OGH 13Os195/83

OGH13Os195/838.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, (Berichterstatter), Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A und andere wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Karl K***, Dr. Hermann B, Mag. Adolf C, Günther D, Siegfried E und Thomas F sowie Berufung der Privatbeteiligten G H Ltda. gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 22.Februar 1983, GZ. 7 Vr 2047/81-517, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, der Angeklagten Dr. Karl I, Dr. Hermann B, Mag. Adolf C und Thomas F, der Verteidiger Dr. Schwarz, Dr. Scheibner, Dr. Held, Dr. Haszler und DDr. Spuller sowie des Vertreters der Privatbeteiligten Dr. Richter, jedoch in Abwesenheit der Angklagten Günther D und Siegfried E, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr. Karl J, Dr. Hermann B und Mag. Adolf C wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, 1. in den Schuldsprüchen A 1 a bis d und A 2 betreffend Dr. Karl J, B 2 und F betreffend Mag. Adolf C und B 3 a bis e betreffend Dr. Hermann B, ferner gemäß § 290 Abs. 1 StPO. in den Schuldsprüchen B 2 betreffend Dr. Hermann B sowie B 3 c, d und e betreffend Dr. Siegfried K sowie

2. in den die Angeklagten Dr. Karl J, Dr. Hermann B, Mag. Adolf C und Dr. Siegfried K betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben.

II. 1. Gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. wird in der Sache selbst erkannt:

Dr. Siegfried K wird von der Anklage, als leitender Angestellter (§ 161 StGB.) und als Beteiligter (§ 12 StGB.) Bestandteile des Vermögens der von ihm vertretenen Unternehmungen beiseite geschafft bzw. veräußert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert zu haben, indem er zwischen Dezember 1980 und März 1981 in Graz bzw. Wien in Aufrechnung mit nicht zu Recht bestehenden Forderungen veräußerte a) Einrichtungsgegenstände der Firma L an die Firma M N im Wert von 73.042 S, b) Einrichtungsgegenstände der Firma L an die Firma O im Wert von 147.901,20 S, c) Einrichtungsgegenstände der Firma P an die Firma O im Wert von 175.820 S und habe auch hiedurch das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB. begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen. Dr. Siegfried K wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB. (B 1 und 3 a und b) und das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB. (C) nach §§ 28 und 156 Abs. 2 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 22 (zweiundzwanzig) Monaten verurteilt.

Die Strafe wird gemäß § 43 Abs. 2 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

2. Betreffend die Angeklagten Dr. Karl J, Dr. Hermann B und Mag. Adolf C wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebungen an das Erstgericht verwiesen.

3. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr. Karl J, Dr. Hermann B und Mag. Adolf C werden im übrigen, diejenigen der Angeklagten Günther D, Siegfried E und Tomasz Q werden zur Gänze verworfen.

4. Die Berufungen der Angeklagten Siegfried E und Tomasz Q werden zurückgewiesen.

5. Den Berufungen des Angeklagten Günther D und der Privatbeteiligten Jardines H Ltda. wird nicht Folge gegeben.

6. Die Angeklagten Dr. Karl J, Dr. Hermann B und Mag. Adolf C werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

7. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Günther D, Siegfried E und Tomasz Q die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem laut Beschluß vom 1. Dezember 1983, ON 558, ergänzten Urteil des Schöffengerichts wurden der am 7. Dezember 1952 geborene Student Gerhard A, der am 11. April 1941 geborene Steuerberater Dr. Karl J, der am 1. Juni 1947 geborene kaufmännische Angestellte Dr. Hermann B, der am 21. September 1951 geborene kaufmännische Angestellte Mag. Adolf C, der am 26. Juli 1952 geborene kaufmännische Angestellte Dr. Siegfried K, der am 9. März 1952 geborene Lagerarbeiter Günther D, der am 25. Oktober 1946 geborene Büroangestellte Siegfried E und der am 26. März 1954 geborene Kaufmann Tomasz Q wie folgt schuldig erkannt:

A, Dr. J, Dr. B und Mag. C des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, Dr. B auch nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB (A);

Dr. B, Mag. C, Dr. K und D des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB (B);

A, Dr. J, Dr. B, Mag. C, Dr. K, D, E und Q des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 (E richtig nur Z 2 - Näheres siehe Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde) StGB (C);

A, Dr. J und Mag. C des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB (D);

A des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs. 1 StGB (E) und schließlich Mag. C des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB (F).

Dieses Urteil wird von den Angeklagten Dr. J, Dr. B, Mag. C, D, E und Q mit Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft; sie machen alle die Gründe der Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1

StPO., Dr. J, Dr. B und Q auch den der Z. 4, Dr. B weiters jenen der Z 9 lit. b sowie Dr. B, Mag. C und D auch jenen der Z. 10 geltend. Zur Beschwerde des Angeklagten Dr. J Dieser Angeklagte ficht die Schuldsprüche an, nach welchen er Personen an ihrem Vermögen betrügerisch geschädigt hat, indem er sie veranlaßte:

Hildegard R durch die bewußt unrichtige Darstellung der wirtschaftlichen Lage der nachgenannten Unternehmen, teilweise auch durch falsche Darstellung seiner persönlichen Beteiligung an denselben und durch den Mißbrauch seiner Vertrauensstellung als Wirtschaftstreuhänder am 24. Jänner 1979 zur Gewährung eines Darlehens von 2 Millionen S an die Fa. 'M***R' S und Pflanzenhandelsgesellschaft m.b.H. (A 1 a).

am 16. Mai 1979 zur Gewährung eines Darlehens von 1 Million S an die Fa. T U (A 1 b).

am 5. Dezember 1979 zur übergabe von 3,5 Millionen S zur treuhändigen Veranlagung; restlicher Schaden 1 Million S (A 1 c), am 28. März 1980 zur Gewährung eines Darlehens von 1,5 Millionen S an die Fa. V AG. (A 1 d); ferner am 18. Juli 1979 Elmar W durch die oben (zu A 1) angeführten Täuschungshandlungen sowie durch die bewußt wahrheitswidrige Zusage entsprechender Sicherheiten zur Gewährung eines Darlehens von 1,5 Millionen S an die Fa. A.N.A.C.O.F. (L) Handelsgesellschaft m.b.H. (A 2), gemeinsam mit Gerhard A im Juli 1980 in Scheveningen Berechtigte der Fa. X B.V. unter Verschweigung der wirtschaftlichen Lage der Fa. V AG. und unter Zusicherung der ordnungsgemäßen Verwendung zur Erstellung einer Bankgarantie von 300.000 hfl zu Gunsten der Fa. V AG.; restlicher Schaden 267.210,15 hfl = ca. 1,7 Millionen S (A 5). Zutreffend macht der Angeklagte Dr.J geltend, diese Schuldsprüche (A 1 a bis d und A 2) litten an einem Begründungsmangel, weil sie auf seinem 'Geständnis' beruhen. Tatsächlich habe er niemals erklärt, von vornherein mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt zu haben, sondern sich dahin verantwortet, sich bloß deshalb schuldig zu fühlen, weil er nach dem Erkennen der wirtschaftlich unhaltbar gewordenen Situation der betreffenden Firma nicht rechtzeitig für eine Absicherung der beiden Privatgläubiger R und W und für eine Rückführung der von ihnen geliehenen Gelder gesorgt habe. Zwar hat Dr. J nach der Anklageerhebung in einem schriftlichen Geständnis zugegeben, bei der damaligen wirtschaftlichen Situation den Eintritt eines Schadens der jeweiligen Darlehensgeber in Kauf genommen und 'somit' bei der Aufnahme der Darlehen und bei der übernahme der Treuhandgelder mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt zu haben (ON 400 Bd XV, S 333, 355, 367, 377, 381, 399 in Verbindung mit HV-Prot. S 44). In der Hauptverhandlung hat er sich eines Betrugs an Hildegard R und Elmar W schuldig bekannt (HV-Prot. S 5, 6, 67, 93). Dieses Geständnis hat er jedoch dahin eingeschränkt, daß er einen Vermögensschaden der Hildegard R (und des Elmar W) in Kauf genommen habe, nachdem (Ende 1979) erkennbar gewesen sei, daß die Firma 'verloren' und zahlungsunfähig war, und hat seine Schuld nur darin erblickt, daß er - auch bei der Darlehensaufnahme für die Fa. Y. am 28. März 1980 - nichts unternommen habe, damit ein Schaden nicht eintrete. Auf Grund seiner optimistischen Einschätzung sei er überzeugt gewesen, daß die Fa. Z ein gutes Geschäft werde, und habe im guten Glauben an das Gelingen des Geschäfts Hildegard R zur Gewährung eines weiteren Darlehens an die Fa. AA (am 16. Mai 1979) veranlaßt. Auch bei der Veranlagung der 3,5 Millionen S habe er von vornherein keine Schädigungsabsicht gehabt und versucht, der Gläubigerin einen Teil ihrer Gelder rückzuerstatten (HV-Prot. S. 69, 70, 73 ff, 77, 85, 87 f, 94, 95). Damit hat aber Dr.J - jedenfalls vor dem erkennenden Gericht - keineswegs eingestanden, zu den maßgebenden Zeitpunkten der Darlehensgewährung und der Entgegennahme der zu veranlagenden Beträge den Eintritt eines Vermögensschadens der beiden privaten Geldgeber ernstlich für möglich gehalten und sich mit einem solchen abgefunden zu haben. Das Schöffengericht konnte aus seinem Geständnis in der Hauptverhandlung nicht ohne weiteres ableiten, daß Dr. J das mit seiner Handlungsweise verbundene Risiko von vornherein erkannt und so hoch veranschlagt habe, daß er mit der Möglichkeit eines Schadenseintritts konkret gerechnet hat und diesen nachteiligen Ereignisablauf hinnehmen wollte (SSt 46/8, 70 = LSK 1975/18, 1976/38 ua). Es wäre vielmehr darzulegen gewesen, inwiefern aus der Verhandlungseinlassung Dr. JS in Verbindung mit den übrigen Beweisergebnissen (siehe namentlich oben ON. 400) Rückschlüsse auf dessen Betrugsvorsatz in den spruchgemäß inkriminierten Zeitpunkten gezogen werden können.

Rechtliche Beurteilung

Soweit aber in Begründung dieser Schuldsprüche weiters ausgeführt wird, das Geständnis stehe im Einklang mit den übrigen Beweisresultaten, ohne diese anzugeben, und die Auffassung vertreten wird, Dr. J habe die wirtschaftliche Lage der Mutterfirmen - der Firmen L Handelsgesellschaft m.b.H. und P Blumenhandelsgesellschaft m. b.H. & Co.

Kommanditgesellschaft - sowie die mit der Gründung und dem Aufbau deren ausschließlich auf Fremdkapital beruhenden Tochterfirmen verbundenen Risken gekannt (Urteil S 72, 76, 79 f, 83), läßt das Erstgericht unberücksichtigt, daß nach den weiteren Konstatierungen die während des zweiten Halbjahrs 1979

eingetretene Zahlungsunfähigkeit der beiden soeben genannten Firmen sowie der meisten ihrer inländischen Tochterunternehmungen erst zum Jahresende 1979

erkennbar gewesen und von Dr. J damals erkannt worden ist (Urteil S 52, 140, 145). Bei Zugrundelegung dieser Prämisse mußte ihm aber im Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen von 2 Millionen S an die Fa. Z am 24. Jännner 1979 (A 1 a), von einer Million S an die Fa. T U am 16. Mai 1979 (A 1 b) und von 1,5 Millionen S an die Fa. L am 18. Juli 1979 (A 2), allenfalls aber auch bei der übernahme von 3,5 Millionen S am 5. Dezember 1979 zur treuhändigen Veranlagung (A 1 c) der wirtschaftliche Fehlschlag seiner unternehmerischen Tätigkeit insgesamt noch nicht bewußt sein. Das - zudem gleichermaßen für einen Betrug wie für fahrlässige Krida sprechende - Erkennen der Illiquidität kann daher bei diesen (zeitlich vorangegangenen) Tathandlungen keinesfalls als alleiniges Indiz für ein Handeln dolo eventuali herangezogen werden.

Im zweiten Rechtsgang wird überdies genauestens zu prüfen sein, ob sich Dr. J dadurch, daß er die treuhändig zur Veranlagung mit einer Verzinsung von wenigstens 7 1/2 % übernommenen 3 1/2 Millionen Schilling (A 1 c) - Vertrag ON 4 S. 299 r im I. Band - als Darlehen an die bereits so gut wie insolventen Firmen L und P weitergab, einer Untreue nach § 153 StGB. schuldig gemacht hat (vgl. SSt. 51/52).

