European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00098.840.1114.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Die Verpflichtete ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaften EZ 6, 1222 und 1309 je KG E*****. Hinsichtlich der jeweils zweiten Hälfteanteile an diesen Liegenschaften steht der verpflichteten Partei aufgrund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung nach dem am 28. 8. 1974 verstorbenen Karl B***** aufgrund der Einanwortungsurkunde vom 14. 12. 1976, AZ A 177/74 des Bezirksgerichts Langenlois, der Anspruch auf Einverleibung des Eigentumsrechts zu. Im Grundbuch ist diesbezüglich aber noch das Eigentumsrecht des verstorbenen Karl B***** einverleibt.
Die Verpflichtete schuldet der betreibenden Partei aufgrund eines Anerkenntnisurteils des Bezirksgerichts Langenlois vom 27. 8. 1981 den Betrag von 733.800 S sA.
Zur Hereinbringung dieses Betrags stellte die betreibende Partei den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts für die verpflichtete Partei ob den dem Karl B***** grundbücherlich zugeschriebenen Liegenschaftshälften, sowie die Einverleibung eines Pfandrechts für die Erbteilsforderungen von je 453.750 S sA zugunsten der Irene B*****, geboren am ***** und des minderjährigen Karl B*****, geboren am *****, sowie auf Zwangsversteigerung der drei Liegenschaften, welche dann der Verpflichteten allein gehörten.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass der Antrag auf Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechts für die verpflichtete Partei ob den noch dem Karl B***** grundbücherlich zugeschriebenen Liegenschaftshälften, der Einverleibung des Pfandrechts für die beiden Erbteilsforderungen, sowie der Zwangsversteigerung dieser erst ins Eigentum der verpflichteten Partei zu übertragenden Liegenschaftshälften abgewiesen wurde.
Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, dass für die Bewilligung der Zwangsversteigerung die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts vorausgesetzt sei, wenn auch die Verpflichtete aufgrund der Einantwortungsurkunde schon unabhängig von der Verbücherung Eigentum erworben habe. Die von der betreibenden Partei gewünschte Form des Zugriffs auf die strittige Liegenschaftshälfte sei nicht möglich. Einen Antrag auf Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung könne die betreibende Partei mangels Antragslegitimation nicht stellen. Der betreibenden Partei bleibe nur das Recht, den Anspruch der Verpflichteten auf Einverleibung des Eigentumsrechts gemäß den Bestimmungen nach §§ 331 ff EO zu pfänden.
Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts abzuändern, oder ihn aufzuheben.
Die betreibende Partei vertritt die Auffassung, dass eine Exekution nach §§ 331 ff EO nicht in Betracht komme, weil das bloße Recht auf Übertragung des Eigentumsrechts kein taugliches Exekutionsobjekt sei. Die Exekutionsführung sei vielmehr gemäß § 328 EO bzw in dessen analoger Anwendung durchzuführen, weil es ja keinen Drittschuldner gebe. Daraus ergebe sich die Antragslegitimation der betreibenden Partei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsansicht der zweiten Instanz entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EvBl 1953/211, EvBl 1977/37, EvBl 1980/142, SZ 53/32). Im Schrifttum geäußerte Gegenansichten ( Holeschofsky , JBl 1979, 353, Spielbüchler in Rummel , RZl 4 zu § 436 ABGB) ergeben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Dass die verpflichtete Partei nach materiellem Recht schon Eigentümer ist, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass die Bewilligung der Zwangsversteigerung (abgesehen von der zweiten Phase der Exekution gemäß § 388 EO) nur möglich ist, wenn das Eigentumsrecht der verpflichteten Partei schon im Grundbuch einverleibt ist. Dies ergibt sich einerseits aus § 436 ABGB, wonach trotz materiell-rechtlich schon erfolgtem Eigentumserwerb die Einverleibung erforderlich ist. Gemäß § 21 GBG sind Eintragungen immer nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird. Unter die Ausnahmetatbestände der §§ 22, 23 GBG fällt die betreibende Partei nicht, weil sie nicht der letzte Übernehmer im Sinne des § 22 GBG ist und auch keine Veräußerung eines zu einer Verlassenschaft gehörigen Gutes im Sinne des § 23 GBG gegeben ist. Und auch die Spezialbestimmung des § 133 Abs 2 EO stellt darauf ab, dass der urkundliche Nachweis über das Eigentum des Verpflichteten nur durch die Vorlage eines Auszugs des öffentlichen Buches erbracht werden kann. Der Sinn dieser Vorgangsweise liegt auf der Hand. Das Exekutionsverfahren soll nicht damit belastet sein, dass über das Eigentum der verpflichteten Partei möglicherweise noch ein Streit entstehen kann.
Das heißt aber nicht, dass eine Exekutionsführung auf das Nachlassvermögen nicht möglich ist. Die betreibende Partei muss vielmehr die Gesamtrechte des Erben, bestehend unter anderem aus seinem durch die Einantwortung schon eingetretenen Eigentumsrecht, und dem Recht, die Einverleibung des Eigentumsrechts verlangen zu können, nach den Bestimmungen der §§ 331 ff EO pfänden lassen. Wenn die betreibende Partei in diesem Zusammenhang Entscheidungen zitiert, die es verbieten, das bloße Recht auf Übertragung des Eigentumsrechts als Exekutionsobjekt zu behandeln, so wird damit übersehen, dass eben nicht nur dieses Sonderrecht, sondern die Gesamtrechte des Verpflichteten aus seiner Erbenstellung zu pfänden sind.
Gerade das vorliegende Beispiel zeigt übrigens besonders deutlich, wie richtig die herrschende Auffassung ist. Wenn man schon eine Exekutionsführung gegen den Erben auf dessen durch Einantwortungsurkunde erworbene Liegenschaft zulassen wollte, so könnte man doch schwerlich ohne Exekutionstitel einfach Pfandrechte für Dritte begründen, wenn dies nicht nur über den Umweg der Exekutionsführung nach §§ 331 ff EO geschähe. Denn ohne eine solche Exekutionsführung nach §§ 331 ff EO ist die betreibende Partei doch wohl kaum berechtigt, über Forderungen dritter Personen durch Begründung von Pfandrechten zu deren Gunsten zu verfügen. Einen solchen Antrag kann gemäß § 177 AußStrG allenfalls zwar der Erbe beim Verlassenschaftsgericht stellen, dann bedarf es aber jedenfalls wiederum der Ermächtigung des betreibenden Gläubigers oder eines zu bestellenden Verwalters, um anstelle des Verpflichteten im Sinne einer Verbücherung der Abhandlungsergebnisse tätig werden zu können.
Eine Exekutionsführung nach § 328 EO scheidet aus, weil es an dem Dritten fehlt, der zur Übertragung der Liegenschaft an den Verpflichteten verpflichtet wäre. Die bei Spielbüchler vorgeschlagene analoge Anwendung dieser Gesetzesstelle kommt daher nicht in Frage, abgesehen davon, dass diese Exekutionsart gegenüber der Exekutionsart nach §§ 331 ff EO kaum eine besondere Erleichterung bedeuten würde. Und eine Analogie zu § 350 EO scheidet aus, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass nach dem Inhalt des Exekutionstitels eine Eintragung auf Liegenschaften des Verpflichteten erfolgen soll.
Der angefochtene Beschluss war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.
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