OGH 12Os149/84

OGH12Os149/8424.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A und einen anderen wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufungen der Angeklagten Friedrich A und Horst B gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.Juni 1984, GZ 29 Vr 413/81-69, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie (im wiederaufgenommenen Verfahren abermals) des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurden, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 4.Oktober 1984, GZ 12 Os 149/84-6, dem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen der Angeklagten, mit denen sie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen anstreben.

Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach § 28, 202 Abs 1 StGB zu Zusatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je dreizehn Monaten, wobei es gemäß § 31, 40 StGB beim Angeklagten A auf die Urteile des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10.Dezember 1981, GZ 9 U 1953/80-15, (mit dem er wegen des Vergehens nach § 287 !§ 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 100 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) und des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.Dezember 1982, GZ 29 Vr 3358/82-8 (mit welchem er wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 120 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) sowie beim Angeklagten B auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13. Dezember 1982, GZ 18 U 1662/82-7 (mit dem dieser wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 270 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden war) Bedacht nahm. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht beiden Angeklagten keinen Umstand als mildernd, das Zusammentreffen der verfahrensgegenständlichen Straftaten mit den den zuvor bezeichneten Urteilen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, die Fortsetzung der Unzuchtshandlungen durch einen längeren Zeitraum (mehrere Stunden) und die mehrfachen Vorstrafen der beiden Angeklagten wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben hingegen als erschwerend.

Rechtliche Beurteilung

Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Die reklamierten Milderungsgründe liegen in Wahrheit nicht vor. Die von der Berufung unter Hinweis auf eine 'Erschreckbarkeit' des Tatopfers ins Treffen geführte 'viel geringere Tatenergie' ignoriert den rechtskräftigen Schuldspruch; das bezügliche Vorbringen findet zudem in der Aktenlage keine Deckung. Ebensowenig kann 'das weite Zurückliegen' der (im Jahre 1981 verübten) Taten angesichts des Umstandes, daß das wiederaufgenommene Verfahren abermals zu einem Schuldspruch führte, als Milderungsgrund gewertet werden.

Gleiches gilt für die von den Berufungswerbern aus der Verfahrensdauer abgeleitete 'ganz außerordentliche seelische Belastung'.

Bei den vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründen, denen die Berufungswerber aus den dargelegten Gründen nichts Stichhältiges entgegenzuhalten vermögen, sind die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen (in der Dauer von je dreizehn Monaten) mit Bedacht auf die im § 40 StGB festgelegten Grundsätze nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) der Angeklagten innerhalb des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafrahmens keinesfalls zu hoch ausgemessen worden. Den Berufungen mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

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