Ein Darlehen von 1,5 Millionen S wurde zwar am 28. März 1980 (A 1 d), sohin erst aufgenommen, nachdem Dr. J seinem in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis zufolge die Zahlungsunfähigkeit des inländischen Firmenkomplexes bereits erkannt hatte, doch war dieser Privatkredit für die am 14. Dezember 1979 gegründete V AG. AB bestimmt, über welche die Angeklagten A und Dr. J eine Blumenzucht in Sizilien aufzubauen versuchten, um auf diese Weise den europäischen Markt zu erobern und die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen inländischen Unternehmen doch noch sanieren zu können (Urteil S 79 f.). Nach den Urteilsannahmen war aber das endgültige Scheitern dieser Bemühungen erst aus den Betriebsergebnissen des Jahrs 1980 erkennbar (Urteil S 37 f.); die Zahlungsunfähigkeit der ausländischen Firmengruppe trat per 31. Dezember 1980 ein (Sachverständiger Dr. AC, HV-Prot. S. 1454). Der Abschluß eines gewagten Geschäfts, wie es sowohl die Gründung eines Unternehmens im Ausland ohne ausreichendes Eigenkapital als auch die Aufnahme von Krediten zum Zweck einer Geschäftsausweitung darstellt, indiziert für sich allein noch keinen Schädigungsvorsatz. Eine gegenteilige Annahme, die darauf hinausliefe, daß sich jemand bei seinen geschäftlichen Transaktionen von vornherein mit einem wirtschaftlichen Mißerfolg einverstanden erklärt und abfindet, bedürfte wegen der Atypizität eines solchen Verhaltens einer eingehenden und sorgfältigen Begründung zur subjektiven Tatseite (Leukauf-Steininger 2 , RN 53 zu § 146;

EvBl 1972/137, 1973/22, 10 Os 92/83). Das Erstgericht hätte sich folglich auch in diesem Fall nicht mit dem Hinweis auf ein - in Wahrheit bloß formelles, inhaltlich allenfalls nur in der Richtung eines bewußt fahrlässigen Handelns gehendes - Geständnis und auf den Risikocharakter eines ausschließlich auf Fremdkapitalbasis beruhenden Firmenaufbaus im Ausland begnügen dürfen. Die Konstatierungen eines Handelns des Angeklagten Dr. J mit Schädigungsvorsatz in den Fakten A 1 a bis d und A 2 fußen also nicht auf einer mängelfreien Begründung. Die Aufhebung der angeführten Schuldsprüche ist sonach unerläßlich, ohne daß auf die weiteren Einwände dagegen eingegangen werden muß.

Kein Erfolg ist dagegen der Beschwerde des Angeklagten Dr. J in ihrem gegen den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der Fa. X

B.V.

(A 5) beschieden. Gegen diesen wendet der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, er habe in keiner Weise aktiv mitgewirkt, um den Direktor der Fa. X B.V., Jan AD AE AF, zur Stellung einer Bankgarantie zu veranlassen, bezügliche Betrugshandlungen könnten ausschließlich dem Mitangeklagten A angelastet werden. Nach den Urteilsfeststellungen sind jedoch die Vertragsverhandlungen mit dem Zeugen AE AF von den Angeklagten A und Dr. J gemeinsam geführt worden. Bei diesen brachte insbesondere A mehrmals den Willen zum Ausdruck, die zu erstellende Bankgarantie nur zur Absicherung nicht bezahlter Rechnungen zu benützen. Eine Täuschung über Tatsachen erblickte das Gericht aber auch darin, daß die Angeklagten A und Dr. J den wahren Zweck dieser Bankgarantie, die nach ihrem Plan nicht bloß der Absicherung der Lieferabnahme und der Zahlungsverpflichtungen dienen, sondern für die Besicherung eines Kredits der Fa. V AG. bei der Handelsbank in Zürich Verwendung finden sollte, bewußt verschwiegen haben (Urteil S. 99 ff.). Dr. J hat zu diesem Urteilsfaktum ein rückhaltloses Geständnis abgelegt und ausdrücklich zugegeben, an den Verhandlungen mit AE AF teilgenommen, den Zweck der Bankgarantie der Fa. X B.V. nicht geoffenbart und deren Schaden bewußt in Kauf genommen zu haben (HV-Prot. S. 104 ff., namentlich S 105 oben). Ob bei den in seiner Anwesenheit geführten Vertragsverhandlungen die rechtsgeschäftlichen Erklärungen ausschließlich vom Angeklagten A abgegeben worden sind, wie dies in der Beschwerde unter Berufung auf die im Urteil unerwähnt gebliebene Aussage des Zeugen AE AF (HV-Prot. S. 659: 'Ich kann mich nur daran erinnern, was A gesagt hat.

Dr. J hat überhaupt nicht viel gesprochen ...'; auch HV-Prot. S. 107, 108) dargetan wird (siehe jedoch die Angaben des Angeklagten A, HV-Prot.

S. 564, 568), ist unerheblich. Schon das einverständliche und auf den gleichen Erfolg abzielende Verschweigen der geplanten Verwendung der Bankgarantie durch beide Verhandlungsteilnehmer ist nämlich ein auf Täuschung des Vertragspartners gerichtetes und zu dessen Irreführung geeignetes konkludentes Verhalten. Darnach ist dem Dr. J die Beteiligung am Betrug A 5

ungeachtet dessen zuzurechnen, daß Geschäftsführer der Fa. V AG. nur der Angeklagte A war.

Die vom Erstgericht gestreifte (Urteil S 100 f.) Zeugenaussage des Gerardus AG, den Zeugen AE AF über die abstrakte Natur der ihm abverlangten Bankgarantie informiert und gewarnt zu haben, betrifft, wie das Schöffengericht zutreffend vermerkt (Urteil S. 101 oben), gleichfalls keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Daß der Repräsentant der Fa. X B.V.

sich über die Mißbrauchsmöglichkeit eines abstrakten Zahlungsversprechens im klaren war, schließt nämlich keineswegs aus, daß er dennoch auf die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen vertraut hat und darin über Tatsachen getäuscht wurde. So gesehen haften dem Schuldspruch A 5 weder Begründungsmängel noch bei Zugrundelegung der Urteilstatsachen Fehler rechtlicher Art (§ 281 Abs. 1 Z 9

lit. a StPO) an. Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. J zu verwerfen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Dr. B Als Betrug liegt dem Angeklagten Dr. B zur Last, jeweils mit Bereicherungsvorsatz nachgenannte Berechtigte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, welche die von ihnen Vertretenen an deren Vermögen schädigten, nämlich:

Berechtigte der AH AI durch Verschweigen der wirtschaftlichen Lage der von ihm vertretenen Unternehmungen L und P sowie der Beteiligungsverhältnisse der Tochterfirmen, insbesondere durch die Vorgabe, über unbelasteten Grundbesitz zu verfügen, am 20. Mai 1980 in Gesellschaft des Dr. J zur Ausweitung des Kreditrahmens der Fa. P um 1,5 Millionen S (A 3 a), am 9. Juli 1980 in Gesellschaft des Dr. J zur übernahme einer Bankhaftung über 200.000 sfr (d.s. 1,559.600 S, wovon tatsächlich 850.000 S in Anspruch genommen wurden) gegenüber der AJ N.W. AK (A 3 b), am 15. Oktober 1980 in Gesellschaft des Mag. C zur übernahme einer Bankhaftung über 500.000 S gegenüber der Fa. AL (A 3 c), am 7. November 1980 in Gesellschaft des Mag. C zur übernahme einer Bankgarantie über 200.000 S gegenüber der Fa. AM (A 3 d), am 19. August 1980 allein zur Gewährung eines Kredits von 500.000 S unter Vorlage eines gefälschten Optionsvertrags (A 3 e), Anfang 1981 in Gesellschaft des Mag. C Berechtigte der G H Ltda. unter Verschweigen der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Fa. P zur Lieferung von Blumen im Wert von 75.270,50 US-Dollar d.s.

ca. 1,13 Millionen S (A 6) und vom 2. Februar bis 9. April 1981 in Gesellschaft des Mag. C Berechtigte der Fa. AL unter Verschweigen der Zahlungsunfähigkeit der Fa. P und unter der wahrheitswidrigen Vorgabe, in kurzer Zeit wieder über die entsprechende Liquidität zu verfügen, zur Lieferung von Blumen im Gesamtwert von 1,051.546,60 S (A 7).

Ferner wird dem Angeklagten Dr. B als Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB vorgeworfen, Bestandteile des Vermögens nachgenannter Firmen beiseite geschafft, veräußert bzw. deren Vermögen durch Anerkennung nicht bestehender Verbindlichkeiten verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert zu haben, und zwar:

von Dezember 1980 bis April 1981 in Gesellschaft der Angeklagten Mag. C, Dr. K und D durch Verkürzung der Tageseinnahmen zum Nachteil der Gläubiger der Fa. AN Blumen und Pflanzenhandelsgesellschaft m. b.H. im Betrag von mindestens 2,5 Millionen S (B 1), von März bis Juni 1981 in Gesellschaft des Mag. C durch Verkauf des Inventars und der Wortbildmarke der Fa. Blumen- und Pflanzenhandelsgesellschaft m. b.H. (AO) um insgesamt mindestens 571.000 S (B 2), von Dezember 1980 bis März 1981 in Gesellschaft des Dr. K durch Anerkennnung von Mietzinsforderungen der Firma O seitens der Fa. L von 198.960 S und seitens der Fa. P von 120.000 S (B 3 a), durch Anerkennung von Kosten für Datenverarbeitungsleistungen seitens der Fa. L im Gesamtbetrag von 623.630 S und seitens der Fa. P im Betrag von 570.530 S (B 3 b), durch Veräußerung von Einrichtungsgegenständen der Fa. L im Wert von 73.042 S (B 3 c), durch Veräußerung von Einrichtungsgegenständen der Fa. L im Wert von 147.901,20 S (B 3 d), durch Veräußerung von Einrichtungsgegenständen der Fa. P im Wert von 175.820 S (B 3 e).

Schließlich wurde Dr. B des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt, weil er als leitender Angestellter (§ 161 StGB.) von Unternehmen, die Schuldner mehrerer Gläubiger waren, ab 1978 bis zum Frühjahr 1981 die Zahlungsunfähigkeit der Firmen Z, AN, AO, O Blumengroßhandel Gesellschaft m.b.H., M N Handelsgesellschaft m.b.H. und V AG. durch Unternehmensführung mit mangelnder Kapitalausstattung, durch unverhältnismäßige Kreditbenützung, durch übermäßigen Aufwand und falsche Preisgestaltung fahrlässig herbeigeführt und sodann in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieser Unternehmen, ferner der Firmen L, P, AP Blumengroßhandelsgesellschaft m.b.H., AQ Blumenhandelsgesellschaft m.b.H. sowie S AR AS m.b.H. AT durch Fortsetzung der Geschäftstätigkeit, Eingehen neuer Schulden und nicht rechtzeitige Veranlassung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens fahrlässig die Befriedigung von deren Gläubigern vereitelt oder geschmälert hat (C).

Die Mängelrüge, mit der sich Dr. B gegen diverse, die Entwicklung der Firmengründungen betreffende Urteilspassagen wendet, berühren keine für die Schuldsprüche wegen Betrugs relevanten Tatsachen. Ebensowenig von Belang war für diese Schuldsprüche sowie für jenen wegen betrügerischer Krida die unter dem Gesichtspunkt eines formellen Begründungsmangels bekämpfte Feststellung, wonach der Partnerschaftsvertrag der Angeklagten A, Dr. J und Dr. B vom 1. Oktober 1978 auch über den 7. Dezember 1979 hinaus gültig und im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern rechtswirksam gewesen, der spätere Auflösungsvertrag, mit dem jener Partnerschaftsvertrag rückwirkend für nichtig erklärt wurde, jedoch erst im Jahr 1981 errichtet und dann rückdatiert worden sei. Auf die betreffenden Urkunden hat sich das Erstgericht lediglich bei den Schuldsprüchen wegen falscher Beweisaussage vor Gericht und bei seinem Ausspruch über die Verantwortlichkeit der Vertragspartner als leitende Angestellte (§ 161 StGB) für das Delikt der fahrlässigen Krida als Feststellungsgrundlage berufen.

