OGH 8Ob535/85

OGH8Ob535/8518.4.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Melber und Dr. Zehetner als Richter in der Vormundschaftssache des mj. Hans L*****, geboren am *****, infolge Rekurses der Annemarie G*****, vertreten durch Dr. Herbert Richter und Dr. Franz Marschall, Rechtsanwälte in Wien, und infolge Revisionsrekurses der Josefine P*****, vertreten durch Dr. Franz Clemens Obendorfer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien als Rekursgerichtes vom 9. Jänner 1985, GZ. 43 R 1597/84‑75, womit der Rekurs der Annemarie G***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7. Oktober 1984, GZ. 6 P 262/82‑67, zurückgewiesen und dem Rekurs der Josefine P***** gegen diesen Beschluß nicht Folge gegeben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00535.850.0418.000

 

Spruch:

Dem Rekurs der Annemarie G***** wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs der Josefine P***** wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der mj. Hans L***** wurde am 22. 1. 1971 außer der Ehe von Anna L***** geboren. Hans P***** hat seine Vaterschaft zu diesem Kind am 19. 2. 1971 vor dem Bezirksjugendamt für den 1./8./9. Bezirk Wien anerkannt. Mit Beschluß vom 16. 3. 1972 (ON 2) wurde die Mutter zur Vormünderin des Kindes bestellt.

Am 4. 11. 1980 verstarb der außereheliche Vater Hans P*****.

Nach seinem Tod begehrte die Vormünderin des Minderjährigen mit einem am 7. 9. 1982 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz die „pflegschaftsbehördliche Genehmigung“ des zwischen dem Minderjährigen (vertreten durch die Vormünderin) als Wahlkind und Hans P***** als Wahlvater am 12. 9. bzw. 3. 11. 1980 geschlossenen Adoptionsvertrages folgenden Inhaltes:

„I.

Herrn Hans P***** ist der leibliche Vater des mj. Hans L*****; er hat am 19. 2. 1971 die Vaterschaft zur Geschäftszahl BSA 1/8/9/IV/Li des Bezirksjugendamtes für den 1./8./9. Bezirk anerkannt.

II.

Herr Hans P***** nimmt den minderjährigen Hans L***** an Kindesstatt an; er übernimmt hiemit alle Pflichten, welche nach dem Gesetz einem Adoptivvater gegen sein Adoptivkind obliegen und räumt dem minderjährigen Hans L***** alle Rechte ein, welche nach dem Gesetz einem Adoptivkind gegen dessen Adoptivvater zustehen.

III.

Frau Anna L***** als Mutter und gesetzlicher Vormund des mj. Hans L***** nimmt diesen Antrag für ihren Sohn Hans L***** an; es haben demnach alle Rechte, welche dem Vater über sein Kind zustehen, an Herrn P***** überzugehen.

IV.

Frau Anna L***** erklärt im eigenen Namen ihr Einverständnis mit dieser Adoption. Es ist jedoch ausdrücklich festgehalten, daß durch diese Adoption die familienrechtlichen Beziehungen (Wohnung, Erziehung) zur leiblichen Mutter des minderjährigen Hans L***** wie bisher aufrecht bleiben.“

In einem weiteren am 29. 9. 1982 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz stellte die Vormünderin des Minderjährigen unter Hinweis auf § 183 Abs. 3 ABGB den Antrag, „die Adoptionsgenehmigung dahingehend zu geben, daß Hans Christoph L***** den Familiennamen L***** behält.“

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 23. 11. 1982 (ON 32) die Annahme an Kindesstatt. Dieser Beschluß wurde mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 23. 6. 1983 (ON 49) bestätigt. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. 11. 1983 (ON 55) wurden diese Beschlüsse aufgehoben; dem Erstgericht wurde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. In diesem Beschluß, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen im einzelnen verwiesen werden kann, wurde im wesentlichen ausgeführt, daß keine wirksame Zustimmung der Ehegattin des Wahlvaters zur Adoption vorliege; es werde daher diese erforderliche Zustimmung einzuholen sein. Sollte die Ehefrau des Adoptivvaters diese Zustimmung verweigern, werde der Vormünderin des Adoptivkindes Gelegenheit zu geben sein, im Sinne des § 181 Abs. 3 ABGB die Ergänzung der verweigerten Zustimmung der Ehefrau des Wahlvaters durch das Gericht zu beantragen.

