrag bestehe eine gesetzliche Formvorschrift durch Schriftlichkeit nur für den Liegenschaftskauf. Auch eine schlüssige Bevollmächtigung sei möglich. Entscheidend sei das vom Empfängerhorizont ausschlaggebende Erklärungsprinzip. Rudolf C sei somit am 2.4.1976 vom Geschäftsführer der beklagten Partei durch Erklärung gegenüber den Organen der klagenden Partei nur bevollmächtigt worden, den bereits ausgehandelten Vertrag über Verkäufe an die klagende Partei, bei dem weder inhaltlich noch in den vorangegangenen Verhandlungen von allfälligen Gegengeschäftsabschlüssen die Rede gewesen sei, namens der beklagten Partei zu unterfertigen. Die klagende Partei habe diese Erklärung mit Rücksicht auf die gegebenen Umstände des Falles nicht im Sinne eines annehmbaren Willens der beklagten Partei dahin verstehen können, daß Rudolf C damit auch zum Abschluß von bisher nicht einmal andeutungsweise erörterten Vereinbarungen über Gegengeschäftsverpflichtungen der beklagten Partei bevollmächtigt worden wäre. Dasselbe gelte für die späteren Abschlüsse über Gegengeschäfte. Die beklagte Partei habe von dieser Vorgangsweise der klagenden Partei und Rudolf Cs auch keine Kenntnis gehabt und sofort nach Kenntnisnahme zunächst telefonisch und später auch schriftlich eindeutig ablehnend reagiert und dabei auf die mangelnde Vertretungsbefugnis ihres Angestellten Rudolf C hingewiesen. Sie habe daher die Vorgangsweise ihres Scheinvertreters auch nicht nachträglich genehmigt. Ob nach ungarischem Recht auch Sachverhalte als vollmachtsbegründend anerkannt würden, die nach der österreichischen Lehre und Rechtsprechung als Duldungs- oder Anscheinsvollmacht wirksam wären, könne schon deshalb dahingestellt bleiben, weil sich die klagende Partei im erstinstanzlichen Verfahren auf einen derartigen Sachverhalt gar nicht gestützt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Im Gegensatz zu den verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 3 und 4 E, die ab Inkrafttreten des Gesetzes auch auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich vorher verwirklichten (SZ 55/17 u.a.), haben die konkreten Verweisungsnormen des Gesetzes noch keine Geltung für Verträge, die vor dem 1.1.1979 abgeschlossen wurden (EvBl 1984/111; SZ 53/31; SZ 52/163; SZ 52/10 ua). Es sind daher die Verweisungsnormen der §§ 33 ff ABGB heranzuziehen.

Nunmehr ist im § 49 E normiert, daß, bestimmt nicht der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise das auf die Vollmacht anzuwendende Recht, das Recht des Staates maßgebend ist, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll. Auch zu den Kollisionsnormen des ABGB war es herrschende Ansicht, daß die Vollmacht einem eigenen Sonderstatut unterliegt. So wurde in den Entscheidungen SZ 42/103 mwN und 1 Ob 688/83 ausgesprochen, daß die Befugnisse eines Agenten nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem er seine Tätigkeit ausübte und die Vollmacht zur Auswirkung gelangen sollte, somit nach dem Recht des Gebrauchsortes. Diese zunächt nur für die Beurteilung des Vollmachtsumfanges eines ständigen Handelsvertreters entwickelten Grundsätze wurden auch auf nichtständige Vertreter angewendet. In der einen gleichfalls vor Inkrafttreten des E zu beurteilenden Fall behandelnden Entscheidung 8 Ob 582/84 wurde unter Billigung der Lehre Schwinds, Handbuch des österreichischen Internationalen Privatrechts 313, ausgeführt, daß die Beurteilung von Form und Wirksamkeit einer Vollmacht nach jenen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, die für den Abschlußort des auf Grund der Vollmacht abgeschlossenen Geschäftes gelten. Für das selbständig zu beurteilende Vollmachtsstatut kommt es daher auch bei Vollmachten, die zur Vornahme eines einzelnen Geschäftes oder eines eng umgrenzten Kreises von Geschäften erteilt wurden, mangels für den Dritten erkennbarer anderer Absicht des Vollmachtgebers allein darauf an, wo die Vollmacht tatsächlich gebraucht wurde (Müller in Sandrock, Handbuch der internationalen Vertragsgestaltung 649 f, 653; Hausmann in Reithmann, Internationales Vertragsrecht 3 585,587; Ferid, IPR Rz 5-153; von Caemmerer, Die Vollmacht für schuldrechtliche Geschäfte im deutschen internationalen Privatrecht, RabelsZ 1959,201 ff. insbesondere 207).

