Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 22-jährige Johann A (zu I.1) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, (zu I.2) des versuchten Hausfriedensbruchs nach § 15, 109 Abs 1 StGB, (zu I.3) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und (zu II.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er (I.) am 17.Juli 1984 in Kleinweißenbach den Hermann B durch die öußerung 'heut erschlag i di no', wobei er eine (Schrot-)Hacke in der Hand hielt, und sodann den Helmut C durch die öußerung 'Eng zwoa ram i noch weg', wobei er letzteren am Hemd erfaßte und eine Schrothacke mit zum Schlag erhob, gefährlich mit dem Tod bedroht, um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen (1.a und b), zuvor den Eintritt in die Wohnstätte des Hermann B mit Gewalt zu erzwingen versucht, indem er mit einer Schrothacke auf die versperrte Haustür einschlug (2.), und durch dieses Einschlagen mit dem genannten Werkzeug die Tür sowie den Türstock beschädigt (3.) und (II.) am 7.Juli 1984 in Kaltenbrunn den Hubert D durch Versetzen mehrerer Schläge in das Gesicht mißhandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt.
Rechtliche Beurteilung
Der Sache nach nur die Schuldsprüche zu Punkt I. (Vorfälle vom 17. Juli 1984) bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Z. 5, 9 lit a und 10
des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Mit der Mängelrüge (Z. 5) wendet er sich unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe gegen die Annahme seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit ungeachtet einer (starken) Alkoholisierung sowie gegen die Konstatierung, er habe Hermann B gefährlich bedroht.
Die Feststellung, daß durch die Berauschung des Angeklagten zur Tatzeit seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht aufgehoben gewesen ist, stützte das Gericht auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. Heinz P*** und Dr. Johann E (S. 244), die unter Berücksichtigung der Verantwortung des Angeklagten sowie der sonstigen bei der Hauptverhandlung aufgenommenen Beweise - darunter auch der Angaben der Zeugen Eduard A, Franz und Johanna F sowie Franz G (S 243 f) - das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes mit dem Hinweis auf den nicht wesentlich gestörten Situationsbezug des keineswegs persönlichkeitsfremden Tatverhaltens, die (einer durch Ausfall cerebraler Funktionen bedingten Erinnerungsstörung nicht entsprechende) Beschaffenheit der vom Angeklagten vorgebrachten Erinnerungslücke und die geordnete verbale Kommunikation des Angeklagten bereits zwei Stunden nach der Tat (S. 233, 250) verneint hatten (S. 230 ff, 234 ff iVm S. 173 ff). Bei dieser Sachlage bestand für das Gericht, das solcherart die den Gutachten zugrundeliegenden Aussagen als deren Prämissen ohnedies in den Bereich seiner beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen hat (S. 250), kein Anlaß zu der vom Beschwerdeführer vermißten Erörterung, ob ihm nach der Dauer der vom Zeugen Eduard A bekundeten wiederholten Gasthausbesuche am Tag der Tat zwischen 10 und 13 Uhr nicht doch der Konsum von mehr als jeweils einem Krügel Bier möglich war;
desgleichen bedurfte es keiner (näheren) Auseinandersetzung mit den vom Sachverständigen Dr. E in seinem Gutachten inhaltlich zitierten (S. 134) und vom Gericht durch die Anführung aller Feststellungsgrundlagen zum Gegenstand der Begründung gemachten Aussagen der Zeugen Johanna und Franz F - die den Angeklagten als (vor der Tat) 'voll zu' bezeichnet haben (S. 225, 226) - sowie des Franz G, der von einem Schlangenlinienfahren und einem Sturz des Angeklagten mit dem Fahrrad sprach (S. 227).
Soweit der Beschwerdeführer - auch im Rahmen der auf die Beurteilung seines Verhaltens als Rauschtat (§ 287 StGB) abzielenden Rechtsrüge (Z. 10) - geltend macht, das Erstgericht selbst habe für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt 'zwischen 2,65 %o und 3,8 %o' angenommen, übersieht er, daß es sich dabei um einen rein hypothetisch aus den im Verfahren vorgebrachten Trinkmengen errechneten Mindest- bzw. Höchstwert handelt, der das Gericht nicht hindern konnte, als Ergebnis einer nach Lage des Falles gebotenen (und ohnehin vorgenommenen) eingehenden überprüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen (diese aufhebenden) Zustand voller Berauschung auf Grund aller dafür in Betracht kommenden Umstände auszuschließen (vgl. EvBl 1976/252).
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider mußte das Gericht den Umstand, daß in den Angaben des Hermann B bei der Gendarmerie (S. 83) die festgestellte (verbale) Drohung des Angeklagten gegen ihn - anders als in der in der Hauptverhandlung (infolge des ausdrücklichen Verzichts auf die Einvernahme einverständlich verlesenen (S. 223), sonst konformen Zeugenaussage des Genannten in der Voruntersuchung (ON 11) - (noch) keine Erwähnung gefunden hatte, nicht erörtern. Denn der Angeklagte selbst hatte in seiner Verantwortung die ihm angelastete Bedrohung des Hermann B nicht ausgeschlossen (S. 203 iVm S. 221).
