OGH 8Ob75/84

OGH8Ob75/8417.1.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Peter N*****, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 70.245,80 S sA und Feststellung (150.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Juli 1984, GZ 1 R 168/84-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 4. April 1984, GZ 14 Cg 434/83-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 9.305,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von 1.920 S und die Umsatzsteuer von 671,40 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 30. 9. 1976 ereignete sich in Straßwalchen ein Verkehrsunfall, bei dem Josef H***** (geboren am 9. 10. 1955) als Lenker des Motorrades, Marke Honda CM 360 G, schwer verletzt wurde. Er war bei der Klägerin sozialversichert. An dem Unfall war der bei der D*****-AG haftpflichtversicherte PKW des Beklagten (geboren am 19. 5. 1953), Marke Opel GT 1900, beteiligt, dessen Lenker Hermann S***** (geboren am 1. 9. 1954) aus diesem Anlass wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 3 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde.

Hermann S***** ist der Cousin der Frau des Beklagten. Er besuchte den Beklagten und seine Cousine seit 1975 etwa zweimal in der Woche und ersuchte den Beklagten zwei- bis dreimal, ihn mit seinem PKW fahren zu lassen. Dies wurde vom Beklagten jedesmal deshalb abgelehnt, weil er wusste, dass S***** keine Lenkerberechtigung hatte. Er gab ihm unmissverständlich zu verstehen, dass er mit diesem Auto nicht fahren dürfe. Vor dem 30. 9. 1976 versuchte S***** nicht, mit dem PKW des Beklagten gegen dessen Willen zu fahren.

Am 30. 9. 1976 gegen 19:15 Uhr holte der Beklagte seinen PKW aus der Garage, um die auf einem VW-Bus montierten Wechselkennzeichen auf dem PKW anzubringen. S***** half ihm dabei. Nachdem die beiden Kennzeichen auf dem PKW Opel GT montiert waren, ging der Beklagte ins Haus, um die Toilette aufzusuchen. Anschließend wollte er mit dem PKW wegfahren. Er ließ, bevor er ins Haus ging, den Zündschlüssel im Zündschloss stecken. Die Wagentüre war geschlossen, aber nicht versperrt. Als der Beklagte ins Haus ging, stand S***** unmittelbar beim Fahrzeug. Als der Beklagte aus der Toilette kam, sagte ihm seine Frau, dass ihr Cousin mit dem PKW weggefahren sei. Der Beklagte vermutete, dass jener „nur eine Runde drehen“ werde. In der Folge verschuldete S***** jedoch den Unfall, indem er mit dem aus der Gegenrichtung kommenden Josef H***** frontal zusammenstieß. Der Motorradfahrer erlitt hiedurch schwere Schädelverletzungen (Schädelhirntrauma bei parietaler Äquatorialfraktur und Impressionstrümmerfraktur) sowie einen offenen Bruch der linken Groß- und Kleinzehe.

Die bisherigen Regressansprüche der Klägerin wurden mit dem Haftpflichtversicherer ausgetragen; dieser bezahlte den verschiedenen Anspruchstellern den Haftungshöchstbetrag nach den Bestimmungen des EKHG zum Unfallszeitpunkt in Höhe von insgesamt 1.200.000 S aus. Mit dem Schreiben vom 16. 8. 1979 teilte die Versicherungsgesellschaft der Klägerin mit, gegenüber den anspruchsberechtigten Sozialversicherungsträgern innerhalb der Haftungssumme auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Diese Erklärung war nicht befristet.