Im zweiten Rechtsgang erklärte Josefine P*****, ihre Zustimmung zur Adoption zu verweigern. Zu ihrer als unzureichend angesehenen schriftlichen Zustimmungserklärung vom 10. 11. 1976 sei es nur infolge eines von ihrem Ehegatten veranlaßten Irrtums gekommen. Dieser habe sie mit der Begründung um ihre Zustimmung ersucht, er wolle erreichen, daß sein ae. Sohn im Jahr 1977 beim Eintritt in die Schule seinen Namen trage. Er habe ihr aber verschwiegen, daß er die Absicht gehabt habe, sie im Fall der Adoption auf den Pflichtteil zu setzen. Hätte sie gewußt, daß durch die geplante Adoption ihre erbrechtliche Stellung zu ihrem Nachteil geändert werden sollte, hätte sie schon im November 1976 ihre Zustimmung verweigert. Ihr Ehegatte habe den Adoptionsvertrag erst einen Tag vor seinem Tod unterschrieben. Damals habe der mj. Hans L***** bereits die dritte Klasse der Volksschule besucht und es sei daher der von ihrem Gatten angegebene Zweck der Adoption bereits überholt gewesen. Der Vormünderin des Kindes komme es nur darauf an, ihrem Sohn die Stellung eines ehelichen Kindes und damit eine günstigere erbrechtliche Stellung zum Nachteil der Witwe zu verschaffen. Eine bloße materielle Besserstellung des Wahlkindes durch die Adoption genüge nicht, um die verweigerte Zustimmung des anderen Eheteiles zu ersetzen; dafür seien ausschließlich Fragen familiärer Natur maßgebend. Hans P***** habe den Adoptionsvertrag erst knapp vor seinem Tod unterschrieben und der Antrag auf Bewilligung der Adoption sei erst fast zwei Jahren nach seinem Tod gestellt worden. Familienähnliche Naheverhältnisse könnten daher nicht mehr maßgebend sein, da sie nach dem Tod des Hans P***** nicht mehr entstehen könnten. Gründe für die Bewilligung der Adoption gegen den Willen der widersprechenden Ehefrau seien insbesondere dann nicht gegeben, wenn die ungeschiedene Ehefrau die Zustimmung zur Adoption eines Kindes durch ihren Ehegatten verweigere, das dieser in einem ehebrecherischen Verhältnis gezeugt habe, was hier der Fall sei.

Die Vormünderin beantragte, im Sinn des § 181 Abs. 3 ABGB die verweigerte Zustimmung der Ehefrau des Wahlvaters durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen.

Mit Beschluß vom 7. 10. 1984 (ON 67) ersetzte das Erstgericht die von Josefine P***** verweigerte Zustimmung zur Annahme an Kindesstatt des mj. Hans L***** durch Hans P***** (Punkt 2 des Beschlusses) und bewilligte auf Grund des schriftlichen Vertrages vom 3. 11./12. 9. 1980 die Annahme an Kindesstatt des mj. Hans L***** als Wahlkind durch Hans P***** als Wahlvater (Punkt 1 des Beschlusses). Im Punkt 4 der Angaben sprach es aus, daß das Wahlkind gemäß § 183 Abs. 3 ABGB seinen bisherigen Familiennamen behält und daß die Annahme gemäß § 179 a Abs. 1 ABGB mit dem 3. 11. 1980 wirksam wird.