Die Schuldsprüche des Dr. B wegen Betrugs und die ihnen zugrunde liegende Annahme eines Handelns mit bedingtem Schädigungsvorsatz beruhen im wesentlichen auf der überzeugung des Schöffengerichts, daß dieser Angeklagte (ebenso wie seine jeweiligen Komplizen) die schon Ende 1979 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Firmen L und P sowie der meisten ihrer Tochterunternehmungen, darüber hinaus aber auch deren aussichtslose wirtschaftliche Lage erkannt und weitere Kredite aufgenommen hat, um mit allen Mitteln zu versuchen, den (unausweichlich gewordenen) Zusammenbruch der Firmengruppe hintanzuhalten (Urteil S. 63 ff., 87 f., 146, 164). Demnach hat Dr. B nicht bloß leichtsinnig Schulden auf die Gefahr hin gemacht, sie nicht bezahlen zu können, sondern in statu cridae mit Schädigungsvorsatz und Bereicherungstendenz Täuschungshandlungen gesetzt, welche dem Beschwerdeführer demgemäß gesondert als Betrug anzulasten waren (Leukauf-Steininger 2 , RN 65

zu § 146 StGB. und RN 24 zu § 159 StGB.; LSK 1976/331 u.a.). Dr. BS gegenteilige - auch durch die Zeugenaussage der Irene AU in keiner Weise gestützte - Verantwortung, die aussichtslose Lage der Unternehmen sei ihm erst im April 1981 bewußt geworden, wurde vom Schöffensenat im Hinblick auf die monatlichen EDV-Auswertungen, welche dem Angeklagten jeweils vollen Einblick in die wirtschaftliche Lage gewährt haben (Urteil S. 62, 86, 91 f.), und auf die bereits im Sommer 1980 einsetzenden Bestrebungen, durch Gründung einer Aktiengesellschaft und Verlagerung von Bestandteilen des bisherigen Firmenvermögens auf diese Gesellschaft die unternehmerische Tätigkeit in geänderter Form fortzusetzen (Urteil S. 109 f., 146 f.), mit logisch unbedenklicher Begründung als widerlegt erachtet. Hiebei ist das Gericht der Darstellung des Dr. B auch insoweit nicht gefolgt, als dieser Angeklagte behauptete, den Zusammenhang der Kreditaufnahmen bei der AH AI mit den fällig gewordenen Rückzahlungen an Hildegard R nicht gekannt zu haben (Urteil S. 90).

Die Annahme, daß dem Beschwerdeführer die finanzielle Situation der Unternehmen durch aussagekräftige Buchhaltungsunterlagen laufend bekannt geworden ist, wird auch durch das in diesem Verfahren erstattete, insoweit von den bloß vorläufigen Ergebnissen im Konkursverfahren (Bd. I S. 759 ff.) abweichende Gutachten des Buchsachverständigen gestützt (HV.-Prot. S. 1382 ff., insbesondere auch schon ON. 334 Bd. XIII S. 457, 723), ohne daß es letztlich darauf ankommt, ob Dr. B über alle Einzelheiten der primär in den Zuständigkeitsbereich des Dr. J fallenden finanziellen und buchhalterischen Belange informiert gewesen ist.

Als weiteres Indiz für einen Betrugsvorsatz zog das Schöffengericht die Tatsache heran, daß Dr. B unter Hinweis auf seinen Grundbesitz in Kärnten die persönliche Haftung für die Kredite übernahm, dann aber das zugunsten seiner Eltern vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot grundbücherlich einverleiben ließ. Einen Beweisantrag, mit dem das Bestehen eines solchen Zusammenhangs widerlegt werden sollte, hat Dr. B urkundlich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht gestellt; sämtliche dem Gericht vorgelegenen Akten wurden ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Hauptverhandlung verlesen (HV-Prot. S. 1515 f.). Der bezüglichen Verfahrensrüge, der im übrigen nicht einmal entnommen werden kann, auf welchen Akt sich das Beschwerdevorbringen bezieht, mangeln demnach die formellen Voraussetzungen.

In den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat der Gerichtshof auch, daß im August 1979 (mit dem Angeklagten Tomasz Q: Grazer Firmengruppe praktisch 'pleite') und im Sommer 1980 Besprechungen abgehalten wurden, bei denen mehrfach auf die schlechte und zuletzt ausweglose Situation der Firmengruppe hingewiesen wurde (Urteil S. 66 bis 68). Soweit Dr. B aus dieser Annahme einen inneren Widerspruch der Urteilsgründe zu konstruieren und generell zu sämtlichen Betrugsfakten in weitwendigen Ausführungen darzulegen versucht, er habe vor dem Frühjahr 1981 nicht einmal die Zahlungsunfähigkeit der Unternehmen erkannt und habe diese auch gar nicht erkennen können, erschöpft sich seine Mängelrüge in einem unbeachtlichen Angriff auf die nach dem Gesagten hinreichend begründete Beweiswürdigung. Umstände, die zusätzliche Beiträge der beantragten Zeugen zur Sachaufklärung erwarten ließen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Unter § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen Beweisantrags auf Beischaffung eines in der Zeitschrift 'T***' im Jahr 1979 erschienenen Artikels zum Beweis dafür, daß dem Direktor der AH AI, Dr. Harald AV, die Existenz von Tochterfirmen bekannt gewesen sei (ON. 476, Bd. XVIII/S. 42, HV-Prot. S. 1470). Der Argumentation des Gerichts, daß durch dieses Beweismittel nicht geklärt werden könnte, was dem Zeugen Dr. AV in bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers tatsächlich bekannt war, ist voll beizupflichten (HV-Prot. S. 1526). Gleichfalls zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verteidigungsrechten in der Unterlassung von zeugenschaftlichen Vernehmungen des Dr. Werner W***, des Dr. Peter AW, des Adolf Peter AX, des David AY und des Enrico BA durch das erkennende Gericht (ON. 476 Bd. XVIII S. 40, HV-Prot.

S. 1470; Abweisung S. 1525); denn schon die (gemäß § 252 Abs. 1 Z. 4 bzw. Abs. 2 StPO verlesenen) Protokolle über die Vernehmungen dieser Zeugen im Rechtshilfeweg (HV-Prot. S. 1343, 1344, 1345 a) ließen von den begehrten Beweisaufnahmen von vornherein Beiträge zur Klärung der Frage, ob Dr. B bei der Aufnahme von Krediten und der übernahme von Kredithaftungen im Frühjahr und im Sommer 1980 mit Betrugsvorsatz gehandelt hat, nicht erwarten.

Soweit Dr. B Täuschungshandlungen gegenüber Dr.Harald AV bestreitet, durch die neben dem Tatbestand der fahrlässigen Krida auch jener des Betrugs verwirklicht worden ist (siehe abermals LSK 1976/331), vernachlässigt er zunächst, daß es nach der ständigen Rechtsprechung für die Annahme einer Täuschung über Tatsachen genügt, wenn der Täter die falsche Tatsache durch sein Gesamtverhalten konkludent zum Ausdruck bringt. Wer ein Darlehen aufnimmt oder Waren auf Kredit kauft, bekundet nach den Regeln und Gewohnheiten des redlichen Verkehrs schon dadurch stillschweigend seine (Rück-)Zahlungsfähigkeit und seinen (Rück-)Zahlungswillen; daß der Täter bestimmte Tatsachen expressis verbis erklärt, ist nicht erforderlich (Kienapfel, BT II RN 43 und 44 zu § 146 StGB.; Leukauf-Steininger 2 RN 12, 13 zu § 146 StGB.). Anders läge der Fall, wenn Dr. AV von vornherein die mangelnde Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer gekannt hätte. Hievon kann aber keine Rede sein. Vielmehr hat das Gericht seine Feststellungen auf die als glaubwürdig erachtete Zeugenaussage Dr. AV gestützt, wonach dieser bei der Vorlage der Bilanzen für 1979 darüber im unklaren gelassen wurde, daß der Großteil der der Kreditbesicherung dienenden Zessionen aus solchen gegenüber verbundenen Unternehmungen bestand und daher praktisch uneinbringliche Forderungen betraf. Der Beschwerdehinweis auf einen (in den Entscheidungsgründen unerörtert gebliebenen) Aktenvermerk des Dr. AV, die Tochterunternehmungen seien 'fürchterliche Verlustfirmen, die die Gewinne der Fa. P auffressen', versagt, weil dieser Vermerk erst vom 27. Jänner 1981 stammt (ON. 81 Bd. V S. 19, HV-Prot. S. 929).

Nach dem Gesagten ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob Dr. B darüber hinaus noch bestimmte weitere Täuschungsakte gesetzt hat. Im übrigen sind die Konstatierungen des Gerichts, wonach dieser Angeklagte den für die Gewährung einer Kreditausweitung mitbestimmenden Umstand, daß auf seinen Liegenschaften ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten seiner Eltern besteht, bewußt verschwiegen hat, in der Zeugenaussage Dr. AV (HV-Prot. S. 913 ff., 927; Urteil S. 85, 88, 96) und die Urteilsannahme, Dr. B sei über den Zusammenhang der Kreditaufnahme mit fällig werdenden Darlehensrückzahlungen informiert gewesen, in den Angaben des Mitangeklagten Dr. J (HV-Prot. 68 f., 73, 89; Urteil S. 90) gedeckt. Die Nichterörterung von Verfahrensergebnissen, die allenfalls gegen eine Detailkenntnis des Beschwerdeführers von den Darlehensaufnahmen bei Hildegard R sprechen, stellt weder einen dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen anhaftenden Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) dar.

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gewährung eines Kredits von 500.000 S (A 3 e) jegliche Täuschungshandlung gegenüber der AH AI in Abrede stellt und behauptet, ein 'willenloses Werkzeug' gewesen zu sein, wendet er sich abermals nur, ohne formelle Begründungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) aufzeigen zu können, gegen die Beweiswürdigung des Gerichts, das insbesondere auf Grund der Zeugenaussage Dr. AV als erwiesen angenommen hat, daß der Rechtsmittelwerber nicht nur an den bezüglichen Kreditverhandlungen teilgenommen, sondern sogar unter Vorlage eines gefälschten Optionsvertrags, durch den ein beabsichtigter Erwerb der Fa. AO vorgetäuscht werden sollte, sich den Kredit auf seinen Namen gewähren ließ (HV-Prot. S. 926 ff., Urteil S. 94 ff.). Geht man nun davon aus, daß sein Vorsatz schon bei den im Jahr 1980 unternommenen Täuschungshandlungen auf eine Schädigung der AH AI gerichtet war, so kann auch die Annahme des Schöffengerichts, daß Dr. B in weiterer Folge als Geschäftsführer der Fa. P Anfang 1981 der G H Ltda. BA (A 6) und vom 2. Februar bis 9. April 1981 der Fa. AL (A 7) Waren betrügerisch herausgelockt hat, nicht als offenbar unzureichend begründet in Zweifel gezogen werden. Fallen doch die bezüglichen Bestellungen und Warenlieferungen bereits in jenen Zeitabschnitt, in welchem der Zusammenbruch des Firmenkomplexes von den Angeklagten längst als unausweichlich erkannt worden ist (siehe oben: Besprechungen August 1979 und Sommer 1980) und diese damit begonnen hatten, den insolventen Unternehmungen Vermögensbestandteile zu entziehen, um mit deren Hilfe eine Aktiengesellschaft zu errichten und den Geschäftsbetrieb auf neuer Basis fortzusetzen (Urteil S. 109 ff.). Diese neue Grundlage sollte aber von Beginn an wiederum betrügerisch sein: das Geld für die Gesellschaftsgründung sollte nämlich mittels Kürzung von Tageseinnahmen beschafft werden (§ 156 StGB., Urteil S. 111). Die vom Erstgericht angestellte Erwägung, Dr.B habe Anfang 1981 bis April 1981 (A 6, 7) gewußt, daß die im Prozeßweg geltend gemachte, im übrigen an die BB zedierte und daher nicht mehr frei verfügbare Forderung gegen Celestine A bestenfalls mit einem Teilbetrag einbringlich sein werde, erscheint ebenfalls durchaus einleuchtend. Die Mängelrüge dieses Angeklagten versagt daher in ihrem gegen die Schuldsprüche wegen Betrugs gerichteten Teil zur Gänze. Die gegen diese Schuldsprüche außerdem noch angerufenen Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a und lit. b StPO. sind insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die Urteilsfeststellungen negiert werden, denen zufolge der Rechtsmittelwerber bei den inkriminierten Betrugshandlungen mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat.

Ein Begründungsmangel ist aber auch im Zusammenhang mit dem Ausspruch, Dr. B habe sich an der Verkürzung von Tageseinnahmen (siehe oben) zum Nachteil der Gläubiger der Fa. AN im Betrag von mindestens 2,5 Millionen S beteiligt (B 1), nicht unterlaufen: Die Annahme, dieser Angeklagte sei über die Schwarzgeldtransaktionen informiert gewesen, habe an Besprechungen über ein solches Vorgehen teilgenommen und die geplante Vorgangsweise gebilligt, um auf diese Weise Kapital für die Gründung einer Aktiengesellschaft zu beschaffen, findet nicht nur in der Zeugenaussage der Maria BC, geborener BD (ON. 106 Bd. VI S. 4, 6 und 7, HV-Prot. S. 1197, 1198, 1208), sondern auch in den Angaben der Mitangeklagten Mag. C und Dr. K (HV-Prot. S. 360, 362, 364, 764) Deckung. Daß Dr. B darüber hinaus persönlich bestimmte Anweisungen bei der Durchführung der vereinbarten Malversationen gegeben hat, ist für einen Schuldspruch wegen § 156 StGB. nicht erforderlich; es genügt, daß er die Begehung dieses Delikts in der festgestellten Weise aktiv gefördert hat. Der Beurteilung seines Verhaltens als betrügerische Krida haftet daher ein Rechtsirrtum nicht an (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.).