Die Anwendung des Rechtes des realen Gebrauchsortes wird vor allem dem Drittkontrahenten gerecht, der sich bei der Prüfung der Wirksamkeit und des Umfanges der Vollmacht an das ihm in der Regel vertraute materielle Vertretungsrecht halten kann. Dieses Bedürfnis des Drittkontrahenten, den Umfang der Vollmacht leicht prüfen und zuverlässig feststellen zu können, verdient den Vorrang vor dem Interesse des Vollmachtgebers, der das Risiko der Stellvertretung eingegangen ist (Hausmann aaO 586). Auch der deutsche Bundesgerichtshof lehnte es ab, als Vollmachtsstatut das Personalstatut des Vertretenen anzusehen (BGHZ 64,183,191). Besteht für das Vollmachtsverhältnis aber ein Sonderstatut, das Wirkungsstatut, dann sind die Fragen der Erteilung, des Bestandes, der Auslegung und des Umfanges der Vollmacht sowie die Frage, ob ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Vollmacht der Vertretene aus Gründen des Verkehrsschutzes sich so behandeln lassen muß, als habe er die Vollmacht erteilt, dem Dritten gegenüber nicht nach dem in diesem Fall durch Rechtswahl bestimmten Geschäftsstatut des Hauptvertrages (hier also nach Schweizer Recht), sondern ausschließlich nach ungarischem Zivilrecht zu beurteilen (Hausmann aaO 584, 594 f: Müller aaO 641,655 ff; Ferid aaO 5-140; von Caemmerer aaO 203 f.). Ob Rudolf C wirksam bevollmächtigt war, die Kompensationsverträge, auf denen sich der geltend gemachte Anspruch stützt, namens der beklagten Partei abzuschließen, ist daher nach ungarischem Recht zu beurteilen. Im Verfahren erster Instanz erwiderte die klagende Partei auf die Einwendung der beklagten Partei, ihr Geschäftsführer habe nach zweitägigen Vertragsverhandlungen, in denen der gesamte Vertragstext ausgehandelt worden sei, in Anwesenheit der Repräsentanten der klagenden Partei dem Rudolf C eine Spezialvollmacht zur Unterfertigung des bereits ausgehandelten Vertragstextes erteilt, nur, Rudolf C sei nicht nur berechtigt gewesen, die Verträge, sondern auch die Nebenvereinbarungen abzuschließen und zu unterfertigen. Nach dem von der klagenden Partei im Berufungsverfahren nicht mehr bekämpften Sachverhalt verlangte die beklagte Partei nicht nur ausdrücklich die persönliche Anwesenheit des Geschäftsführers der beklagten Partei bei den zum ersten Vertragsabschluß führenden Verhandlungen; es war auch vor dessen Abreise, bis zu welcher von allfälligen Gegengeschäften keine Rede gewesen war, über den schriftlich abzuschließenden Vertrag völlige Einigung erzielt worden. Bei der Abreise erklärte Bruno Michael B nur, Rudolf C sei berechtigt, den Vertrag inklusive der bereits vereinbarten Preisänderungen zu unterfertigen. Daß Rudolf C im Innenverhältnis eine weitergehende Vollmacht eingeräumt worden wäre, als dem Vertragspartner gegenüber extern erklärt wurde, wurde nicht festgestellt. Erst nach der Abreise und in Kenntnis der Erklärung Bruno Michael Bs begann ein anderes Verhandlungsteam der klagenden Partei mit Rudolf C über Kompensationsgeschäfte zu sprechen. Daß Rudolf C anläßlich der beiden weiteren Vertragsabschlüsse, von denen der erste überdies nur einen Folgeauftrag betraf, eine weitergehende Vollmacht eingeräumt worden sei, wurde gleichfalls weder behauptet noch festgestellt. Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß die beklagte Partei, sei es durch Erklärung gegenüber Rudolf C, sei es gegenüber den Repräsentanten der klagenden Partei, Rudolf C bevollmächtigt gehabt hätte, Gegengeschäftsvereinbarungen abzuschließen. Die Ermächtigung, ein Skonto zu gewähren, schließt nicht die Befugnis in sich, eine Konventionalstrafe zu vereinbaren. Rudolf C war somit im Sinne des § 221 des Ungarischen ZGB bloßer Scheinvertreter.

Die klagende Partei erstattete in erster Instanz kein Vorbringen tatsächlicher Art, aus dem sich der Schluß ergeben hätte, aus Gründen der Verkehrssicherheit wäre ihr Vertrauen auf das scheinbare Bestehen der Vollmacht Rudolf Cs zu schützen, ihr gegenüber sei Rudolf C als Angestellter oder Handlungsbevollmächtigter mit gesetzlich umschriebener Vollmacht im Sinne des § 220 Ungarisches ZGB oder des § 43 Ungarisches HGB aufgetreten.

Es wurde vielmehr festgestellt, daß den Organen der klagenden Partei gegenüber ein bloß eingeschränkter Vollmachtsumfang durch den Geschäftsführer der beklagten Partei ausdrücklich dargetan wurde. Auf einen gesetzlich normierten Umfang der Vollmacht kann sich die klagende Partei daher nicht berufen.

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs3 ZPO).

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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