Das Erstgericht stellte – abgesehen von dem bereits wiedergegebenen Sachverhalt – im wesentlichen fest, daß Hans P***** am 12. 9. 1980 den vorliegenden Adoptionsvertrag unterschrieb. Zwischen ihm und dem mj. Hans L***** bestand ein intensiver Kontakt und eine liebevolle und innige Vater‑Kind‑Beziehung, die von beiden Seiten äußerst positiv erlebt wurde. Der Adoptionsvertrag wurde erst im Jahr 1980 geschlossen, weil ursprünglich die Eheschießung des Adoptionsvaters mit der Mutter des Kindes geplant war, was aber daran scheiterte, daß die Scheidung des Adoptionsvaters von seiner Frau mangels deren Zustimmung nicht möglich war. Hans P***** blieb daher in der Folge mit Josefine P***** verheiratet. Seine Beziehungen zu dem mj. Hans L***** und dessen Mutter blieben jedoch weiterhin ungebrochen aufrecht. Es bestand mehrmals in der Woche– beinahe täglich – Kontakt zwischen dem Adoptivvater und dem Kind und es wurden auch teilweise gemeinsame Urlaube verbracht. Die Adoption war bis zum Tod des Hans P***** sein dringendster Lebenswunsch und er drängte lange Zeit die Mutter des Kindes, sich auch zur Adoption zu entschließen. Diese konnte sich erst nach Ablauf einer längeren Überlegungsfrist tatsächlich zur Adoption entschließen, wobei für diese zögernde Haltung ihre Befürchtung maßgeblich war, das Kind könnte gegen ihren Willen ihrem erzieherischen Einfluß entzogen werden. Sie befürchtete auch eine Schmälerung ihrer eigenen rechtlichen Position durch die Adoption. Erst im Zug der letzten Erkrankung des Hans P*****, die dann zu seinem Tod führte, entschloß sich dann Anna L*****, den Adoptionsvertrag doch zu unterfertigen, um nun wirklich dem Wunsch des Hans P***** nachzukommen. Letzter Anstoß für diesen Entschluß war ein diesbezügliches Versprechen, das sie gegenüber Josefine P***** am 30. 10. 1980 im Zuge eines Telefongespräches über den Krankheitsverlauf des Hans P***** und auch die Frage der nun doch ehebaldigst durchzuführenden Adoption abgegeben hatte. Am 3. 11. 1980 erfolgte dann die Unterfertigung des Adoptionsvertrages durch Anna L*****.

Josefine P***** hatte am 10. 11. 1976 schriftlich der Adoption zugestimmt; allerdings ist die Unterfertigung dieser Zustimmungserklärung nicht notariell beglaubigt.

Am 30. 10. 1980, als der Gesundheitszustand des Hans P***** bereits äußerst lebensbedrohend war, machte Josefine P***** im Zuge eines Telefongespräches der Anna L***** erhebliche Vorwürfe, weil sie die Adoption so lange durch Verweigerung der Unterschriftsleistung hinausgeschoben habe. Sie wies dabei darauf hin, daß es sich schließlich um die Erfüllung des wichtigsten Lebenswunsches ihres nun im Sterben liegenden Mannes handle. Schließlich nahm sie Anna L***** das Versprechen ab, nunmehr ehebaldigst den Adoptionsvertrag zu unterfertigen.

Nunmehr verweigert Josefine P***** die Zustimmung zur Adoption deshalb, weil sich durch die Adoption ihre Stellung im Verlassenschaftsverfahren nach Hans P***** entsprechend verschlechtert. Sie befürchtet ungeachtet der erheblichen Vermögenswerte, die ihr aus der Verlassenschaft nach ihrem Mann zukommen, daß ihr einmal die ausreichenden Mittel fehlen könnten, um in ihren Alter bzw. im Fall einer längeren Erkrankung ausreichend versorgt zu sein. Sie vermeint, daß nunmehr jene Überlegungen, die zur ursprünglichen Unterfertigung ihrer Zustimmungserklärung im Jahr 1976 führten, durch den Tod ihres Mannes irrelevant geworden seien. Hans P***** habe die Adoption sehnlichst gewünscht, um entsprechenden Einfluß auf die Erziehung und Persönlichkeitsentwicklung seines Sohnes nehmen zu können. Nunmehr sei sein Wunsch, das Kind in seinem Haushalt aufwachsen zu sehen und auf seine Entwicklung entsprechenden Einfluß zu nehmen, infolge seines Todes nicht mehr zu realisieren. Aus diesem Grund fühlt sie sich nicht mehr an die ursprünglich angegebene Zustimmungserklärung gebunden. Der Umstand, daß der mj. Hans L***** in einem ehebrecherischen Verhältnis zu einer anderen Frau gezeugt worden ist, wurde von ihr anläßlich ihrer Einvernahme nicht hervorgehoben. Die damals erlittene Kränkung scheint bei Josefine P***** jedenfalls im Zeitpunkt der Unterfertigung der formungültigen Zustimmungserklärung im Jahr 1976 überwunden gewesen zu sein; sie wollte jedenfalls bis zum Tod ihres Mannes die Adoption entsprechend seinem Wunsch auch verwirklicht sehen. Deshalb hat sie auch anläßlich des Telefongespräches mit Anna L***** am 30. 10. 1980 entsprechend auf diese eingewirkt, ihr Vorwürfe gemacht, weil sie sich nicht rechtzeitig zur Adoption entschlossen habe können und ihr sogar das Versprechen abgenommen, dies nun ehebaldigst nachzuholen, um doch noch den Wunsch ihres im Sterben liegenden Mannes zu verwirklichen. Sie hat ihre Haltung erst nach dem Tod ihres Mannes im Zug der aufgetretenen Überlegungen im Zusammenhang mit ihrer Position im Verlassenschaftsverfahren geändert.

