Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.153,50
bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 268,50 Umsatzsteuer und S 1.200,-- Barauslagen binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei D ist ein konzessioniertes Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne der Bestimmungen des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, LGBl.1978/77 (früher: Kärntner Elektrizitätsgesetz 1952, LGBl.1953/7). Die vom Amt der Kärntner Landesregierung zu Zahl 1128/1/54 am 31.8.1954 genehmigten Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der beklagten Partei sehen u.a. vor:
'II.
E F G H I 3. Die D hat dafür zu sorgen, daß dem Abnehmer, solange der Versorgungsvertrag läuft, dauernd die Möglichkeit gewährt wird, elektrische Arbeit im Umfange seiner Anmeldung (vgl. III/1, V/4 und V/7) zu jeder Tages- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zu übernehmen, soweit nicht die Allgemeinen Tarife zeitliche Beschränkungen vorsehen. Sollte die D durch Fälle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht steht, an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung der elektrischen Arbeit ganz oder teilweise verhindert sein, so ruht die Verpflichtung der D zur Versorgung, bis die Hindernisse oder Störungen und deren Folgen beseitigt sind.
III.
J F K L M 1. Die Anmeldung soll auf einem besonderen Vordruck erfolgen.
2. Durch die Annahme des Antrages, insbesondere durch die Genehmigung des Anschlusses durch die D, kommt der Vertrag zustande, der nach dem Willen der Parteien bis zu seiner rechtmäßigen Beendigung (IX/1) ein einheitliches, dauerndes Rechtsverhältnis schafft. Jeder Gebrauch erlektrischer Arbeit aus dem Netz der D gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität.
3. Der Abnehmer ist verpflichtet, falls er zugleich Grundstückseigentümer ist, die Zu- und Fortleitung elektrischer Arbeit über seine Grundtücke sowie das Anbringen von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör für die Zwecke örtlicher Versorgung - für die Niederspannungsanlagen ohne besonderes Entgelt - zuzulassen und die Durchführung nach Kräften zu erleichtern, z.B. an Bäumen die erforderlichen Ausästungen vorzunehmen, an den von der D erstellten Einrichtungen kein Eigentumsrecht geltend zu machen, sie nach Wahl der D nach Aufhören des Gebrauches elektrischer Arbeit aus dem Netz noch fünf Jahre zu belassen oder ihre Entfernung zu gestatten und diese sämtlichen Verpflichtungen auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen.
IV.
N 1. Der zu den Betriebsanlagen der D gehörende Hausanschluß umfaßt die Verbindung des Leitungsnetzes der D mit der elektrischen Installation des Grundstückes von der Verteilungsleitung ab gerechnet bis zur Hauseinführungsstelle, beziehungsweise zur Hausanschlußsicherung in Kabelnetzen. Das Ende des Hausanschlusses ist die Stelle, an der die D die elektrische Arbeit zur Verfügung zu stellen hat. Auf die Hausanschlußsicherung finden die Bestimmungen über den Hausanschluß auch dann Anwendung, wenn sie hinter dem Ende des Hausanschlusses innerhalb des Bereiches der Abnehmeranlage angebracht ist.
4. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die D hergestellt und instand gehalten. Die Hausanschlüsse müssen vor Beschädigungen geschützt und zugänglich sein; sie sind als Betriebsanlage der D deren Eigentum. Der Abnehmer darf keinerlei Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen. Die Kosten, die der Abnehmer der D zu erstatten hat, a) für die Herstellung des Hausanschlusses, b) für die Veränderungen des Hausanschlusses, die
durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage
erforderlich werden, c) für die Instandhaltung des Hausanschlusses ergeben sich aus den tatsächlichen Kosten zuzüglich des Baukostenzuschusses.' Der Kläger betreibt seit 1958 in Neu-Egg am Ostufer des Faakersees einen Campingplatz. Der Strombedarf wurde zunächst mittels einer Freileitung der beklagten Partei mit einer übertragungskapazität von 120 KVA gedeckt. Wegen des steigenden Strombedarfes erteilte der Kläger der beklagten Partei am 30.11.1971 einen Liefer- und Arbeitsauftrag zur Herstellung für eine Anschlußbelastung von 250 KVA ausreichenden Kabel-Hausanschlusses, abzweigend von der Umspannstation Neu-Egg Nr.257/2 bis zum damals im Bau befindlichen Großraumgeschäft des Klägers auf dem Campingplatz. Der Pauschalpreis betrug S 149.360,-- zuzüglich eines Baukostenzuschusses, der (zusammen mit Eigenleistungen des Klägers) rund S 50.000,-- betrug. Der Kläger anerkannte die auf der Rückseite des Auftragsformulars abgedruckten Lieferbedingungen, die die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der beklagten Partei vorsehen.
