OGH 4Ob323/85

OGH4Ob323/8523.4.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ferdinand A, Kaufmann, Traunerstraße 61, 4050 Traun, 2.) Erwin B, Kaufmann, Auer von Welsbachstraße 16, 4050 Traun, beide vertreten durch Dr. Ernst Schmerschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef C, Inhaber eines Sand-, Kies- und Schotterwerkes, Otzingen 8, 4873 Frankenmarkt, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried/Innkreis, wegen Unterlassung von Patenteingriffen, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Rechtsmittelverfahren S 561.000,--) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Dezember 1984, GZ 2 R 190/84-59, womit das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom 22.März 1984, GZ 17 Cg 116/82-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beklagten die mit S 17.769,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.397,20

Umsatzsteuer und S 2.400,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Mitinhaber (Teilhaber; § 27 PatG) des österreichischen Patentes Nr. 303.308, das die Anordnung von Seilwinden an Traktoren betrifft.

Die Kläger behaupteten in der am 12.8.1977 eingebrachten Klage, der Beklagte habe durch gewerbsmäßige Benützung eines unter die Patentansprüche fallenden Seilwindenanlage ihr gemeinsames Patentrecht verletzt. Sie begehrten Unterlassung der Herstellung und Benützung dieser patentverletzenden Geräte und Beseitigung des im Besitze des Beklagten befindlichen Gerätes. Die Erhebung von Schadenersatzansprüchen behielten sie sich ausdrücklich vor. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens mit der Behauptung, er habe nicht in das Patent der Kläger eingegriffen, das zudem mangels Neuheit nichtig sei.

Mit dem am 27.8.1982 gestellten Antrag auf Fortsetzung des gemäß § 156 Abs 3 PatG unterbrochenen Verfahrens dehnten die Kläger das Klagebegehren auf Rechnungslegung über die Verwendung der unter das Unterlassungsgebot fallenden Geräte (§ 151 PatG) und Bezahlung eines angemessenen Entgelts (§ 150 Abs 1 PatG) von S 500.000,-- mit der Begründung aus, der Beklagte habe mehrere Jahre hindurch unter Verwendung des Patentes der Kläger Erdarbeiten durchgeführt und hiefür ein sehr erhebliches Entgelt erhalten.

Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung des Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehrens mit der Behauptung, er habe in den letzten drei Jahren vor der Klagsausdehnung mit der Seilwinde keinerlei Arbeiten durchgeführt.

überdies sei das Gerät nur mehr im Namen der Firma C BaugesmbH verwendet worden.

Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehren wegen Verjährung ab.

Es stellte im wesentlichen fest, daß der Beklagte seit einem nicht mehr genau zu ermittelnden Zeitpunkt 'um die Mitte der siebziger Jahre' den in das Patent der Kläger eingreifenden Traktor mit Seilwinde nicht mehr zu Erdarbeiten (Kabelverlegungen) verwendet, sondern hiezu ein Raupenfahrzeug benützt habe. Am 16.5.1979 wurde die J. C BaugesmbH gegründet. Der Beklagte ist einer ihrer alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer. Seit der Gründung dieser Gesellschaft wurden alle Kabelverlegungsarbeiten nur mehr von diesem Unternehmen durchgeführt. Der in das Patent eingreifende Traktor samt Seilwinde wurde nur mehr bei ganz wenigen Anlässen verwendet, so im Jahre 1981

zum Herausziehen einer Raupe aus dem Morast und für gelegentliche unentgeltliche Bergungen von Unfallsfahrzeugen bei Einsätzen der örtlichen Feuerwehr. Auch diese Einsätze sind seit der Gründung der J. C GesmbH im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit dieses Unternehmens erfolgt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Da die Eingriffshandlungen des Beklagten im Zeitpunkte des Vorbringens der Klagsausdehnung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4.11.1982 schon mehr als drei Jahre zurückgelegen seien, sei nur mehr zu prüfen, ob die Kläger den Beklagten durch die Geltendmachung des Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens auch bezüglich der später erhobenen Rechnungslegungs- und Entgeltansprüche im Sinne des § 1497 ABGB belangt hätten. Dies sei zu verneinen, da die Verjährung nur durch die Erhebung einer Feststellungsklage unterbrochen werde. Nicht einmal die Klage auf eidliche Vermögensabgabe oder Rechnungslegung unterbreche die Verjährung von Leistungsansprüchen, weil mit diesen Klagen in (analoger) Anwendung des Art. D EGZPO ein Leistungsbegehren verbunden werden könne.