Das Verlassenschaftsverfahren nach Hans P***** ist beim BG Döbling zu 3 A 669/80 anhängig. Der Nachlaß umfaßt ein Vermögen von mehr als 100 Millionen Schilling. Josefine P***** erhält aus der Verlassenschaft monatlich S 200.000,‑ ‑ brutto ausbezahlt. Dieser Betrag kommt ihr ungeachtet ihres Pflichtteilsanspruches auf Grund des Testamentes zu.

Die weitere außereheliche Tochter des Hans P***** Annemarie G*****, ist verheiratet und selbsterhaltungsfähig, Hans P***** hat sie in seinem Testament mit einem Betrag von 10 Millionen Schilling bedacht.

Der mj. Hans L***** lebt im Haushalt seiner Mutter und wünscht die Adoption, weil er seinen Vater lieb gehabt hat.

Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß zwischen Adoptivvater und Adoptivkind eine Vater‑Kind‑Beziehung bestanden habe; der Adoptivvater sei der außereheliche leibliche Vater des Wahlkindes gewesen. Seine Beziehung zu dem Kind habe dem Erfordernis des § 180 a ABGB entsprochen.

Die Gründe der Ehegattin des Wahlvaters, aus denen sie sich weigere, der Adoption zuzustimmen, seien, wenn man sie dem Hauptgedanken des Adoptivrechtes bei minderjährigen Kindern, daß nämlich die Adoption dem Kindeswohl dienen solle, gegenüberstelle, nicht gerechtfertigt. Den Umstand, daß das Kind in einer ehebrecherischen Beziehung zu einer anderen Frau gezeugt worden sei, habe Josefine P***** ihrem Mann jedenfalls verziehen. Sie habe, wenn auch nicht in der erforderlichen Form, der Adoption ursprünglich zugestimmt und sogar auf die Durchführung der Adoption gedrängt. Als sie im Jahr 1976 schriftlich der Adoption zugestimmt habe, sei sie über die rechtlichen Konsequenzen der Adoption informiert gewesen und es sei diesbezüglich kein Willensmangel vorgelegen. Ihre nachträgliche Haltungsänderung hänge eindeutig mit finanziellen Überlegungen im Zusammenhang mit der Verschlechterung ihrer Position im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Mann zusammen. Ihr Argument, daß sie im Fall einer Erkrankung oder im Alter ausreichend finanziell abgesichert sein wolle, überzeuge nicht, weil sie auf Grund ihrer tatsächlichen Einkommens‑ und Vermögenssituation keinesfalls ernstlich befürchten müsse, einmal nicht über ausreichende Mittel zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse, auch im Fall einer Erkrankung, verfügen zu können. Die wirtschaftliche Existenz der Josefine P***** erscheine unabhängig von der Adoption jedenfalls ausreichend gesichert. Auch ihr Argument, daß sie der Adoption entsprechend dem Wunsch ihres verstorbenen Mannes nur deshalb zugestimmt habe, um zu ermöglichen, daß Hans P***** auf die Erziehung und Persönlichkeitsentwicklung des Kindes mehr Einfluß nehmen könne, dies aber nun infolge des Todes des Adoptivvaters nicht mehr möglich sei, sei nicht überzeugend. Hans P***** sei schon viele Jahre vor seinem Tod in seiner Gesundheit beeinträchtigt gewesen und es habe auf Grund seiner Erkrankung immer mit seinem Ableben gerechnet werden müssen; auch bei gesunden Menschen könne durch Unfall oder infolge nicht erkannter Erkrankungen jederzeit auch unerwartet der Tod eintreten. Das hätte auch geschehen können, wenn mit Zustimmung der Josefine P***** bereits zu Lebzeiten des Hans P***** die Adoption durchgeführt und bewilligt worden wäre und der Adoptivvater dann nachher verstorben wäre.