Das erforderliche Kabel wurde im Frühjahr 1972 verlegt. Im September 1979 war der Energiebedarf des Klägers durch Schaffung neuer Bauten und zusätzlicher Einrichtungen wesentlich gestiegen. Er erteilte deshalb am 11.9.1979 der beklagten Partei einen weiteren Liefer- und Arbeitsauftrag zur Herstellung einer Stromversorgungsanlage für den Campingplatz in Neu-Egg mit einem maximalen Anschlußwert von 1.600 KVA zu einem Pauschalpreis von S 563.930,-- und einem Baukostenzuschuß von S 35.170,--, insgesamt (samt 8 % Umsatzsteuer) von S 666.317,34. Der Kläger hatte einen montagebereiten Stationsraum auf seine Kosten beizustellen und sämtliche Grabungs- und Wiederinstandsetzungsarbeiten zu leisten. Der 200 m lange Kabelanschluß wurde im März 1980 hergestellt. Das alte, unzureichend gewordene Hausanschlußkabel wurde nach Fertigstellung der neuen Leitung abgeklemmt. Im Sommer 1981 gab die beklagte Partei dem Kläger ihre Absicht bekannt, an dieses stillgelegte Kabel eine öffentliche Fernsprechstelle in der Nachbarschaft des Campingplatzes anzuschließen; der Kläger sprach sich gegen dieses Vorhaben aus, doch wurde der Anschluß dennoch hergestellt; der Bedarf der Post für den Telefonanschluß ist geringer als der Verbrauch eines Küchengerätes. Der Kläger erhielt für die Verwendung des stillgelegten Kabels zur Speisung der öffentlichen Fernsprechstelle keine Vergütung durch die beklagte Partei; die beklagte Partei ist bereit, dem Kläger im Falle eines neuerlich auftretenden Bedarfes aus dem stillgelegten Kabel Strom zu liefern.
Der Kläger begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, jede Benützung des im Jahre 1972 gelieferten Hausanschlusses ohne seine Zustimmung zu unterlassen und die mittlerweile dort angebrachten Anschlüsse zu entfernen. Er führte zur Begründung aus, mit der Abklemmung des alten Hausanschlußkabels von seiner Versorgungsanlage sei ihm das Eigentum am Hausanschlußkabel zugewachsen. Darüber hinaus habe er die gesamte Anlage bezahlt, so daß die beklagte Partei, unabhängig von der Frage, in wessen Eigentum der Kabelstrang stehe, nicht befugt sei, Dritte an das Kabel anzuschließen. Soweit dem die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen der beklagten Partei entgegenstehen, seien sie als sittenwidrig zu werten. Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Nach den dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit verbleibe der Hausanschluß, unabhängig von der Kostentragung, im Eigentum und in der alleinigen Verfügungsgewalt der beklagten Partei. Durch die Stillegung der Anlage ändere sich daran nichts.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen der beklagten Partei, denen sich der Kläger unterworfen habe, stehe die von der beklagten Partei erstellte Anlage auch dann in ihrem Eigentum, wenn sie vom Kläger finanziert wurde. Das Eigentum daran bestehe gemäß Punkt III Z 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen auch noch fünf Jahre nach Aufhören des Strombezuges; innerhalb dieses Zeitraums sei die beklagte Partei berechtigt, die Leitungsanlagen zu belassen oder zu entfernen. Diese Bestimmung der Allgemeinen Vertragsbedingungen sei nicht sittenwidrig. Es sei ein Interesse der beklagten Partei daran anzuerkennen, die Stromversorgungsanlagen in ihrem Eigentum zu behalten, um Lieferverpflichtungen gegenüber späteren Anschlußwerbern entsprechen zu können. Darüber hinaus werde nur auf diese Weise gesichert, daß die Wartung und Instandhaltung der Anlagen durch die beklagte Partei erfolge und nicht durch dritte Personen, die die erforderlichen Arbeiten möglicherweise Sachunkundigen überlassen.