Ebensowenig stichhältig sind die Beschwerdeausführungen, mit denen dargetan werden soll, daß der Nichtigkeitswerber an den Transaktionen beim Verkauf des Inventars und der Wortbildmarke der Fa. AO an die Fa. BE & BF Ges.m.b.H. (B 2) nicht teilgenommen habe. Die Konstatierungen, nach denen er den Vertrag betreffend die übertragung von Inventar der Fa. AO an die Fa. BE & BF Ges.m.b.H. für die Firmen P und L unterfertigt, im Frühsommer 1981 dann mit Herbert BF sich über die Reduzierung des Gesamtkaufpreises von 960.000 S auf 200.000 S zuzüglich weiterer 200.000 S Schwarzgeld geeinigt und 100.000 S in bar entgegengenommen hat, fußen auf den vom Gerichtshof als verläßlich und beweiskräftig erachteten Zeugenaussagen des Herbert BF und der Eva Maria BF (Urteil S. 121 ff.). Eine zeugenschaftliche Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. Harald BG hat Dr. B nicht zur Widerlegung der vorangeführten Zeugenaussagen, sondern lediglich zum Beweis dafür beantragt, daß 'der einzige Wert der Fa. AO in dem merkantilen Wert der Wortbildmarke gelegen gewesen sei' (Bd. XVIII S. 42, HV-Prot. S. 1470;

Abweisung S. 1527), sodaß auch der diesbezügliche Vorwurf eines Verfahrensmangels versagt.

Ein dem Schuldspruch B 2 anhaftender Rechtsirrtum oder Feststellungsmangel wird vom Beschwerdeführer - außer der Zitierung des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. - nicht geltend gemacht. Zu den rechtlichen Aspekten wird daher auf die Ausführungen zur Beschwerde des Angeklagten Mag. C verwiesen.

Berechtigung kommt hingegen der Mängelrüge des Dr. B betreffend die Schuldsprüche B 3 a, b, c, d und e zu. In den Urteilsgründen wird zwar seine Verantwortung wiedergegeben, sich um die Verrechnungen zwischen Mutter- und Tochterfirmen nicht gekümmert, sondern sich auf die Mitangeklagten Dr. K und Dr. J verlassen zu haben; weiters, weder nicht zu Recht bestehende Ansprüche zwecks buchmäßiger Besserstellung der Firmen O und BH (die nach dem Zusammenbruch der Unternehmensgruppe allein weitergeführt werden sollten) anerkannt (B 3 a, b) noch deren Verrechnung mit den Kaufpreisen der an diese Unternehmungen veräußerten Einrichtungsgegenstände der Firmen P und L veranlaßt zu haben (B 3 c, d, e), sich mithin nur insofern schuldig zu fühlen, als er diese Verrechnungen nicht ohne überprüfung hätte durchführen dürfen (Urteil S. 130). Auf Grund welcher Verfahrensergebnisse diese ein vorsätzliches Handeln zum Nachteil der Gläubiger der Firmen L und P leugnende Darstellung des Angeklagten vom Gericht für widerlegt erachtet wurde, kann den Entscheidungsgründen nicht entnommen werden. Insbesonders die Zeugenaussage der Irene AU, die sich im gegebenen Zusammenhang ausschließlich auf Anordnungen des Dr. K berufen hat (HV-Prot. S. 986, 988), welcher seinerseits nicht anzugeben vermochte, inwieweit die Verrechnungen auf Weisungen des Dr. J oder des Dr. B zurückgingen (Urteil S. 129 f.), blieb unberücksichtigt. So gesehen erscheinen aber die Aussprüche, Dr. B habe in Gesellschaft des Mitangeklagten Dr. K vorsätzlich das Vermögen der Firmen P und L durch Anerkennung nicht bestehender Verbindlichkeiten und spätere Verrechnung mit Inventarverkäufen verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert, mangelhaft begründet und eine Aufhebung der bezüglichen Schulderkenntnisse (B 3 a, b, c, d und e) unvermeidbar. Doch wird zur rechtlichen Unvereinbarkeit gleichzeitiger Schuldsprüche sowohl laut B 3 a, b als auch laut B 3 c, d, e auf die folgenden Absätze hingewiesen.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO. war von Amts wegen wahrzunehmen, daß insofern eine Urteilsnichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) unterlaufen ist, als dem Angeklagten Dr. K 1. neben der Anerkennung von Mietzinsforderungen per 198.960 S seitens der Fa. L und per 120.000 S seitens der Fa. P gegenüber der Fa. O (B 3 a) auch die nachfolgende Veräußerung von Einrichtungsgegenständen der Fa. L im Wert von 147.901,20 S (B 3 d) und der Fa. P im Wert von 175.820 S an die Fa. O (B 3 e), 2. neben der Anerkennung von Kosten für Datenverarbeitungsleistungen durch die Fa. L im Gesamtbetrag von 623.630 S und durch die Fa. P im Betrag von 570.530 S gegenüber der Fa. BH (B 3 b) auch die Veräußerung von Einrichtungsgegenständen der Fa.L an die Fa. BH im Wert von 73.042 S in Anrechnung auf diese Forderung (B 3 c) angelastet wurde.

Laut Urteilsfeststellungen wurden Sachwerte der Firmen L und P an die Fa. O zum Zweck des Kontenausgleichs in Anrechnung auf ihr Guthaben veräußert, welches durch die Anerkennung von Rechnungen über Mietkosten, denen seitens der Fa. O kein Anspruch zugrundelag und welche die von der Fa. P der B*** L***-Ges.m.b.H. bezahlten Mietbeträge bei weitem überstiegen, auf dem bezüglichen Verrechnungskonto entstanden waren. Desgleichen wurde der Kaufpreis für Einrichtungsgegenstände, die von den Firmen L und P ins Eigentum der Fa. BH übertragen worden waren, mit Forderungen kompensiert, die aus der Doppelverrechnung von Leistungen resultierten (Urteil S. 126 ff.).

Die Anerkennung nicht bestehender Forderungen und deren nachfolgende Aufrechnung mit der Veräußerung von Büroeinrichtungsgegenständen stellen wirtschaftliche Vorgänge dar, die insgesamt eine Verringerung des Vermögens der Firmen L und P und solcherart eine Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung ihrer Gläubiger bewirkt haben; mit anderen Worten: Einrichtungsgegenstände zu verkaufen und den Preis mit einer nicht zu Recht bestehenden Forderung des Käufers aufzurechnen, läuft auf eine Schenkung des Mobiliars hinaus. Zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 156 StGB.

reicht aber schon eine scheinbare Vermögensverringerung durch Anerkennen nicht bestehender Verbindlichkeiten aus. Darum kommt den nachfolgenden Vorgängen, die der Effektuierung der auf die Schädigung von Gläubigerrechten abzielenden fingierten Forderungen dienten, nämlich ihrem (teilweisen) Ausgleich mittels der (sohin kostenlosen) Lieferung von Sachwerten, keine selbständige strafrechtliche Bedeutung mehr zu, die den Tätern gesondert als Handlungen der betrügerischen Krida angelastet werden könnten. Dabei spielt es keine Rolle, daß sich bei der Gegenüberstellung der von L und P insgesamt gegenüber O fraudulos anerkannten Forderungen per 318.960 S und der von L und P - wieder insgesamt - an O übertragenen Einrichtungsgegenstände per 323.721,20 S ein geringfügiger Sachwertüberschuß zu Gunsten von L/P per 4.761,20 S ergibt. Sind doch diese Manipulationen wirtschaftlich als ein einheitlicher Komplex einer großangelegten betrügerischen Krida zu sehen, der gleichwohl in eine Mehrzahl von zeitlich getrennten Einzelhandlungen zerfiel und sich darum strafrechtlich als Realkonkurrenz darstellt. Bezüglich des Angeklagten Dr. K war daher von Amts wegen (§ 290 Abs. 1 StPO.) mit Aufhebung der ihn betreffenden, aus § 281 Abs. 1 Z. 9

lit. a StPO. nichtigen Schuldsprüche B 3 c, d und e vorzugehen und insoweit - angesichts der soeben erläuterten, der Anklage zugrundeliegenden Tatmehrheit - ein Freispruch zu fällen. Betreffend Dr. B wurde hingegen der Schuldspruch B 3 im ganzen aufgehoben und die weitere Würdigung (B 3 a, b oder B 3 c, d, e) dem zweiten Rechtsgang überantwortet (siehe oben).

Mit der Behauptung, er habe die Zahlungsunfähigkeit der Unternehmen, in denen er die Funktion eines Geschäftsführers ausgeübt hat, nicht erkannt und hätte sie auch gar nicht erkennen können, wendet sich Dr. B unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels der Sache nach gegen seinen Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (C). Abgesehen davon, daß sich der Beschwerdeführer hier schuldig bekannt und zugegeben hat, sich um die finanziellen Belange der Firmen L und P nicht ausreichend gekümmert zu haben, obwohl er als deren Geschäftsführer dazu verpflichtet gewesen wäre (HV-Prot. S. 489, Urteil S. 145 f.), ist die wesentliche Urteilsfeststellung, die in der zweiten Hälfte 1979 eingetretene Zahlungsunfähigkeit des gesamten Firmenkomplexes sei auch für diesen Angeklagten spätestens Ende 1979 erkennbar gewesen, auf das Gutachten des Buchsachverständigen gestützt und durch den Hinweis auf dieses Beweismittel zureichend begründet. Mängel und Widersprüche des Gutachtens im Sinn der §§ 125, 126 StPO. vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Wie schon eingangs dargelegt, basiert die überzeugung des Gerichts, daß Dr. B die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich erkannt hat, auf denkfolgerichtigen und sachverhaltsangepaßten Erwägungen.

Seine Verantwortlichkeit gemäß § 161 StGB. bestreitet Dr. B im besonderen hinsichtlich der Fa. V AG. mit dem Hinweis, daß er - den Urteilsannahmen zuwider - an der Gründung jener Firma nicht beteiligt gewesen sei (HV-Prot. S. 400 f., 407, 469 ff., 1483). Auch dieser Beschwerdeeinwand schlägt fehl.

Beim Delikt der fahrlässigen Krida ist zu beachten, daß unmittelbarer Täter nur der Schuldner mehrerer Gläubiger bzw. bei juristischen Personen ein leitender Angestellter (§ 309 StGB.) sein kann und auch als sonstige Beteiligte (§ 12 StGB.) nur Personen in Betracht kommen, die durch ihr Verhalten gegen eine sie treffende deliktstypische Sorgfaltspflicht verstoßen (SSt 51/2 = LSK 1980/56, vgl. LSK 1981/148; ferner Leukauf-Steininger 2 RN 45 zu § 12 StGB.; Foregger-Serini MKK 3 Anm. IX zu § 12 StGB.). Die strafrechtliche Haftung nach § 159 StGB. kann demnach bei juristischen Personen entweder denjenigen treffen, der als leitender Angestellter des Gemeinschuldners handelt (§ 161 Abs. 1 StGB.) oder einen extraneus, der einer für ihn im gegebenen Zusammenhang bestehenden Diligenzpflicht zuwiderhandelt und dadurch entweder fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder die Beeinträchtigung der Befriedigungsrechte der Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit fördert (vgl. nochmals LSK. 1981/148).