Er erscheine nicht schutzwürdig, zunächst die Zustimmung, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Form, zu erteilen und dann nachträglich, wenn sich die rechtlichen Konsequenzen, die bereits einmal vorhersehbar waren, klar zeigten, die Zustimmung zu versagen und andere Gründe als Vorwand vorzuschieben.

Unter diesen Umständen seien die Weigerungsgründe der Josefine P***** nicht gerechtfertigt, weshalb ihre Zustimmung gerichtlich zu ersetzen sei.

Ein überwiegendes Anliegen der außerehelichen Tochter des Wahlvaters Annemarie G***** stehe der Adoption nicht entgegen; ihre Erziehung und ihr Unterhalt seien nicht gefährdet. Der Wahlvater habe ihr ein Legat von 10 Millionen Schilling hinterlassen; sie sei volljährig und selbsterhaltungsfähig.

Die Adoption entspreche dem Kindeswohl, weil die rechtliche Position des Kindes im Verlassenschaftsverfahren verbessert werde.

Diese Entscheidung wurde von Josefine P***** und Annemarie G***** mit Rekurs bekämpft.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs der Annemarie G***** zurück; dem Rekurs der Josefine P***** gab es keine Folge.

Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, der Umstand, daß Annemarie G***** zufolge der Adoption ihren Pflichtteilsanspruch nach Hans P***** verliere, sei kein beachtliches Anliegen im Sinne des § 180 a Abs. 2 ABGB, aus dem ihre Rechtsmittelbefugnis abgeleitet werden könnte. Für ihren nicht näher begründeten Behauptung, der Adoptionsvertrag bzw. der Antrag auf dessen Genehmigung sei in der Absicht erfolgt, sie zu schädigen, mangle es an jeglicher Grundlage im Akteninhalt. Inwieweit sie darüber hinaus in ihrer „sonstigen Rechtsstellung benachteiligt“ sein könnte, sei dem Rekurs nicht zu entnehmen. Mangels Rekurslegitimation sei das Rechtsmittel der Annemarie G***** daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die im Rekurs der Josefine P***** vertretene Rechtsansicht, die Annahme an Kindesstatt durch nur einen Ehegatten sei nur aus den im § 179 Abs. 2 ABGB ausdrücklich und taxativ angeführten Gründen zulässig, sei verfehlt.

Bei den Rekursausführungen im Zusammenhang mit der bekämpften Ersetzung der verweigerten Zustimmung der Josefine P***** zur Adoption falle auf, daß zwar eine Reihe von Umständen dargelegt werde, die – nach ihrer Ansicht – keine ausreichende Grundlage darstellten, ihre Zustimmung zu ersetzen. Es werde jedoch kein einziger relevanter Grund angeführt, den sie für sich als Rechtfertigung ihrer Weigerung geltend machen könne; nur danach könnte unter Umständen ihrer Verweigerung der Zustimmung als gerechtfertigt beurteilt werden.

Mit Bedacht auf ihre ursprüngliche, wenn auch formlose, Zustimmung zur Adoption könnten dabei nur solche Umstände in Frage kommen, die sich entweder nach der Zustimmungserklärung ergeben hätten oder von denen Josefine P***** erst nachträglich Kenntnis erlangt habe. Einwände, die bereits bei Abgabe der Zustimmung bekannt gewesen und dessen ungeachtet nicht zum Anlaß der Zustimmungsverweigerung genommen worden seien, könnten für die nachträgliche Willensänderung nicht als gerechtfertigter Weigerungsgrund qualifiziert werden. Eine Willensänderung sei zwar grundsätzlich möglich; erfolge sie jedoch ohne relevante Begründung – und eine solche fehle hier –, vermöge sie die nunmehr verweigerte Zustimmung nicht zu rechtfertigen.