Die Klägerin trat im Sommer 1979 auch an den Beklagten heran, einen Verjährungsverzicht abzugeben, weil sie der Ansicht war, die Versicherungssumme von 1,2 oder 2,4 Millionen S werde zur Deckung der Ansprüche des Verletzten nicht reichen. Der Beklagte besprach sich darüber mit seinem Haftpflichtversicherer, worauf ihm dieser erklärte, es bleibe ihm gar nichts anderes übrig, als eine solche Verzichtserklärung abzugeben. Nach weiterer eingehender Beratung mit seinem damaligen Rechtsanwalt Dr. Troyer, der nur mit der Frage des Verjährungsverzichts befasst war und keine Kenntnis über den Inhalt der Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer hatte, gab der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 14. 8. 1979 die Erklärung ab, im Hinblick auf den drohenden Verjährungsablauf per 30. 9. 1979 im Falle einer Anspruchstellung nach diesem Termin auf die Einrede der Verjährung zu verzichten; der Höhe nach wurde allerdings jeder Einwand vorbehalten, da nach Information des Beklagten die Verletzungen des Geschädigten keinesfalls so stark sein sollen, wie sie von diesem angegeben wurden.

Die von Josef H***** am 26. 9. 1979 gegen S*****, den Beklagten und dessen Haftpflichtversicherer eingebrachte Feststellungsklage wurde durch Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten und dem Haftpflichtversicherer erledigt, wonach diese zur ungeteilten Hand mit S*****, jedoch beschränkt bis zum Haftungshöchstbetrag nach dem EKHG für alle Schäden aus diesem Verkehrsunfall haften; gegen S***** erging am 28. 1. 1980 ein Versäumungsurteil, welches dessen unbegrenzte Haftung festlegte.

In der Zeit vom 1. 1. 1982 bis 30. 4. 1983 erbrachte die Klägerin an den bei ihr sozialversicherten H***** Pflichtleistungen in Höhe von 70.245,80 S, welche in den zeitlich entsprechenden Schadenersatzansprüchen des Verletzten gegen den Beklagten Deckung finden. Die Klägerin wird auch in Zukunft Leistungen an H***** erbringen müssen.

Ausgehend von diesem unbestrittenen Sachverhalt begehrte die Klägerin, gestützt auf die Bestimmung des § 332 ASVG, vom Beklagten die Bezahlung von 70.245,80 S sA und die Feststellung der Haftung für künftige Pflichtaufwendungen, der Höhe nach begrenzt soweit diese in den Schadenersatzansprüchen ihres Versicherten Deckung finden. Der Beklagte hafte für die Folgen dieses Unfalls über das im EKHG vorgesehene Ausmaß hinaus aus Verschulden nach bürgerlichem Recht. Der Beklagte habe den PKW unversperrt abgestellt und den Zündschlüssel stecken lassen, obwohl S***** ihn schon wiederholt ersuchte, ihn mit dem PKW fahren zu lassen und er weiters wusste, dass S***** keinen Führerschein besaß. Er habe es damit unterlassen, das Fahrzeug gegen missbräuchliche Inbetriebnahme abzusichern. Der Verjährungseinwand gehe deswegen fehl, weil der Beklagte am 14. 8. 1979 einen schriftlichen Verjährungsverzicht für die Zeit nach dem 30. 9. 1979 abgegeben habe. Die Ausnützung einer Unwissenheit des Beklagten sei ausgeschlossen, weil er anwaltlich vertreten war.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt seine Haftung aus Verschulden nach bürgerlichem Recht. Es habe für ihn nicht der geringste Anhaltspunkt in der Richtung bestanden, S***** werde die Situation zur Inbetriebnahme des PKWs missbrauchen. Gerade dessen Anwesenheit während seiner Abwesenheit sei die sicherste Garantie dafür gewesen, dass niemand das Fahrzeug in Betrieb nehmen werde. Durch das von H***** erwirkte Anerkenntnisurteil sei seine Haftung mit den Höchstbeträgen des EKHG beschränkt, es bestünden keine im Wege der Legalzession übergangsfähigen Ansprüche H***** gegen ihn und den Haftpflichtversicherer. Weiters werde die Verjährung des Klageanspruchs eingewendet. Das von H***** angestrengte Verfahren habe nur die Verjährung von Ansprüchen innerhalb des Haftungshöchstbetrags von 1,2 Mio S unterbrochen. Der am 14. 8. 1979 abgegebene Verjährungsverzicht sei unwirksam und unzulässig und sei durch die Klageführung H***** bereits konsumiert. Ihm sei bei Abgabe dieses Verzichts nicht bekannt gewesen, dass seine Haftpflichtversicherung nicht bereit sei, über die Deckungssumme hinaus Zahlungen zu leisten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteige. Beide Vorinstanzen vertraten die Auffassung, dass der Beklagte über § 6 Abs 1 EKHG hinaus nach bürgerlichem Recht hafte und dass eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin nicht eingetreten sei. Im Einzelnen führte das Berufungsgericht aus:

Nach ständiger Rechtsprechung hafte der Halter nach bürgerlichem Recht, wenn das schuldhafte Verhalten des Beklagten über die Ermöglichung einer unbefugten Benützung hinausgeht und die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet wird. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Beklagte habe gegenüber S***** zweifellos eine günstige Bedingung für die Inbetriebnahme seines Fahrzeugs gesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte von der fehlenden Lenkerberechtigung des Cousins seiner Frau und dessen wiederholt vorgetragenen Wunsch, das ihm sportlich erscheinende Fahrzeug lenken zu dürfen, wusste, habe er seine besondere Sorgfalts- und Vorsichtspflicht auch dadurch verletzt, dass er den damals 22-jährigen S***** bei seinem fahrbereiten Auto, wenn auch nur für kurze Zeit, allein zurückließ. Unter diesen Umständen hätte er sich auf keinen Fall mit dem bloßen Verbot, das Fahrzeug zu lenken, begnügen dürfen. Die Auffassung des Beklagten, dass gemäß § 1502 ABGB der Verjährung im Voraus nicht wirksam entsagt werden könne, sei an sich durchaus richtig. Dies bedeute jedoch nicht, dass jede in dieser Richtung abgegebene Erklärung ohne Wirkung wäre. Verhalte sich der Schuldner so, dass der Gläubiger mit Recht annehmen dürfe, der Schuldner werde sich im Falle einer Klageführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht erheben, dann könne nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Gläubiger der vom Schuldner doch erhobenen Verjährungseinrede die Replik der Arglist, des Handelns wider Treu und Glauben entgegensetzen. Da der Beklagte am 14. 8. 1979 einen schriftlichen und unbefristeten Verjährungsverzicht für die Zeit nach dem 30. 9. 1979 abgab, der von ihm erst im Prozess durch die Einrede der Verjährung widerrufen wurde, könne nicht gesagt werden, die Klägerin habe bereits vorher mit einem Zurückziehen dieser Verzichtserklärung rechnen müssen. Der Beklagte habe durch diese Erklärung die Klägerin im Glauben gelassen, sie könne jederzeit, also auch nach dem 30. 9. 1982, ihre Ansprüche gegen ihn geltend machen. Er könne daher dem Klageanspruch nicht den Eintritt der Verjährung entgegenhalten.

Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass seine Haftung nach den Grundsätzen des ABGB gegeben sei. Nach ständiger Rechtsprechung haftet jedoch ein Fahrzeughalter für Schäden bei Fahrten nach allgemeinem bürgerlichem Recht, wenn er ein schuldhaftes Verhalten zu vertreten hat, das über die Ermöglichung einer unbefugten Benützung des Wagens hinausgeht und die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet. Dieser Grundsatz wurde wiederholt in Fällen ausgesprochen, in denen es sich um Schwarzfahrten handelte, bei welchen damit gerechnet werden musste, dass ein autobegeisterter junger Mann ohne in dem Besitz eines Führerscheins zu sein, der Versuchung nicht widerstehen werde können, sich des Fahrzeugs zu bemächtigen (ZVR 1972/54; ZVR 1969/150 ua). Die durch die mangelnde Lenkerberechtigung indizierte mangelnde Fahrpraxis stellt von vornherein eine ungewöhnliche die Allgemeinheit gefährdende Benützung eines Fahrzeugs dar. Zutreffend haben daher beide Vorinstanzen übereinstimmend darin, dass der Beklagte um die Autobegeisterung S***** wusste, dieser ihn - ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein - mehrmals um die Überlassung des Opel GT 1900 ersuchte und damit deutlich zu erkennen gab, dass er die Schranken seiner Fahrberechtigung zu überschreiten geneigt, ja bestrebt war, unter den weiters festgestellten Umständen ein haftungsbegründendes Verhalten im oben dargestellten Umfang angenommen. Die gegenteiligen Argumente des Beklagten, der auch selbst darum wusste, dass S***** keinen Führerschein hatte, vermögen nicht zu überzeugen. Es war von ihm grob fahrlässig, sich vom PKW trotz angestecktem Zündschlüssel zu entfernen und S***** mit dem fahrbereiten Opel GT allein zu lassen. Dass dieser die aus seiner Sicht einmalige Gelegenheit für eine ihm bisher untersagte „Spritztour“ wahrnehmen werde, lag damit geradezu auf der Hand.