Diesem Erfordernis wäre nicht Genüge getan, wenn Dr. B bloß als Geschäftsführer der Firmen L und P von der V AG., ohne selbst irgendwie mit deren Geschäftsführung befaßt gewesen zu sein, Kredite und Zahlungen entgegengenommen hätte, denen keine Gegenleistungen gegenüberstanden (so Urteil S. 147). Indes bildeten sämtliche Unternehmungen der Firmengruppe eine wirtschaftliche Einheit unter der gemeinsamen Verantwortung der durch einen Partnerschaftsvertrag verbundenen Angeklagten A, Dr. J und Dr. B. Nach den Urteilsfeststellungen waren die wirtschaftlich unselbständigen Tochterunternehmungen in ihren wesentlichen Dispositionen abhängig von den Firmen L und P, deren Verluste durch Außenstände bei den mit ihnen verbundenen, zum Zweck der Umsatzausweitung errichteten Unternehmungen verursacht worden sind. Der Partnerschaftsvertrag, mit dem auch eine Aufteilung der Geschäftsführungsagenden getroffen worden war, erstreckte sich nicht nur auf die darin ausdrücklich genannten, sondern lt. Punkt 13 auch auf alle nach dem Inkrafttreten am 1. Oktober 1978 gegründeten Firmen, mithin auch auf die V AG. (Urteil S. 39 f.). Handlungen auch nur eines der drei im Partnerschaftsvertrag zusammengeschlossenen Angeklagten betreffend einzelne Unternehmungen des Firmenkomplexes, die zu deren Zahlungsunfähigkeit geführt haben oder sich als eine Gläubigerschädigung im Sinn des § 159 Abs. 1 Z. 2

StGB. darstellen, sind sonach nicht als selbständige, bezüglich jeder einzelnen Firma gesondert zu beurteilende Verhaltensweisen, sondern als Komponenten eines einheitlichen Tatgeschehens anzusehen. Darum wird der Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida nicht dadurch tangiert, daß einer dieser drei Angeklagten (A, Dr. J, Dr. B) in einer oder der anderen Tochterunternehmung weder bestellter Geschäftsführer noch selbständiger Geschäftsführer (§§ 161, 309 StGB.) war. Aus dem Fehlen einer handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Eigenschaft in der V AG. kann der Angeklagte Dr. B punkto fahrlässiger Krida folglich nichts gewinnen (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.).

Wie erwähnt, bekämpft Dr. B die Begründung zu den zum Partnerschaftsvertrag getroffenen Feststellungen als mangelhaft, doch wurden diese ohnehin sehr eingehend und mittels Verwertung aller bedeutsamen Verfahrensergebnisse dargetan. Hiebei hat sich der Gerichtshof nicht nur auf die bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit positiv beurteilte Verantwortung des Angeklagten Dr. J, sondern sich unterstützend auch auf die Aussagen der Zeugen Karl BJ, Martin BK, Astrid BL, Irene AU und Sigrid BM berufen, zudem gewisse, gegen einen Fortbestand des sogenannten 'Drittelvertrags' über den 7. Dezember 1979 hinaus (und demnach für die Darstellung der Angeklagten A, Dr. B und Mag. C) sprechende Tatumstände in seine überlegungen einbezogen (Urteil S. 39 ff.).

Statt einen Begründungsmangel aufzuzeigen, versucht der Beschwerdeführer die Beweiskraft der herangezogenen Verfahrensresultate in Zweifel zu ziehen.

Der in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene Beweisantrag vom 25. Jänner 1983 (ON. 476 Bd. XVIII S. 39 ff.; Hv-Prot. S. 1470) bezog sich in keinem seiner Punkte auf den in Rede stehenden Drittelvertrag. Die im Zusammenhang damit erhobene Verfahrensrüge, die in diesem Beweisantrag angeführten Zeugen wären auch darüber zu vernehmen gewesen, daß im Zeitpunkt der Gründung der V AG. der Partnerschaftsvertrag zwischen A, Dr. J und Dr. B aufgelöst gewesen sei, geht daher mangels eines auf dieses Beweisthema lautenden Antrags ins Leere.

Zur Beschwerde des Angeklagten Mag. C Das Rechtsmittel richtet sich gegen die schon eingangs der vorherigen Beschwerdeerledigung wiedergegebenen Schuldsprüche A 3 c und d, A 6, A 7 (hier allerdings nur betreffend einen 400.000 S übersteigenden Schaden), B 1 (hier wieder nur bezüglich eines Tatzeitraums von Dezember 1980 bis Februar 1981) und B 2 sowie D 3 und F.

Den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der AH AI (A 3 c) bekämpft der Beschwerdeführer als unzureichend begründet zunächst hinsichtlich der Annahme, er sei am 15. Oktober 1980 bei der BN AI als Alleinzeichnungsberechtigter (der Konten) sowie als verlängerte Hand des Geschäftsführers erschienen und habe im Auftrag des Dr. B über eine Verlängerung und Erhöhung der mit 15. Oktober 1980 ablaufenden Bankgarantie gesprochen. Er übersieht bei seinen Ausführungen, daß das Erstgericht ohnedies eingeräumt hat, daß eine Verlängerung und Erhöhung der Bankgarantie von 200.000 S auf 500.000 S bereits vorher zwischen Direktor Dr. AV und Dr. B telefonisch abgesprochen worden war. Nach der überzeugung des Schöffensenats ist Mag. C aber zum Zweck der Perfektionierung dieser Vereinbarung am 15. Oktober 1980 bei der AH erschienen, hat diverse Unterlagen hinsichtlich der Firma AL überbracht (Urteil S. 91) und damit einen kausalen Beitrag zum Betrug geleistet. Die aus der Zeugenaussage Dr. AV (HV-Prot. S. 921, 924, 925) abgeleitete Urteilsfolgerung, daß Mag. C durch seine Vorsprache punkto Bankgarantie in voller Kenntnis der näheren Umstände zur Irreführung der Funktionäre der AH AI bestimmte und geeignete Handlungen gesetzt hat, ist daher in den Verfahrensergebnissen gedeckt und logisch einwandfrei begründet. Die vom Schöffengericht abgelehnte gegenteilige Darstellung dieses Angeklagten, am Betrug A 3 c nicht aktiv mitgewirkt zu haben, wurde im Urteil erörtert (dort S. 92 f.). Die Angaben des Mitangeklagten Dr. B, wonach der Nichtigkeitswerber bei den Kreditverhandlungen selbst möglicherweise nicht anwesend war (HV-Prot. S. 400, 402), stimmen mit den Urteilsannahmen überein und bedurften darum keiner gesonderten Erwähnung.

Bei seinem Einwand (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a bzw. 10 StPO), als Betrugsschaden komme hier nur der Erhöhungsbetrag von 300.000 S in Betracht, läßt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, daß die Bankgarantie mit 15. Oktober 1980 abgelaufen war und neu erstellt werden mußte. Die Vereinbarung zwischen der Fa. P und der AH AI betraf somit den gesamten Kreditrahmen von 500.000 S. Auch insoweit vermag der Beschwerdeführer keinen Fehler rechtlicher Art aufzuzeigen.

Eine mit dem Vertragsabschluß am 11. November 1980 durch Dr. B in unmittelbarer Kausalbeziehung stehende Täuschungshandlung (§ 146 StGB) stellt aber schon das von Mag. C namens der Fa. P an die BO AI gerichtete Schreiben dar, mit dem um die Erstellung einer Bankgarantie von 200.000 S zugunsten der Fa. AM ersucht wurde (A 3 d). Auch wenn Mag. C an den bezüglichen Kreditgesprächen nicht selbst teilgenommen haben sollte (siehe jedoch Urteil S. 93 f. in Verbindung mit HV-Prot. S. 402), konnte daher sein Verhalten ohne Rechtsirrtum (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) als Betrug zum Nachteil der AH AI (in der Erscheinungsform unmittelbarer Täterschaft) gewertet werden. Keine Begründungsmängel haften ferner der Konstatierung an, die inkriminierten Bestellungen der Fa. P bei der G H Ltda. (A 6) seien von Mag. C vorgenommen worden: Dieser hat nämlich - konform mit den Angaben des Mitangeklagten Dr. B - selbst zugegeben, die Rahmenvereinbarung der Fa. P über Blumenlieferungen aus Kolumbien getroffen und auch den weiteren Schriftverkehr mit der Lieferfirma geführt zu haben (HV-Prot. S. 338, 351, 436, 1470). Die Annahme, daß darüber hinaus vom Beschwerdeführer im Rahmen der Globalvereinbarung Dispositionen, mithin bezüglich der Lieferungen in den Monaten Jänner bis April 1981 jeweils gesonderte (weitere) Tathandlungen gesetzt wurden, durch welche die Lieferfirma über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen der Bestellerin getäuscht werden sollte, hat das Erstgericht unter Heranziehung der Buchhaltungsunterlagen ebenfalls mängelfrei begründet (Urteil S. 104).

Das Schwergewicht der punkto Betrug erhobenen Mängelrüge liegt auf der Bestreitung des bedingten Schädigungsvorsatzes. Ergänzend zu den für diesen Angeklagten gleicherweise geltenden Erwiderungen auf die Beschwerdeeinwände des Dr. B ist zu dieser Frage noch auf folgendes hinzuweisen: Nach den Urteilsfeststellungen hat auch Mag. C Kenntnis von den laufenden Betriebsergebnissen erlangt, die einen umfassenden überblick über die wirtschaftliche Lage der Unternehmen vermittelten (Urteil S. 62 f.). Zudem kannte er bereits im Sommer 1979 die Höhe der Außenstände (bei den verbundenen Tochterunternehmungen) und wußte von dem bei Elmar W aufgenommenen Privatdarlehen (Urteil S. 65). Im Sommer 1980, also vor den ihm angelasteten Täuschungshandlungen zwecks übernahme von Bankhaftungen durch die AH AI (A 3 c und d), verwies der Beschwerdeführer anläßlich einer Aussprache über die finanzielle Situation der gesamten Firmengruppe selbst auf deren (über eine bloß vorübergehende Zahlungsunfähigkeit hinausgehende) Ausweglosigkeit (Urteil S. 68). Aus all diesen Verfahrensergebnissen konnte das Gericht mit zureichendem Grund die überzeugung gewinnen, daß Mag. C in den in Rede stehenden Geschäftsfällen eine Schädigung der AH AI (A 3 c und d), der G H Ltda., Bogota (A 6), und der Fa. AL (A 7) in der vollen Höhe des ihm angelasteten Schadens (und nicht bloß bezüglich des aus der letzten Bestellung vom 2. März 1981 resultierenden Forderungsausfalls von 400.000 S, wozu er sich ausdrücklich schuldig bekannte:

HV-Prot. S. 341) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (Urteil S. 68). Dem verschlägt es nichts, daß Klagen und Exekutionen wegen fällig gewordener Verbindlichkeiten bis zuletzt vermieden werden konnten und daß gleichsam in letzter Minute noch Rettungsversuche unternommen werden sollten, um einen völligen Zusammenbruch aller Firmen hintanzuhalten und einen Teil ihres Vermögens auf eine neu zu gründende Aktiengesellschaft hinüberzuretten, womit zwangsläufig abermals eine Schädigung von Gläubigerrechten verbunden gewesen wäre (Urteil S. 109 ff.). Bezüglich der Fa. AL hat sich der Gerichtshof auch mit dem Einwand befaßt, es wäre mit einem Forderungseingang von 2,5 Millionen S gerechnet worden. Dabei haben die Tatrichter die folgerichtige Erwägung angestellt, daß, selbst wenn die Prozesse zwischen den Firmen L und P einerseits und Celestine A andererseits nicht mit 700.000 S verglichen worden wären, die Forderung von 2,5 Millionen S nicht zur Gänze einbringlich gewesen wäre und sogar ein Forderungseingang in voller Höhe zufolge der Forderungszession an die BP nicht schon automatisch, sondern höchstens auf dem Umweg über einen neuen Kredit zusätzliche Liquidität bedeuten hätte können (Urteil S. 108). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in einer unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Soweit in diesem Zusammenhang ein materieller Nichtigkeitsgrund herangezogen wird, fehlt eine ausreichende Substantiierung, worin auf der Basis der erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen eine unrichtige Gesetzesanwendung gelegen sein sollte.

Einer betrügerischen Krida, begangen durch Verkürzung der Tageseinnahmen der Fa. AN um mindestens 2,5 Millionen S von spätestens September 1980

bis April 1981 (B 1), hat sich der Angeklagte Mag. C, allerdings auf der Grundlage einer bloß eine Million Schilling mit Sicherheit übersteigende Beträge anlastenden Anklage (ON. 338 Bd. XIV S. 11, Anklagepunkt B 1 a), 'vollinhaltlich schuldig' bekannt (HV-Prot. S. 329 und 359). Seiner Verantwortung, an den Aktionen zur Beschaffung von Schwarzgeld für eine zu gründende Aktiengesellschaft nicht von Anfang an, sondern erst ab Mitte Februar 1981 teilgenommen zu haben, ist das Gericht unter Hinweis auf die Angaben des Mitangeklagten D im Vorverfahren nicht gefolgt (Urteil S. 116). Zu Unrecht rügt der Rechtsmittelwerber, daß in diesem Zusammenhang ihn entlastende Verfahrensergebnisse im Urteil unberücksichtigt geblieben wären: D bestätigte auch in der Hauptverhandlung ausdrücklich, daß Mag. C von vornherein von der Schwarzgeldaktion gewußt und an Gesprächen hierüber teilgenommen hat (HV-Prot. S. 19; so gleichfalls der Mitangeklagte Dr. K: HV-Prot. S.766 f.). Aus der Zeugenaussage der Maria BC, geborener BD, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers ebensowenig zu gewinnen (HV-Prot. S. 1200, 1210).