Im vorliegenden Fall hätten die Kläger zunächst weder ein Feststellungsbegehren noch ein die Geltendmachung eines ziffernmäßig bestimmten Leistungsanspruches vorbereitendes Rechnungslegungsbegehren erhoben, sondern lediglich auf Unterlassung und Beseitigung geklagt. Mit diesen Ansprüchen hätten sie kein über die Stattgebung des erhobenen Begehrens hinausgehendes Rechtsschutzziel verfolgt. Damit hätten sie zunächst nur einen Teil der ihnen zustehenden Ansprüche geltend gemacht, sodaß auch der Vorbehalt der Ausdehnung den Lauf der Verjährung bezüglich einer erst nach Verstreichen der Verjährungsfrist vorgenommenen Klagserweiterung nicht hindere. Es habe kein Hindernis bestanden, die Ansprüche auf Rechnungslegung und angemessenes Entgelt schon in der Klage zu erheben.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Kläger ist nicht berechtigt.

Gemäß § 154 PatG gilt für die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt (§ 150 Abs 1 PatG) und Rechnungslegung (§ 151 PatG) § 1489 ABGB sinngemäß. Nach dieser Bestimmung ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Der Revisionswerber bestreitet nicht, daß ihm die Schäden, derentwegen er das Klagebegehren auf Rechnungslegung und Zahlung ausdehnte, im Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Klagserweiterung - gleichgültig ob man diese Wirkung schon mit der Einbringung des die Klagsausdehnung enthaltenden Schriftsatzes (so SZ 35/68) oder erst mit dem Vortrag dieses Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung (so SZ 44/29 und JBl. 1985, 49 !kritisch König ) annimmt - länger als drei Jahre bekannt waren und daß die noch vereinzelt vorgekommenen Benützungen des Patenteingriffsgegenstandes in den letzten drei Jahren vor der Klagsausdehnung dem Beklagten nicht zuzurechnen sind, sodaß die Frage, ob es sich hiebei überhaupt um eine patentgemäße und betriebsmäßige Benützung der Erfindung handelte (§ 22 Abs 1 PatG), auf sich beruhen kann.

Der Revisionswerber stützt sein Rechtsmittel lediglich darauf, daß die Verjährung des Rechnungslegungs- und Leistungsanspruches durch die Erhebung des Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens unterbrochen worden sei. Darin kann ihm aber aus den schon von der zweiten Instanz dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Die Kläger haben mit dem Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren keineswegs 'unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Grundlage für die weiteren Ansprüche festgestellt haben wollen'. Die Begehren auf Unterlassung von Patenteingriffen (§ 147 PatG) und auf Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes (§ 148 PatG) einerseits und auf Bezahlung eines angemessenen Entgelts (§ 150 Abs 1 PatG) und Rechnungslegung (§ 151 PatG) sind voneinander unabhängige Ansprüche. Mit der Stattgebung des Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens ist insbesondere im Hinblick auf die eingeschränkte Unternehmerhaftung nach § 152 Abs 2 PatG keineswegs klargestellt, daß auch ein Rechnungslegungsanspruch und ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgelts zu Recht bestehen muß. Bei teilbaren Ansprüchen hat eine Teilklage nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen (Klang 2 VI 655; EvBl.1963/267;

SZ 51/122;

ZAS 1981, 143 = RdA 1982, 47 ua). Umsomehr muß dies gelten, wenn von mehreren möglichen, sich aus einer Patentverletzung ergebenden Ansprüchen nur einzelne verfolgt werden. In Ansehung der schon in der Klage behaupteten Patentverletzungen durch 'gewerbsmäßige' Benützung der Seilwindenanlage waren die Kläger nicht gehindert, mit der Unterlassungs- und Beseitigungsklage auch die Klage auf Rechnugslegung und Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verbinden. Ob die Erhebung der Rechnungslegungsklage allein ausgereicht hätte, die Verjährung für die sich aus der Rechnungslegung erst ziffernmäßig ergebenden Entgeltansprüche zu verhindern (so SZ 40/117; ÖBl.1972, 86) oder ob es hiezu notwendig war, im Sinne des Art. D Abs 3 EGZPO schon mit der Klage auf Rechnungslegung die Klage auf Herausgabe desjenigen zu verbinden, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldete ( - wobei sich die Kläger die ziffernmäßige Angabe dieser Forderung bis zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht vorbehalten konnten !RdA 1982, 47 mit kritischer Besprechung von Burgstaller = ZAS 1981/21, 143 mit kritischer Besprechung von Ballon - )braucht diesmal nicht geprüft zu werden, weil die Kläger auch die Rechnungslegungsklage nicht rechtzeitig erhoben. Die bloße Erklärung der Kläger in der Klage, sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorzubehalten (die sich übrigens auf Schadenersatzansprüche bezog), war zur Unterbrechung der Verjährung nicht ausreichend (SZ 51/122). Dahingestellt bleiben kann auch, ob im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Verjährung künftiger vorhersehbarer Ansprüche nur mit Feststellungsklage begegnet werden kann (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 1489 hält dies unter Hinweis auf Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 317 und RdA 1980, 27 für bedenklich), weil in den letzten drei Jahren vor dem Eintritt der Wirkung der Klagsausdehnung keine dem Beklagten noch zurechenbare Patentverletzung erfolgte. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend Verjährung angenommen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 46, 50 ZPO.

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