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.0000, aber nicht S 300.000 übersteigt. Das Berufungsgericht erklärte die Revision nicht für zulässig. Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil die Ausformung des Begriffes der Sittenwidrigkeit nur an Hand von Einzelfällen erfolgen kann und für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung hat (vgl. ÖBl.1984,104; ÖBl.1984,48); ihr kommt jedoch Berechtigung nicht zu. Der Kläger erblickt eine Sittenwidrigkeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen der beklagten Partei darin, daß danach die ausschließlich von ihm finanzierte Anlage gegen seinen Willen für den Anschluß weiterer Stromabnehmer Verwendung finden könne. Zu den Pflichten eines Stromlieferungsunternehmens mit Monopolstellung müsse es gehören, dem ausschließlichen Finanzierer einer Anlage auch deren ausschließliche Nutzung zu gewährleisten und damit alles zu unterlassen, was diese ausschließliche Nutzung faktisch oder potentiell verhindern könne. Die Anlage könne von ihm für seine wirtschaftlichen Interessen eingesetzt werden, sie stelle gleichsam eine stille Reserve des Betriebes dar. Die vertragliche Regelung, wonach sich die beklagte Partei fünf Jahre nach Stillegung des Kabels um dieses nicht mehr kümmern müsse, erweise das geringe Interesse der beklagten Partei an der ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit über die Stromleitung. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Kabel ergebe sich die Berechtigung des von ihm erhobenen Begehrens auf Grund ergänzender Auslegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen der beklagten Partei. Nach Lehre und Rechtsprechung besteht für Betriebe mit Monopolstellung auf dem Gebiet der Stromversorgung Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen (SZ 52/52 = JBl.1981, 260 m.Anm. von Wilhelm; SZ 44/138;
SZ 33/74 u.a.; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 214; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 83 zu § 879; Bydlinski in FS Klecatsky 148 Anm.41). Eine Sittenwidrigkeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen solcher Unternehmungen kann sich insbesondere daraus ergeben, daß sie Leistungen nur unter 'drückenden Bedingungen' anbieten (Ehrenzweig, System 2 II/1 175; Krejci a.a.O. Rdz 93), die zu einer auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Rechtspositionen führen (JBl.1982, 652). Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit hat in solchen Fällen vor allem auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu erfolgen; Sittenwidrigkeit wird vorliegen, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei einer Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen ergibt (SZ 56/62; EvBl.1976/9;
JBl.1972, 200; JBl.1956, 121; Gschnitzer a.a.O. 183;
Krejci a.a.O. Rdz 55 zu § 879).