Berechtigung kommt hingegen der Beschwerde des Mag. C insoweit zu, als sie gegen den Schuldspruch B 2 gerichtet ist. Nach den Urteilsfeststellungen bestand die Mitwirkung dieses Angeklagten am Verkauf des Inventars und der Wortbildmarke der Fa. AO an die BE & BF Ges.m.b.H. nicht in seiner Teilnahme an den Verkaufsverhandlungen, sondern in der Unterfertigung des Kaufvertrags für die Fa. M N und in der Vollmachterteilung an den Mitangeklagten Dr. B, den vereinbarten Kaufpreis von 960.000 S auf 400.000 S zu reduzieren (siehe die Angaben des Dr. K, HV-Prot. S. 793, 797 f., 801, 811), sowie in der Entgegennahme einer Schwarzgeldzahlung von 100.000 S. Bei der Konstatierung der letztgenannten Tathandlung stützte sich das Schöffengericht außer auf die Zeugenaussagen des Herbert BF und der Eva Maria BF auch auf ein angebliches Geständnis des Angeklagten Mag. C selbst (Urteil S. 124). Dieser hat jedoch, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, die Entgegennahme eines solchen Schwarzgeldbetrags stets in Abrede gestellt (ON. 38 Bd. III S. 159 ggg, HV-Prot. S. 383), sodaß insofern dem Gericht eine einen wesentlichen Tatumstand betreffende Aktenwidrigkeit unterlaufen ist.

Mit seinem Vorbringen, für ihn hätten keine Bedenken in der Richtung einer allfälligen Schädigung von Gläubigerrechten bestanden, macht der Beschwerdeführer zudem der Sache nach einen dem Schuldspruch B 2 in der Tat anhaftenden Feststellungsmangel (§ 282 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO) geltend. Es sind nämlich keine ausreichenden Konstatierungen vorhanden, aus denen sich ableiten ließe, daß der Vorsatz der Angeklagten Dr. B und Mag. C bei diesen Tathandlungen sich wenigstens auf die Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers erstreckt hat. Wohl ist als erwiesen angenommen, daß die Erlöse aus dem Verkauf des Inventars und der Wortbildmarke den am geringsten verschuldeten Firmen M N und O zufließen sollten und daß demgemäß die Wortbildmarke der Fa. AO, obwohl diese einen gewissen Vermögenswert repräsentiert hat, zunächst unentgeltlich ins Eigentum der M N übertragen sowie Inventar der Fa. AO um 571.000 S (so Urteil S. 5, nicht 531.000 S, so Urteil S. 121) an die Fa. P verkauft wurde. Diese Aktion ist jedoch ausschließlich von den Angeklagten Dr. J und Dr. K unter Verwendung von Blankounterschriften der Geschäftsführerin der Fa. AO, Astrid BL, durchgeführt worden (Urteil S. 121 f.). Das Erstgericht hat diesen Teil der Transaktion auch weder Dr. J und Dr. K als Verschleuderung von Vermögen der Fa. AO zum Schaden ihrer Gläubiger angelastet (Urteil S. 193 ff.) noch eine Beteiligung des Dr. B und des Mag. C daran festgestellt. Es hat vielmehr den Tatbestand der betrügerischen Krida ersichtlich nur darin erblickt, daß einerseits der Kaufpreis für das Inventar vom ursprünglich der Fa. P verrechneten Betrag von 571.000 S auf 200.000 S reduziert und andererseits bei der Einigung über einen Gesamtkaufpreis von 400.000 S zwischen Dr. B und Herbert BF vereinbart wurde, daß bloß ein Kaufpreis von 200.000 S offiziell aufscheinen, der Differenzbetrag von 200.000 S hingegen 'schwarz' bezahlt werden sollte, wovon je 100.000 S an Dr. B und Mag. C ausgefolgt worden seien. Im Hinblick auf die Darstellung des Angeklagten Mag. C, der Grund für die Abänderung der Kaufpreisvereinbarung sei gewesen, daß Herbert BF den ursprünglich festgesetzten Kaufpreis wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht habe bezahlen können (HV-Prot. S. 383), hätte der Gerichtshof aber Feststellungen zur inneren Tatseite treffen und sich mit der Frage befassen müssen, ob und inwieweit Dr. B und Mag. C - der Verantwortung des letzteren zuwider - durch die Reduzierung des übernahmspreises für das Inventar von 571.000 S auf 200.000 S sowie des Gesamtkaufpreises von 960.000 S auf 400.000 S eine Verringerung des gemeinschuldnerischen Vermögens herbeiführen wollten, indem sie Vermögensbestandteile unter dem im freien Wettbewerb erzielbaren Preis veräußert und solcherart verschleudert haben. Daß das Inventar an die BE & BF Ges.m.b.H. zu einem geringeren als dem vorher im Verhältnis zwischen den Firmen AO und P verrechneten Preis verkauft wurde, läßt die Annahme eines vorsätzlichen Handelns zum Nachteil der Gläubiger noch nicht zu, zumal auch die objektiven Wertverhältnisse hinsichtlich dieser Einrichtungsgegenstände ungeklärt geblieben sind.

Anderenfalls könnte nur die Vereinbarung und Entgegennahme von Schwarzgeldzahlungen dem Tatbestand der betrügerischen Krida subsumiert werden, sofern die Vorgangsweise der Angeklagten Dr. B und Mag. C darauf abzielte, gemeinschuldnerisches Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

Es zeigt sich sohin, daß auf Grund der vorhandenen Konstatierungen noch nicht entschieden werden kann, ob sich Dr. B und Mag. C durch ihre Mitwirkung am Verkauf des Inventars und der Wortbildmarke der Fa. AO an die BE & BF Ges.m.b.H. des Verbrechens nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht haben. Der Schuldspruch B 2 war daher in Stattgebung der Beschwerde des Angeklagten Mag. C, hinsichtlich des Angeklagten Dr. B, der denselben Feststellungsmangel nicht geltend gemacht hat, aber von Amts wegen (§ 290 Abs. 1 StPO) aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Inhaltlich des Schuldspruchs D 3 hat Mag. C das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht dadurch begangen, daß er in den Verfahren 27 Cg 60/80 und 27 Cg 61/80 des Landesgerichts Klagenfurt als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vorsätzlich wahrheitswidrig angab, es seien lediglich Bestrebungen in der Richtung einer Drittelbeteiligung des Gerhard A an den klagenden Firmen im Gang gewesen, und bewußt verschwieg, daß A der Initiator der Gründung dieser Unternehmen und spätestens seit dem 1. Oktober 1978 an diesen beteiligt war.

Nicht zielführend sind die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO., wonach der Rechtsmittelwerber ohnehin wahrheitsgetreu ausgesagt habe. Die inkriminierte Zeugenausage wird in den Entscheidungsgründen unter teilweise wörtlicher Wiederholung ihres wesentlichen Inhalts richtig wiedergegeben (Urteil S. 170 f.; S. 93 des Bezugsakts 27 Cg 60/80 des Landesgerichts Klagenfurt). Durch diese Angaben sollte - den Urteilsannahmen zufolge - verschwiegen werden, daß bereits im Herbst 1978 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1978 ein Vertrag zwischen A, Dr. J und Dr. B geschlossen worden war, nach welchem A im Innenverhältnis zu einem Drittel an allen Firmen beteiligt war. Demnach sollte der Sachverhalt tatsachenwidrig so dargestellt werden, als ob eine derartige Beteiligung bisher nicht bestanden hätte und erst nunmehr begründet werden sollte. Aus der Formulierung des Urteilsspruchs, Mag. C habe im Zivilprozeß wahrheitswidrig angegeben, daß lediglich Bestrebungen in der Richtung einer Drittelbeteiligung des Gerhard A im Gang seien, kann folglich eine dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen anhaftende Aktenwidrigkeit nicht abgeleitet werden. Ebensowenig schlägt der Einwand durch, der Beschwerdeführer habe mit dieser Zeugenaussage gleichsam am Rande zum Ausdruck bringen wollen, daß die Gründung einer (Holding) Aktiengesellschaft geplant sei, an der A zu einem Drittel beteiligt werden sollte. Auf die Frage einer früheren Beteiligung sei es bei seiner Vernehmung gar nicht angekommen, weshalb von einem bewußten Verschweigen wesentlicher, den Gegenstand seiner Vernehmung bildender Umstände nicht die Rede sein könne. Bei den zwei zu gemeinsamer Verhandlung verbundenen Klagen der Firmen P und L gegen Celestine A ist es nämlich im Kern darum gegangen, ob die von Dr. J verfaßte Vereinbarung, wonach die Einzelfirma der Celestine A von der Fa. S AR BQ.M.B.H. AT - einer Tochterunternehmung der klagenden Parteien - mit sämtlichen Aktiven und Passiven übernommen werden sollte, rechtswirksam geworden und der Sohn der Beklagten, Gerhard A, zum damaligen Zeitpunkt an dieser Firma beteiligt gewesen ist (Urteil S. 23 f., 165). Die Schlußfolgerung des Schöffengerichts, daß der Beschwerdeführer, als er im gegebenen Zusammenhang die bestehende Drittelbeteiligung im Innenverhältnis verschwieg, vorsätzlich falsch ausgesagt hat, ist sohin mängelfrei begründet.

Unzutreffend ist aber auch der Beschwerdeeinwand, mit dem Mag. C eine Nichtigkeit desselben Schuldspruchs nach § 281 Abs. 1 Z.9 lit. a StPO.

mit der Behauptung dartun will, der Partnerschaftsvertrag zwischen Gerhard A, Dr. Karl J und Dr. Hermann B sei mangels notarieller Beurkundung (§ 49 Abs. 1 GesmbHG.) rechtsunwirksam gewesen, er sei auch von den Beteiligten als rechtsunwirksam angesehen worden und es hätte daher eine Frage des Gerichts nach der Beteiligung des A nur auf der bestehenden Rechtsgrundlage beantwortet werden können. Mit dem Vertrag über eine Drittelbeteiligung und dessen Aufhebung hat sich der erkennende Senat, wie schon bei der Behandlung der Beschwerde des Angeklagten Dr. B dargelegt, eingehend befaßt und einleuchtende Erwägungen für seine überzeugung angeführt, daß damit zwischen den drei Angeklagten A, Dr. J und Dr. B ein Partnerschafts- und Treuhandverhältnis begründet werden sollte, welches bis zum Frühjahr 1981 im Innenverhältnis wirksam war, während der Auflösungsvertrag, womit diese Vereinbarung rückwirkend für nichtig erklärt wurde, erst im Jahr 1981 errichtet und auf den 7. Dezember 1979

rückdatiert wurde (Urteil S. 34 ff., insbesondere S. 41 bis 46). Für die strafrechtliche Beurteilung der in den Verfahren 27 Cg 60/80 und 27 Cg 61/80

des Landesgerichts Klagenfurt abgelegten Zeugenaussagen ist zudem nicht entscheidend, welche Rechtswirkungen dem Partnerschaftsvertrag nach privat-, handels- und gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zugekommen sind.

Wesentlich ist nur, daß dieser Vertrag Gegenstand der Beweisaufnahme vor dem Landesgericht Klagenfurt war und die Zeugenvernehmungen, insbesondere jene des Mag. C, sich auf ihn bezogen, was schon in Lösung der Tatfrage mit mängelfreier Begründung bejaht wurde. Mit Recht wendet sich die Mängelrüge des Mag. C indes gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB.

(F). Darnach hat er am 5. Juni 1981 in Graz den Dr. J dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn in einer Anzeige vom 5. Juni 1981 des von Amts wegen zu verfolgenden Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB. falsch verdächtigte, obwohl er wußte, daß die Verdächtigung falsch war. In Bejahung der Frage, ob der Beschwerdeführer wider besseres Wissen gehandelt hat, zog das Erstgericht den Umstand, daß Dr. J zugegebenermaßen in anderen Fällen Unterschriften von Mitangeklagten nachgemacht und ihnen dies fallweise nachträglich mitgeteilt hat, in Erwägung (Urteil S. 175). Daß Mag. C dessen ungeachtet bei der Erstattung der Anzeige bewußt wahrheitswidrig eine Urkundenfälschung des Dr. J auf dem Vertrag zwischen der Fa. T und Hildegard R sowie auf dem dazugehörigen Blankowechsel behauptet habe, ist allerdings aus der eigenen Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, er hätte bei genauer Prüfung der Unterschriften feststellen müssen, daß diese Unterschriften echt seien, und sei selbst 'nur der Meinung gewesen', die Unterschriften stammten nicht von ihm (Urteil S. 176), füglich nicht ableitbar. Der Hinweis der Entscheidungsgründe auf diese Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (HV-Prot. S. 1487) stellt sich darum als bloße Scheinbegründung dar, die nur zum Ausdruck bringt, daß Mag. C bei pflichtgemäßem Vorgehen die Unrichtigkeit seines Fälschungsvorwurfs gegen Dr. J hätte erkennen müssen. Wissentlichkeit, wie sie der Tatbestand der Verleumdung bezüglich des fehlenden Wahrheitsgehalts der Anschuldigung verlangt, setzt jedoch voraus, daß der Täter den Umstand, für den das Gesetz Wissentlichkeit verlangt, nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen für gewiß hält (§ 5 Abs. 3 StGB.). Eine Verleumdung begeht daher nur derjenige, der es als sicher ansieht, daß die von ihm aufgestellte Tatsachenbehauptung der Wahrheit widerspricht. Für eine solche Annahme reicht die oben wiedergegebene Urteilsbegründung nicht aus.