Im einzelnen sei mit dem Argument, das Wahlkind entstamme einem Ehebruch des Wahlvaters, die nachträgliche Verweigerung der Zustimmung zur Adoption nicht zu rechtfertigen, weil Josefine P***** davon bereits bei Abgabe ihrer ursprünglichen Zustimmungserklärung Kenntnis gehabt habe und diesbezüglich keinen Anlaß gesehen habe, der Adoption entgegenzutreten.

Der zugestandene Umstand, daß zwischen dem Wahlkind und dem Wahlvater ein familienähnliches Verhältnis bestanden habe, könne jedenfalls die verweigerte Zustimmung zum Kindschaftsvertrag durch Josefine P***** nicht rechtfertigen.

Das gleiche gelte auch für das Zögern und die dafür maßgeblichen Gründe der Mutter des Minderjährigen, ihrerseits ihre Zustimmung zur Adoption zu erteilen. Eine Relevanz für das Verhalten der Josefine P*****, nunmehr ihre Zustimmung zu verweigern, sei hier nicht erkennbar.

Durch den Hinweis auf das der Josefine P***** zustehende Vermächtnis einer Monatsrente von S 200.000,‑ ‑ habe das Erstgericht lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß sie dadurch abgesichert sei und in ihrer finanziellen Situation und der ihr zuzubilligenden angemessenen Lebensführung durch die Adoption nicht beeinträchtigt werde, sodaß auch unter diesem Aspekt der Weigerung keine Berechtigung zukomme. In diesem Belang bestehe durchaus ein rechtlicher und logischer Zusammenhang zwischen der Adoption und der dazu erforderlichen Zustimmung.

Es sei somit dem Erstgericht beizupflichten, daß Josefine P***** keine Gründe geltend gemacht habe bzw. geltend machen habe können, die ihre Weigerung, dem Adoptionsvertrag die Zustimmung zu erteilen, als gerechtfertigt qualifizieren könnten. Der Ersatz dieser Zustimmung durch den Beschluß des Erstgerichtes sei damit ebenso zutreffend erfolgt wie die Bewilligung des Adoptionsvertrages.

Gegen diese Entscheidung richten sich der Rekurs der Annemarie G***** und der Revisionsrekurs der Josefine P*****. Annemarie G***** bekämpft sie mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt nicht erteilt wird und die von der Ehegattin des Wahlvaters verweigerte Zustimmung zur Annahme an Kindesstatt nicht durch das Gericht ersetzt wird. Josefine P***** beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß dem Adoptionsvertrag die gerichtliche Bewilligung versagt wird.

I) Zum Rekurs der Annemarie G*****:

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist insoweit zulässig, als die Rechtsmittelwerberin darzutun versucht, daß das Rekursgericht ihre Beteiligtenstellung und ihre Rekurslegitimation zu Unrecht verneint habe.

Sachlich ist dieses Rechtsmittel aber nicht berechtigt.

Der OGH hat bereits in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung vom 24. 11. 1983, 8 Ob 553/83 (ON 55), ausführlich dargestellt, daß dem leiblichen Kind des Annehmenden keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung wie den im § 181 Abs. 1 ABGB genannten Zustimmungsberechtigten und den im § 181 a Abs. 1 ABGB aufgezählten Anhörungsberechtigten zukommt, daß es aber zur Geltendmachung seiner im § 180 a Abs. 2 ABGB anerkannten Interessen gemäß § 9 Abs. 1 AußStrG Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis hat; allerdings sind die in einer entsprechenden Schmälerung der Erb‑ und damit auch der Pflichtteilsquote bestehenden erbrechtlichen Reflexwirkungen der Annahme an Kindesstatt für sich allein kein nach § 180 a Abs. 2 ABGB berechtigtes Anliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung verwiesen werden.

Wenn nun die Rekurswerberin ihre Rechtsmittelbefugnis sinngemäß aus der Behauptung abzuleiten versucht, die Adoption sei ausschließlich in der Absicht erfolgt, sie um ihren Pflichtteilsanspruch zu bringen, ist ihr zu entgegnen, daß die erbrechtlichen Wirkungen der Adoption unabhängig davon eintreten, ob sie beabsichtigt waren oder nicht. In jedem Fall handelt es sich nur um eine erbrechtliche Reflexwirkung der Annahme an Kindesstatt, die im Sinne der oben dargestellten Rechtslage für sich allein eine Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin nicht zu begründen vermag. Im übrigen ergibt sich aus den Verfahrensergebnissen keineswegs, daß im vorliegenden Fall die Adoption bzw. der Antrag auf ihre Bewilligung ausschließlich (oder auch nur überwiegend) in der Absicht erfolgt wäre, die Rekurswerberin um ihren Pflichtteilsanspruch zu bringen. Daß durch die vorliegende Adoption aber in anderer Weise in ihrer Interessen eingegriffen würde, ergibt sich aus dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin nicht.