Wie die Vorinstanzen weiters übereinstimmend feststellten, hat der Beklagte mit dem Schreiben vom 14. 8. 1979 der Klägerin gegenüber ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Der Hinweis des Beklagten, dass er als juristischer Laie nicht gewusst habe, worin der Verjährungsverzicht bestand, geht schon deshalb fehl, weil er sich nach den getroffenen Feststellungen darüber mit seinem damaligen Rechtsanwalt Dr. Troyer beraten hat (s auch Beilage ./A). Im Übrigen ist ihm entgegenzuhalten:

Dass gemäß § 1502 ABGB der Verjährung im Voraus nicht wirksam entsagt werden kann, bedeutet nicht, wie der Beklagte meint, dass jede in dieser Richtung abgegebene Erklärung des Schuldners ohne Wirkung sei. Verhält sich der Schuldner so, dass der Gläubiger mit Recht annehmen darf, der Schuldner werde sich im Falle einer Klageführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht erheben, dann kann, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Gläubiger der vom Schuldner dann doch erhobenen Verjährungseinrede die Replik der Arglist, des Handelns wider Treu und Glauben, entgegensetzen (vgl Ehrenzweig 2, I/1, 338; Klang 2 VI zu § 1478 ABGB 604; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht11 1315, 705; DREvBl, 1942/98, 65; SZ 28/149; ZVR 1969/89, SZ 40/100, EvBl 1971/20, 44; ZVR 1972/158, 305; SZ 47/17; SZ 48/67 ua). Der festgestellte, vom Beklagten der Klägerin gegenüber abgegebene Verzicht auf die Verjährungseinrede, der die Klägerin zwecks Ersparung der Kosten eines der Verjährung vorbeugenden Feststellungsprozesses von der Einbringung einer solchen Klage abhalten sollte, ist geeignet, die Replik der Arglist gegenüber der Verjährungseinrede zu begründen. Eine Beschränkung der abgegebenen Verzichtserklärung auf die Deckungssumme aus der Haftpflichtversicherung, wie sie nunmehr vom Beklagten behauptet wird, ist der festgestellten Verzichtserklärung nicht zu entnehmen.

Der Ansicht des Beklagten, dass die Klägerin die Replik der Arglist nicht wirksam erhoben hätte, kann nicht gefolgt werden. Zur Wahrnehmung eines solchen Sachverhalts genügt seine Feststellung, die Replik der Arglist muss daher nicht ausdrücklich erhoben werden (5 Ob 11, 12/73; EvBl 1972/123 ua). Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin aus der anderslautenden Erklärung des Haftpflichtversicherers schließen hätte können, er selbst ziehe seine eigene Verzichtserklärung auf den Verjährungseinwand zurück, entfernt er sich einer nachvollziehbaren Argumentation, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden kann. Zutreffend haben die Vorinstanzen der unbedingten und unbefristeten Verzichtserklärung des Beklagten die dargelegten Folgerungen unterstellt. Die gegenteiligen Ausführungen des Beklagten sind nicht stichhältig.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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