Auch die Formulierung, 'daß C die Anzeige in der Absicht erstattet hat, daß auf Grund seiner Falschbezichtigung .... gegen Dr. J Schritte unternommen werden, die als behördliche Verfolgung .... anzusehen sind' (Urteil S. 177), hilft über den aufgezeigten Begründungsmangel nicht hinweg, weil daraus zwanglos nur der Wille zur behördlichen Verfolgung ablesbar ist. Der Schuldspruch F war daher gleichfalls zu kassieren und insoweit eine Verfahrenserneuerung geboten.

Zur Beschwerde des Angeklagten D Günther D wurde des Verbrechens der betrügerischen Krida deshalb schuldig erkannt, weil er gemeinsam mit den Angeklagten Dr. Hermann B, Mag. Adolf C und Dr. Siegfried K zwischen Dezember 1980 und April 1981 in Wien durch Verkürzung der Tageseinnahmen zum Nachteil der Gläubiger der Firma AN mindestens 2,5 Millionen S des Vermögens dieser Firma beiseitegeschafft und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert hat (B 1).

Diesen Schuldspruch stützte das Erstgericht im wesentlichen auf die Angaben des Angeklagten D selbst, der sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung (Prot. S. 19 und 24) zugegeben hat, sich mit der Verkürzung der Tageseinnahmen der Fa. AN in Kenntnis des beabsichtigten Verwendungszwecks einverstanden erklärt und sich an dieser Aktion beteiligt zu haben, indem er dem Dr. K Geldbeträge ausfolgte oder seine Angestellte Maria BC, geborene BD, ausfolgen ließ und sogar ein Sparbuch eröffnete, auf das 120.000 S an verkürzten Einnahmen eingezahlt wurden (ON. 101 Bd. V S. 308 ff. und HV-Prot. w.o.). Die vom Beschwerdeführer relevierten Umstände, daß er an der Besprechung in Graz im Dezember 1980, bei der die geplante Vorgangsweise besprochen wurde, nicht teilgenommen habe und die Verkürzung der Tageseinnahmen und deren Einzahlung auf Sparbücher nicht von ihm selbst, sondern von Maria BC, geborener BD, durchgeführt worden sei, sind nicht entscheidend (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.).

Ebensowenig wie einen Begründungsmangel vermag der Beschwerdeführer in diesem Punkt einen auf unrichtiger Gesetzesanwendung beruhenden Feststellungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a oder Z. 10 StPO.) aufzuzeigen.

Wider den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (C) macht der Angeklagte D der Sache nach eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO geltend. Er bestreitet seine rechtliche Stellung als leitender Angestellter (§ 161 StGB.) der Fa. AN, weil er zwar formell Geschäftsführer dieses Unternehmens, in sämtlichen Dispositionen aber von den Firmen L und P abhängig und für die mangelnde Kapitalausstattung der Firma AN, für eine unverhältnismäßige Kreditbenützung und für die vom Management in Graz ausgehende falsche Preisgestaltung nicht verantwortlich gewesen sei.

Dem Erstgericht ist indes beizupflichten, daß Günther D als der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer, der keinesfalls bloß Strohmann, sondern in der ihm übertragenen Funktion wirklich tätig war, für die Gestion der Fa. AN voll verantwortlich gewesen ist (Urteil S. 151 f.). Daß er infolge der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Unternehmens von den Muttergesellschaften in seinen Entscheidungen nicht frei war, sondern sich an die Direktiven des Managements in Graz gebunden erachtet und seine Dispositionen nach dessen Wünschen ausgerichtet hat, ändert nichts daran, daß der Nichtigkeitswerber Geschäftsführungsakte auf kaufmännischem, betriebstechnischem und administrativem Gebiet unter eigener Verantwortung vornehmen konnte und in seiner Eigenschaft als leitender Angestellter der rechtlich selbständigen S AR BR.M.B.H. AN auch vorgenommen hat (siehe abermals HV-Prot. S. 19 und 24, woraus hervorgeht, daß D die dort eingestandene Zustimmung ebensowohl hätte verweigern können).

Dafür hat er zivil- und strafrechtlich voll einzustehen (siehe § 25 GesmbHG.). Auf fehlende fachliche Kenntnisse kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil er einen Sorgfaltsmangel auch dann zu vertreten hat, wenn er sich auf seine Tätigkeit trotz Fehlens ausreichender fachlicher Voraussetzungen eingelassen haben sollte (sog. übernahmsfahrlässigkeit; Rittler 2 II. Bd. S. 242 u.a.; RiZ. 1970 S. 147, EvBl. 1971 Nr. 188 u.a.). Genug daran, daß als Folge seiner Geschäftsführungstätigkeit die Zahlungsunfähigkeit der Fa. AN eingetreten ist und in weiterer Folge durch Eingehen neuer Verbindlichkeiten Gläubigerrechte geschädigt worden sind. Ebensowenig stichhaltig ist der Beschwerdeeinwand, es stelle einen Widerspruch - gemeint wohl: eine unzureichende Begründung - dar, wenn auf Grund der Forderungsanmeldungen eine Schädigung Dritter angenommen werde. Daß bei sämtlichen in Rede stehenden Firmen die Geschäftstätigkeit nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit fortgesetzt wurde und zu diesem Zweck neue Schulden eingegangen werden mußten, wodurch - auch ohne Berücksichtigung der Forderungen zwischen Mutterfirmen und verbundenen Unternehmungen sowie der verbundenen Firmen untereinander - die Befriedigung der Gläubiger vereitelt oder geschmälert wurde, hat das Schöffengericht ausdrücklich festgestellt (Urteil S. 141, 164). Eine nähere Begründung dieser Konstatierung erübrigte sich schon im Hinblick auf die in den Entscheidungsgründen eingehend dargelegte wirtschaftliche Entwicklung und überschuldung der Unternehmen.

Zur Beschwerde des Angeklagten E Diesem Angeklagten wird das Vergehen der fahrlässigen Krida in bezug auf die Fa. AP, als deren Geschäftsführer er bestellt war, angelastet (inhaltlich des Urteilssatzes - dort S. 7 - und der damit eine Auslegungseinheit bildenden Entscheidungsgründe - Urteil S. 154 bis 158 - nur nach § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB.).

Unter Anrufung des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. wendet er sich gegen den aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schluß, er sei imstande gewesen, die wirtschaftliche Lage der Fa. AP zu überblicken, und habe diese auch tatsächlich erkannt (Urteil S. 140). Diese sowie die weitere Feststellung, E habe die zum Jahresende 1979 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Fa. AP erkennen können, hat das Erstgericht ausführlich und folgerichtig begründet (Urteil S. 155 ff.). Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Annahme, daß zwischen ihm und dem Grazer Management Besprechungen stattgefunden haben, in denen in Erörterung der wirtschaftlichen Situation der einzelnen Unternehmen Bedenken geäußert wurden. Er setzt sich damit über seine eigene Verantwortung in der Hauptverhandlung hinweg, wonach er mit den Angeklagten Dr. J, Dr. B, Mag. C und Dr. K (dazu insbes. HV-Prot. S. 307) Rücksprache gepflogen hat (zum Ganzen siehe HV-Prot. S. 291, 306 f., 310). Daß das Rechnungswesen der gesamten Firmengruppe beim Angeklagten Dr. K konzentriert war, ist ohnedies festgestellt und bei der Beurteilung des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt worden. Wenn das Gericht dessen ungeachtet als erwiesen angenommen hat, daß E sich dennoch über die wirtschaftliche Lage der Fa. AP, wie er im übrigen in der Hauptverhandlung selbst einräumte (HV-Prot. S. 291), in ihren Grundzügen im klaren war und den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hätte erkennen müssen bzw. die Lage der von ihm geleiteten Fa. AP überblickt hat (Urteil S. 140), so stellt dies einen Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.

Ebensowenig durchzudringen vermag der Nichtigkeitswerber mit seinem aus § 281 Abs. 1 Z.9 lit. a StPO. erhobenen Beschwerdeeinwand, er sei bei seinen Entscheidungen als Geschäftsführer der Fa. AP in jeder Beziehung vom Grazer Management abhängig, über die Außenstände und den jeweiligen Vermögensstand der Firma nicht im Detail informiert und auch nicht in der Lage gewesen, auf die Preisgestaltung Einfluß zu nehmen, er habe daher in Wahrheit nicht als Geschäftsführer fungiert, sondern sei bloß Befehlsempfänger und Ausführungsorgan gewesen. Abgesehen davon, daß er sich mit diesem Vorbringen zum Teil über seine eigene Enlassung (nochmals HV-Prot. S. 291) und über gegenteilige Urteilsfeststellungen hinwegsetzt (S. 140, 155 ff.), verkennt er damit den Pflichtenkreis des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wie schon zur Beschwerde des Angeklagten D ausgeführt, kann sich derjenige, der durch einen formellen Akt zum Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt wurde, nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm die persönlichen Fähigkeiten für die übernahme dieser Funktion gefehlt haben oder daß er die damit verbundenen Pflichten nicht gekannt hat (sog. übernahmsfahrlässigkeit). Ein solcher Täter handelt, wenn sein für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit kausales Verhalten einer in Anbetracht der wirtschaftlichen Gesamtsituation vertretbaren Geschäftsgebarung widerspricht, fahrlässig in der Bedeutung des § 159 StGB.

Den Geschäftsführer trifft eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch dann, wenn er in seinen unternehmerischen Dispositionen - etwa wie hier zufolge wirtschaftlicher Verflechtung mit Muttergesellschaften - faktisch nicht unabhängig ist, Beschränkungen seiner Befugnisse im Innenverhältnis hinnimmt und sich dem Willen außenstehender Entscheidungsträger unterwirft.

Zum Unterschied von einem leitenden Angestellten, dem tatsächlich maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung zukommen muß (§ 309, erster Satz, StGB.), genügt beim bestellten Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes (§§ 15 ff., insbes. 18, 19, 22, 26, 28 Abs. 1 GesmbHG.) die Pflichten eines leitenden Unternehmensangestellten verbunden sind. Für die Zurechnung seiner Tätigkeit als fahrlässige Krida reicht darum hin, daß Siegfried E typische, nach außen hin wirksame und für den Eintritt des Deliktserfolgs (§ 159 Abs. 1 Z. 2 StGB.) ursächliche Geschäftsführungshandlungen gesetzt hat, die der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung treffenden kaufmännischen Sorgfaltspflicht (§ 25 GesmbHG.) widersprochen haben und daß die daraus resultierende Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung für E (auch subjektiv) vorhersehbar gewesen ist.

Es trifft zwar zu, daß die als auch auf den Angeklagten E angewendet zitierte Norm des § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB. (Urteil S. 9) im Schuldspruch C keine Deckung findet (Urteil S. 6 und 7). Das verschlägt aber nichts, weil eine Unrichtigkeit des Ausspruchs, welche strafgesetzlichen Bestimmungen angewendet werden (§ 260 Abs. 1 Z. 4 StPO.), keine Nichtigkeit bewirkt (siehe § 260 Abs. 1 Z. 3, letzter Halbsatz, StPO.).

Zur Beschwerde des Angeklagten Q Thomas Q wurde des Vergehens der fahrlässigen Krida in bezug auf die Firmen AQ (§ 159 Abs.1 Z.2 StGB.) und AO (§ 159 Abs.1 Z.1 und 2 StGB.) schuldig erkannt.