Mit Recht hat unter diesem Umständen das Rekursgericht ihre Beteiligtenstellung und ihre Rechtsmittellegitimation verneint.

Dem Rekurs der Annemarie G***** mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

II) Zum Revisionsrekurs der Josefine P*****:

Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz‑ oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den OGH statt.

Das Vorliegen des Rechtsmittelgrundes der Nichtigkeit wird im Rechtsmittel der Josefine P***** nicht behauptet und ergibt sich auch aus der Aktenlage nicht.

Wenn das Rekursgericht in der Begründung seiner Entscheidung ausführte, die Rekurswerberin führe keinen einzigen relevanten Grund an, den sie für sich als Rechtfertigung ihrer Weigerung, der Adoption zuzustimmen, geltend machen könne, so liegt darin keine unrichtige Wiedergabe des Akteninhaltes und insbesondere des Vorbringens der Rekurswerberin im Verfahren erster Instanz, mit dem sie ihre Verweigerung der Zustimmung zur Adoption begründete – dazu hat das Rekursgericht ebenso wie das Erstgericht sehr wohl Stellung genommen –, sondern ausschließlich ein Akt rechtlicher Qualifikation, nämlich die Beurteilung, daß die von der Rekurswerberin angeführten Weigerungsgründe nicht gerechtfertigt seien. Der im Revisionsrekurs der Josefine P***** geltend gemachte Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.

Schließlich wird in diesem Rechtsmittel noch geltend gemacht, daß eine offenbare Gesetzwidrigkeit darin zu erblicken sei, daß die verweigerte Zustimmung der Josefine P***** entgegen der Vorschrift des § 181 Abs. 3 ABGB durch das Gericht ersetzt worden sei.

Dieser Rechtsmittelgrund liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; SZ 40/78; SZ 44/180 uva). Welche konkreten tatsächlichen Umstände im Einzelfall die Ersetzung der verweigerten Zustimmung durch das Gericht gemäß § 181 Abs. 3 ABGB rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt; das Gesetz spricht nur aus, daß die verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Ob die verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist, hat das Gericht daher auf Grund der Verfahrensergebnisse nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Soweit kein Ermessensmißbrauch vorliegt, haftet einer solchen Entscheidung eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG nicht an (EFSlg. 30.576, 30.577, 32.646; 1 Ob 696/80 ua.).

Gewiß verpflichtet das im § 181 Abs. 1 Z 3 ABGB normierte Zustimmungsrecht des Ehegatten des Annehmenden und das im Abs. 3 dieser Gesetzesstelle normierte Gebot, die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen, das Gericht, sich mit den Umständen auseinanderzusetzen, die der zustimmungsberechtigte Ehegatte zur Begründung seiner Weigerung vorbringt. Dies haben aber im vorliegenden Fall die Vorinstanzen getan. Sie haben sich mit den von Josefine P***** zur Begründung der Verweigerung ihrer Zustimmung zum Adoptionsvertrag angegebenen Umständen auseinandergesetzt und gelangten dabei übereinstimmend entgegen dem Standpunkt der Rechtsmittelwerberin zu dem Ergebnis, daß keine gerechtfertigten Gründe für diese Weigerung vorliegen und daher die verweigerte Zustimmung im Sinne des § 181 Abs. 3 ABGB zu ersetzen sei. Eine mißbräuchliche Ermessensausübung durch die Vorinstanzen wird im Revisionsrekurs ebensowenig aufgezeigt wie ein Verstoß gegen eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung; es wird sinngemäß nur ausgeführt, daß die von Josefine P***** geltend gemachten Weigerungsgründe entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen im Sinne des § 181 Abs. 3 ABGB gerechtfertigt seien. Dies begründet aber im Sinne obiger Rechtsausführungen nicht den Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Josefine P***** war daher zurückzuweisen.

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