OGH 13Os22/85

OGH13Os22/8521.2.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Februar 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1

und 2 StGB. und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 6.Dezember 1984, GZ. 3 e Vr 9451/84-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Der zuletzt beschäftigungslos gewesene Kurt A wurde der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB.

(1) und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB. (2) schuldig erkannt. Er hat am 12.August 1984 in Wien nicht nur einen Lastkraftwagen der Firma B GesmbH. mit einem in den Lagerräumen der genannten Firma gefundenen und widerrechtlich erlangten Schlüssel in Gebrauch genommen (1), sondern darüber hinaus schon zuvor (nach den diesbezüglich unangefochten gebliebenen Urteilsfeststellungen mit zeitlich gesondertem, auf Sachbeschädigung gerichtetem Vorsatz) auch ein Fenstergitter und eine Fensterscheibe dieses Unternehmens (Wert ca. 12.000 S) zerstört (2). Mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bestreitet der ansonsten geständige Angeklagte lediglich, daß bei dem unbefugten Fahrzeuggebrauch (1) die Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels trotz seiner diesbezüglich leugnenden, insoweit aber als widerlegt erachteten Verantwortung bloß mit dem Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit seiner Darstellung und sein einschlägig belastetes Vorleben ausreichend begründet festgestellt werden könne, zumal auch ein anderer Ereignisablauf denkbar wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge, die die bekämpfte Urteilsannahme für eine bloße Hypothese hält und selbst nur spekulativ die Möglichkeit anderer Geschehensvarianten aufzeigt, verkennt das Wesen des angerufenen Nichtigkeitsgrunds, wenn sie solcherart vermeint, er liege (auch) dann vor, wenn die aus den vorliegenden, allerdings in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigenden Beweisergebnissen gezogenen, hier zur Annahme der für die Qualifikation nach § 136 Abs. 2 StGB. vorausgesetzten Tatsachenfeststellungen führenden Schlußfolgerungen des Erstgerichts nicht die einzig möglichen seien. Gibt es doch keine Beweisregel, die besagt, wie sich das Gericht seine überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe und unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzusehen ist. Dem Gericht ist es nicht verwehrt, auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen aus erwiesenen Tatsachen zur überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen zu gelangen und diese somit gleichfalls als erwiesen anzusehen, wobei es sich für eine dem Angeklagten ungünstigere Schlußfolgerung entscheiden kann, obwohl aus den betreffenden Vordersätzen auch andere, für den Angeklagten günstigere Konklusionen möglich wären. Es ist dies ein zulässiger Akt freier Beweiswürdigung, der, sofern die zur Wahl zwischen den möglichen Schlußfolgerungen führende überzeugung des Gerichts einleuchtend und logisch begründet ist, einer Anfechtung durch eine Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) entzogen ist (EvBl. 1967/48 u.v.a.).

So gesehen erweist sich das Vorbringen in der Beschwerde, die auch unter § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a und 10 StPO. den in der Mängelrüge erhobenen Vorwurf bloß wiederholt, als unzulässiger Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Soweit schließlich der Nichtigkeitswerber sich gegen die Annahme der Qualifikation nach § 136 Z. 1 Abs. 2 (richtig wohl nur: Abs. 2) StGB.

wendet, weil diese auf Grund der Sachlage nicht nachweisbar gewesen sei, negiert er prozeßordnungswidrig die erwiesene Tatsache, daß er sich mit einem in den Lagerräumen der Firma B GesmbH (zufällig) gefundenen und widerrechtlich erlangten Schlüssel die Gewalt über den Lastkraftwagen verschafft hat.

Da sohin keiner der angerufenen oder ein anderer der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.

in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70 u.v.a., zuletzt 13 Os 2/85).

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