Einen Verfahrensmangel (§ 281 Abs.1 Z.4 StPO.) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines Antrags auf Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zum Beweis dafür, daß die Waren der Fa. AO in den Jahren 1979 und 1980 zu betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Preisen verkauft worden seien (HV-Prot. S. 1448 ff.;

Abweisung S. 1527). Zu den in diesem Beweisantrag aufgeworfenen Fragen hat der Buchsachverständige in seinem in der Hauptverhandlung mündlich ergänzten Gutachten ohnehin ausführlich Stellung genommen (HV-Prot. S. 1450 ff.). Mängel oder Widersprüche dieses Gutachtens (§§ 125, 126 StPO.) werden in der Verfahrensrüge nicht aufgezeigt. Vielmehr läßt das schlichte Vorbringen, das Gutachten könne in diesem Punkt nicht als geeignete Entscheidungsgrundlage bezeichnet werden, die Geltendmachung irgendeiner Nichtigkeit (§ 281 Abs.1 Z.1 bis 11 StPO.) vermissen. Es handelt sich in Wahrheit um eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Gleiches gilt im wesentlichen für jene Beschwerdeausführungen, die sich unter § 281 Abs.1 Z.5 StPO. gegen die mittels Bezugnahme auf das Gutachten hinreichend begründeten Urteilskonstatierungen richten, wonach Zahlungsunfähigkeit auch der Firmen AQ und AO bereits in der zweiten Hälfte des Jahrs 1979 eintrat, für Q zum Jahrsende 1979

erkennbar war (Urteil S. 24 ff.) und primär dadurch herbeigeführt worden ist, daß ohne jedes Eigenkapital gewirtschaftet wurde (gewagtes Geschäft und unverhältnismäßige Kreditbenützung ab Gründung; Urteil S. 136). Zudem übersieht der Beschwerdeführer, daß Zahlungsunfähigkeit keineswegs erfordert, daß der Gemeinschuldner seine Zahlungen zur Gänze einstellt, sondern hiefür genügt, daß der Gemeinschuldner nicht imstande ist, binnen angemessener Frist und bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle seine fälligen Schulden zu begleichen (Leukauf-Steininger 2 RN.5 zu § 159 StGB. samt Zitaten).

Hiebei sind auch die Forderungen der Mutterfirmen L und P aus Warenlieferungen, welche einen erheblichen Teil des Gesamtschuldenstands bildeten und primär die Zahlungsunfähigkeit der Firmen AQ und AO verursachten, als fällige Verbindlichkeiten zu betrachten. Daß sie, obgleich fällig, nicht eingefordert wurden, weil dies dem Plan des Managements der Mutterfirmen, nämlich einer Umsatzausweitung mit Hilfe von - falliten - Tochterunternehmungen, widersprochen hätte, und daß L und P demzufolge ihre Verbindlichkeiten gegenüber Drittfirmen weiterhin begleichen bzw. Klagen und Exekutionen vermeiden konnten, ändert nichts am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der rechtlich selbständigen Firmen AQ und AO. Soweit unter Hinweis auf die wirtschaftliche Unselbständigkeit dieser beiden Unternehmen das Bestehen fälliger Forderungen der Firmen L und P und damit die Annahme der Zahlungsunfähigkeit von AQ und AO bestritten wird, ist die Rechtsrüge (§ 281 Abs.1 Z.9 lit.a StPO.) daher in einem Irrtum verfangen.

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, inwieweit ihm angelastet werden könne, durch übermäßigen persönlichen Aufwand und durch ein gewagtes Geschäft - die Gründung der Firmen ohne Eigenkapital - die Krida fahrlässig verschuldet zu haben, kann auf sich beruhen, weil der Wegfall einer von mehreren festgestellten Bankrotthandlungen die Beurteilung des eine rechtliche Einheit bildenden Gesamtverhaltens nach dem angezogenen Tatbestand nicht berührt (RiZ.1961 S.135, JBl.1969 S.400, EvBl.1971 Nr.188). Schließlich bestreitet der Nichtigkeitswerber, leitender Angestellter (§ 309 StGB.) gewesen zu sein, weil er bei den Firma AQ und AO nicht zum Geschäftsführer bestellt war, weil ihm die unternehmerische Einstellung gefehlt habe und weil er zufolge der wirtschaftlichen Unselbständigkeit und Abhängigkeit der Firmen AQ und AO von L und P keinen maßgebenden Einfluß auf die Leitung der beiden ersteren gehabt habe.

Auch darin kann der Beschwerde nicht beigepflichtet werden: Richtig ist, daß Q bei den Firmen AQ und AO nicht Geschäftsführer im Sinn des § 15 GesmbHG. war (Urteil S. 24 f.). Die gegenteilige Annahme, er wäre bei der Fa. AQ nicht bloß Handlungsbevollmächtigter gemäß § 54 HGB., sondern 'eingetragener Geschäftsführer' gewesen (Urteil S.159), widerspricht, wie der Beschwerde zuzugeben ist, der Aktenlage. Nach den insoweit mängelfrei begründeten Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte Q jedenfalls aber maßgebenden Einfluß auf die Geschäftsführung dieser Firmen (Urteil S. 143, 159 ff.). In dieser Eigenschaft als de facto-Geschäftsführer traf ihn, wie in der Beschwerde richtig hervorgehoben, allerdings keine Verpflichtung zur Anmeldung des Konkurses oder Ausgleichs (Mayerhofer-Rieder I 2 , E.Nr.30 zu § 159 StGB.). Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der Firma AO (§ 159 Abs.1 Z.1 StGB.) sowie für das Eingehen neuer Schulden seitens desselben Unternehmens und der Fa. AQ nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs.1 Z.2

StGB.) konnte vom Erstgericht dennoch auf der Grundlage der als erwiesen angenommenen Tatsachen ohne Rechtsirrtum bejaht werden:

Wohl setzt die selbständige Führung der Geschäfte eines Schuldners eine gewisse Unabhängigkeit von dessen Weisungen bzw. bei juristischen Personen von Weisungen der Organe des gemeinschuldnerischen Unternehmens zumindest für einen nach Art und Umfang in Relation zum Betriebsumfang maßgebenden Teil der Geschäfte voraus (EvBl.1972 Nr.327). Das bedeutet aber nicht, daß dem Unternehmen als solchem faktische Selbständigkeit zukommen müßte, die es dessen Organen ermöglicht, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs völlig eigenständige Entscheidungen zu treffen. Wesentlich ist daher nur, daß Q bei den Firmen AQ und AO eine nicht bloß ausführende, sondern eine für den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung typische, selbständige Tätigkeit mit Wirksamkeit für den Gemeinschuldner ausgeübt hat. Die Unabhängigkeit von Weisungen betrifft mithin nur die Stellung des de facto-Geschäftsführers gegenüber dem Schuldner und dessen Organen, nicht aber die Position des Unternehmens gegenüber einem anderen Unternehmen, welches als Mutterfirma auf die Gestion einer von ihm wirtschaftlich abhängigen Tochterfirma Einfluß zu nehmen vermag. So gesehen wird die strafrechtliche Haftung des Beschwerdeführers für Bankrotthandlungen dadurch nicht berührt, daß die Firmen AQ und AO zu den Firmen L und P in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis standen, und daß demzufolge die Organe von AQ und AO ebenso wie die neben ihnen oder an ihrer Stelle dort die selbständige Geschäftsführung ausübenden Personen mehr oder weniger genötigt waren, ihre Dispositionen nach den Direktiven des Mutterunternehmens auszurichten und sich der Ingerenz auf wesentliche Bereiche der Geschäftsführung wie Buchhaltung und Bilanzerstellung zu begeben. Auch in einem solchen Fall kommt die zusätzliche Haftung desjenigen, der die Geschäfte des Gemeinschuldners (im dargelegten Sinn) selbständig führt, zum Tragen. Damit ist der letzte Beschwerdeeinwand erledigt.

Zu den Unrechtsfolgen:

In Ansehung des Angeklagten Dr. K konnte auf der nach der Teilaufhebung schuldspruchmäßig verbliebenen Grundlage der Oberste Gerichtshof selbst eine Freiheitsstrafe nach §§ 28, 156 Abs.2 StGB. verhängen, die in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe angemessen ist. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die mehreren Tathandlungen, wozu, wohl am gravierendsten der die Wertgrenze des § 156

Abs.2 StGB. auf mehr als deren Vierzigfaches übersteigende Schaden (von 4,013.120 S bei den Fakten der betrügerischen Krida) kommt; mildernd hingegen das fast umfassende Geständnis, welches so zeitgerecht abgelegt worden war, daß es zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, und der bisher ordentliche Lebenswandel. Der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs.2 StGB. mußte beibehalten werden (§ 290 Abs.2 StPO.). über den Angeklagten Günther D verhängte das Schöffengericht nach §§ 28, 156 Abs.2 StGB. eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, welche es gemäß § 43 Abs.2 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah (Urteil S.9 und 10). Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, mildernd hingegen die Unbescholtenheit, den guten Leumund und das 'praktisch abgelegte Tatsachengeständnis' (Urteil S.178). Mit seiner Berufung reklamiert der Angeklagte D eine Reduzierung des Strafmaßes auf sechs Monate. Ihr ist kein Erfolg beschieden. Die gegenüber anderen Mitangeklagten untergeordnete Involvierung des Berufungswerbers kommt schon in der deutlichen Abstufung des Strafmaßes sinnfällig zum Ausdruck. Darnach hat das Gericht im Ergebnis der von der Berufung aufgezeigten Abhängigkeit Rechnung getragen. Ein Vergleich mit dem Mitangeklagten Siegfried E scheitert daran, daß dieser nur das Vergehen der fahrlässigen Krida zu verantworten hat, während sich Günther D überdies des Verbrechens der betrügerischen Krida, das den auf ihn anzuwendenden Strafsatz (§ 156 Abs.2 StGB.) bestimmt, schuldig gemacht hat. Dieses Verbrechen allein betrifft einen Schaden von 2,5 Millionen Schilling, was sehr erschwerend ins Gewicht fällt. Die knapp über der Untergrenze des Strafrahmens geschöpfte Strafe wird dem vom Schadensbetrag mitbestimmten Unrechtsgehalt dieser Tat gerade noch gerecht. Berufungen wurden (nach Vorbehalt von Bedenkzeit: HV-Prot. S.1546) auch durch die (Verteidiger der) Angeklagten Siegfried E und Tomasz Q zwar angemeldet (ON.495 und ON.490, Bd. XIX S.31, 32 und S.23 und 24), nicht aber ausgeführt (siehe ON. 522 und ON. 525, Bd. XX S.73 und S.121, insbesondere dort die Rechtsmittelanträge S.82 und S.138). Da diese Angeklagten bei der Anmeldung ihrer Rechtsmittel nicht ausdrücklich erklärten, durch welche Punkte des Erkenntnisses sie sich beschwert finden (§ 294 Abs.2 und 4 StPO.), waren die Berufungen von dem zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden zuständigen Obersten Gerichtshof (§ 296 Abs.1 und 2

StPO.) zurückzuweisen (10 0s 134/78, 13 0s 22/80, 13 0s 26/83, 13 0s

146/83

u. v.a.).

Die Angeklagten Dr. J, Dr. B und Mag. C waren mit ihren Berufungen auf die sie betreffende kassatorische Entscheidung zu verweisen. Das Schöffengericht hat unter anderem die G H Ltda, die sich im Hinblick auf den Schuldspruch A 6 des Dr.Hermann B und des Mag.Adolf C dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen und den Zuspruch eines Betrags von 1 Million S beantragt hat (HV-Prot. S.1528, 1529), gemäß § 366 Abs.2 StPO. mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In der Begründung dazu wird ausgeführt, daß das Beweisverfahren wohl eine Schädigung dieser Firma um 75.270,50 US-Dollar (was ca. 1,13 Millionen Schilling entspricht) ergeben habe. Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren hätte allerdings nicht festgestellt werden können, inwieweit die G H Ltda. allenfalls auf andere Weise bereits einen Titel erlangt habe, weshalb ein Zuspruch im Strafverfahren nicht möglich sei (Urteil S. 179).

In der gegen das Adhäsionserkenntnis ergriffenen Berufung der Privatbeteiligten wird beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der G H Ldta. zu Lasten der Angeklagten Dr. B und Mag. C ein Betrag von 1 Million Schilling vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche zur ungeteilten Hand zugesprochen werde (Bd. XX S. 85). Dazu wird vorgebracht, daß die Rechtsmeinung des Schöffengerichts unrichtig sei, weil erst mit der Aufhebung des Konkurses ein rechtskräftiger Titel in Form eines Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis erlangt werden könne (§ 61 KO.). Dazu komme, daß bei vorsätzlicher Schadenszufügung durch mehrere zufolge § 1302 abGB. eine Solidarhaftung eintrete.

Ein Berufungserfolg scheitert daran, daß entgegen der zwingenden Bestimmung des § 365 Abs.2 StPO. eine Vernehmung der Angeklagten Dr. B und Mag. C zu dem Adhäsionsanspruch unterblieben ist. Der zugrundeliegende Schuldspruch (A 6) ist in Rechtskraft erwachsen, demnach nicht mehr Gegenstand der Verfahrenserneuerung in erster Instanz: Es hat daher bei der Verweisung auf den Zivilrechtsweg zu bleiben (SSt. 40/62, 13 0s 121, 122/82, 13 0s 70/81).

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