Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
G r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Mai 1937 geborene Gelegenheitsarbeiter Maximilian A des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB., sowie der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB., der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2
erster Fall StGB. und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und nach §§ 28 Abs. 1, 156 Abs. 1 StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die Wiederholung sowohl beim Betrug als auch bei der Untreue und (bezüglich der Verletzung der Unterhaltspflicht) den raschen Rückfall. Als mildernd berücksichtigte es das Geständnis und eine teilweise geringfügige Schadensgutmachung.
Die gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16. April 1985, GZ. 10 Os 38/85-6, dem auch der maßgebliche Sachverhalt entnommen werden kann, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes und (eventualiter) die Verhängung einer Geldstrafe statt der Freiheitsstrafe anstrebt (§ 37 StGB.), ist unbegründet. Die behauptete Motivation zu den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen (geradezu krankhaftes Abhängigkeitsverhältnis zu einer Frau) ist als Milderungsgrund nicht anzuerkennen, weil darin eine einem abnormen Geisteszustand oder einer Verstandesschwäche (§ 34 Z. 1 StGB.) gleichzuhaltende Gemütsbeschaffenheit nicht erblickt werden kann. Im übrigen hat es der Angeklagte nach den Urteilsannahmen geflissentlich unterlassen, einem geregelten Erwerb nachzugehen, worauf seine schlechte finanzielle Lage in erster Linie zurückzuführen ist. Die von ihm als mildernd reklamierte ernste Reue hinwieder ist ein Teil des dem Angeklagten ohnedies zugutegehaltenen Milderungsgrundes des (reumütigen) Geständnisses (§ 34 Z. 17 StGB.). Die - im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde im Vorbringen zur Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. weiters als Milderungsgrund reklamierte - Schadensgutmachung im Betrugsfaktum II 2 (Fa. B) ist aber vom Erstgericht, wie oben dargelegt, ohnedies bereits berücksichtigt worden (S. 127 oben).
Demgegenüber hat das Erstgericht aber als erschwerend zu berücksichtigen übersehen, daß der Schaden aus dem Verbrechen der betrügerischen Krida die Wertgrenze des § 156 Abs. 2 StGB. erreicht hat (ÖJZ-LSK. 1977/74 u.a.).
Bei Abwägung all dieser Umstände erscheint dem Obersten Gerichtshof das vom Erstgericht gefundene Strafmaß nicht überhöht. Damit aber scheidet eine Anwendung der Bestimmung des § 37 StGB. schon von Gesetzes wegen aus, weshalb der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen war.
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