Die beklagte Partei ist gemäß § 13 Abs.1 Kärntner Elektrizitäswirtschaftsgesetz, LGBl.1978/77, verpflichtet, zu den Allgemeinen Bedingungen (und den Allgemeinen Tarifpreisen) mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht). Die Allgemeinen Bedingungen haben gemäß § 13 Abs.2 dieses Gesetzes auf Belange der Abnehmer entsprechend Bedacht zu nehmen, was der Fall ist, wenn eine einheitliche und gleichmäßige Versorgung der Abnehmer des ganzen Landes auch in wirtschaftlicher Hinsicht erreicht wird. Um der Verpflichtung der Versorgung von Stromabnehmern zu angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechen zu können, muß dem Elektrizitätsunternehmen ein weitgehendes Verfügungsrecht über Stromversorgungsanlagen zustehen, weil es sonst etwa genötigt wäre, für jeden Stromabnehmer eigene Stromzufuhreinrichtungen zu errichten. Nur dadurch ist auch
gewährleistet, daß notwendige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
am Stromnetz rasch und sachgerecht ausgeführt werden, wodurch erst
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen in die Lage versetzt wird,
die ordnungsgemäße Versorgung der Stromabnehmer (§ 13 Abs.1 des zitierten Gesetzes) zu gewährleisten, insbesondere jedem Abnehmer im Sinne des Punktes II/3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu jeder Tages- und Nachtzeit elektrische Arbeit zur Verfügung zu stellen. Es ist daher nicht schon an sich sittenwidrig, sondern entspricht sinnvoller Interessenabwägung, wenn sich das Unternehmen vorbehält, Elektrizitätsversorgungseinrichtungen auch für weitere Stromabnehmer zu verwenden. Daraus mögen sich Kostenbeteiligungsansprüche ergeben, nicht aber das Recht des ursprünglichen Zahlers auf Unterlassung weiterer Anschlüsse. Es kommt dabei, wie der Revisionswerber selbst einräumt, nicht darauf an, ob die Leitungsanlagen im Sinne der Punkte III/3 und IV/4 im Eigentum der beklagten Partei stehen, was dann, wenn sie unselbständiger Bestandteil eines Grundstückes sind, das nicht im Eigentum der beklagten Partei steht, zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widersprächen (vgl. RZ 1964, 41; SZ 15/238;
Koziol-Welser, Grundriß 7 11; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 294); die vorgenannten Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen sind dahin zu verstehen, daß der Stromabnehmer ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse jedenfalls das ausschließliche Verfügungsrecht der beklagten Partei über die Leitungsanlagen anerkennt. Ein Anschluß weiterer Stromabnehmer an die von der beklagten Partei errichteten, wenn auch von einem anderen Strombezieher finanzierten Leitungen darf nur nicht das dem Stromabnehmer gemäß Punkt II/3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen eingeräumte Recht auf jederzeitigen Bezug elektrischer Arbeit im Umfang der Anmeldung oder in ungewöhnlicher Weise sein Recht als Liegenschaftseigentümer beeinträchtigen; daß letzteres geschehen wäre, hat der Kläger nicht behauptet.
Durch die Stillegung des Hausanschlusses, die nur wegen des gestiegenen Strombedarfs des Klägers erfolgte, hat sich an der dargestellten Interessenlage nichts geändert, zumal die beklagte Partei im Falle eines Bedarfs des Klägers nach wie vor bereit ist, den Strombezug über die stillgelegte Leitung in vollem ursprünglichen Umfang zu reaktivieren, was ohne weiteres möglich ist, weil der Anschluß der öffentlichen Telefonzelle nur in unerheblichem Maße elektrische Arbeit erfordert. Das derzeit stillgelegte Kabel steht daher dem Kläger als stille Reserve seines Betriebes nach wie vor zur Verfügung. Die Regelung der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die beklagte Partei fünf Jahre nach Aufhören des Gebrauchs elektrischer Arbeiten berechtigt ist, die errichtete Anlage zu entfernen, trägt nur dem Umstand Rechnung, daß eine Verwendung für den Anschluß weiterer Strombezieher nach Verstreichen eines solchen Zeitraums vielfach nicht zu erwarten sein wird.
Für die Frage der Sittenwidrigkeit des Verfügungsvorbehalts der beklagten Partei ist hieraus nichts zu gewinnen.
Demzufolge ist der außerordentlichen Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; Kosten für die (gesonderte) Urkundenvorlage sind nicht zuzuerkennen, da die Vorlage der abgeforderten Urkunden mit der freigestellten Beantwortung der ao Revision erfolgen konnte.
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