Die Rechtsrüge (Z. 10) geht, soweit darin wegen seiner damaligen Alkoholbeeinträchtigung die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit negiert wird, prozeßordnungswidrig nicht von den Urteilsfeststellungen aus, sondern von eigenen Erwägungen und gelangt solcherart nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Das in Wahrheit neuerlich die Tatfrage aufrollende Beschwerdevorbringen läuft vielmehr - ohne irgendwelche formalen Mängel der Urteilsbegründung aufzuzeigen - auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.
Gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge, soweit sie die im Urteil (als Tatsache) festgestellte Absicht des Beschwerdeführers, bei Hermann B und Helmut C wirklich Furcht vor einem Anschlag auf ihr Leben hervorzurufen (S. 247, 248), in Zweifel zu ziehen versucht. Da die Bedrohten unter den gegebenen Umständen auch objektiv durchaus den Eindruck gewinnen konnten, der Angeklagte sei in der Lage und willens, die (qualifizierte) Drohung zu verwirklichen, ist die Qualifikation nach § 107 Abs 2 StGB vorliegend zu Recht angenommen worden.
Unbegründet ist schließlich der Beschwerdeeinwand (Z. 9 lit a, sachlich abermals Z. 10), die Sachbeschädigung an der Haustür sei als 'zwingende' Folge der Anwendung von Gewalt beim Hausfriedensbruch nicht gesondert strafbar. Denn für den Tatbestand des § 109 Abs 1 StGB ist der tatsächliche Eintritt eines (wie hier - vgl. S. 115) nicht ganz unbedeutenden Sachschadens weder wesentlich noch geradezu typisch, sodaß bei wertender Betrachtung eine tateinheitliche Begehung dieses Delikts mit jenem der Sachbeschädigung sehr wohl möglich ist (vgl. ÖJZ-LSK. 1981/51; Leukauf-Steininger, Kommentar 2
RN. 32, Kienapfel BT. I 2 RN. 65 jeweils zu § 109 StGB). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Dabei wertete es die Tatbegehung (am 17.Juli 1984) 'in einem alkoholisierten Zustand, der einem Schuldausschließungsgrund nahe kommt', den Umstand, daß es beim Hausfriedensbruch beim Versuch blieb, das zum Vergehen der Körperverletzung abgelegte Geständnis und den teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung in Ansehung der weiteren Vergehen als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von vier Vergehen und die Wiederholung der gefährlichen Drohung, die mehrfachen Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten und den raschen Rückfall als erschwerend.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe (auf sechs Monate) anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Eine Erörterung des Berufungsvorbringens zur Frage des (vom Angeklagten gar nicht in Abrede gestellten) Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall erübrigt sich, weil das Erstgericht die Bestimmung des § 39 StGB ohnedies nicht angewendet hat. Die vorliegende Deliktskonkurrenz hinwieder wurde zu Recht als Erschwerungsgrund (§ 33 Z. 1 StGB) gewertet. Soweit der Berufungswerber den Umstand, daß er 'niemanden gegenüber den Versuch unternommen habe, körperliche Gewalt auszuüben', als Milderungsgrund berücksichtigt wissen will, genügt der Hinweis auf die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen. Ebensowenig kann vorliegend die (vom Aneklagten behauptete) Sorgepflicht für seine Lebensgefährtin und ein außereheliches Kind als mildernd gewertet werden.
Andererseits wurde vom Schöffengericht der Umstand, daß der Angeklagte die Tat 'in einem alkoholisierten Zustand begangen hat, der einem Schuldausschließungsgrund nahe kommt', zu Unrecht als Milderungsgrund herangezogen. Denn die einem (die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden) Rauschzustand nahekommende Alkoholisierung ist - zumal eine Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit aus anderen Gründen oder als Folge eines chronischen Alkoholmißbrauchs (Beeinträchtigung der psychophysischen Funktionen) weder behauptet wurde, noch der Aktenlage zu entnehmen ist (vgl. S. 171) - ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 35 StGB zu beurteilen (vgl. Leukauf-Steininger a.a.O. § 34 RN. 4). Da der Angeklagte nach dem Inhalt der Vorstrafakten schon wiederholt auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftaten unter dem Einfluß von Alkohol begangen hat und ihm demzufolge aus seiner bisherigen (kriminellen) Erfahrung bekannt war, daß er unter dem Einfluß von Alkohol zur Begehung von strafbaren Handlungen neigt, wirkt der Vorwurf, daß er sich in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, jedenfalls schwerer als die durch den Rauschzustand bewirkte verminderte Zurechnungsfähigkeit. Im Hinblick auf die Neigung des Angeklagten zum Alkoholmißbrauch und seine daraus resultierende, von ihm selbst zugegebene Aggressivität (vgl. S. 163) fehlen sohin die Voraussetzungen für die Annahme des Milderungsgrundes des § 35 StGB
Bei den mehrfachen, durchaus nicht unerheblichen sowie den Voraussetzungen des § 39 StGB entsprechenden einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers und dem raschen Rückfall nach seiner (bedingten) Entlassung aus der Strafhaft (am 21.April 1984) hat das Schöffengericht - selbst unter Berücksichtigung der vom Angeklagten nunmehr behaupteten Schadensgutmachung durch Bezahlung des Betrages von 4.000 S an den Privatbeteiligten Hermann B - die über ihn verhängte Freiheitsstrafe bei einem Strafrahmen bis zu drei Jahren nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) mit einem Jahr keineswegs zu hoch ausgemessen.
Der Berufung mußte demnach gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)