Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.November 1966 geborene Thomas A des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 14.September 1983 in Götzis im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Wolfgang B eine fremde Sache, nämlich den dem Elmar C gehörenden PKW der Marke Austin-Mini 'durch Bewerfen mit Steinen total beschädigt', wodurch an dem Fahrzeug ein Schaden von ca. 10.000 S herbeigeführt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Einen Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der unterbliebenen zeugenschaftlichen Einvernahme des Gendarmeriebeamten Hö***, der die Vernehmung des Angeklagten im Zuge der vom Gendarmerieposten Dornbirn durchgeführten Erhebungen vorgenommen hatte.
Die Verfahrensrüge kann schon wegen des Fehlens der prozessualen Voraussetzungen keine Berücksichtigung finden; sie setzt nämlich insoweit einen in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten Antrag voraus, über den entweder vom Gericht nicht erkannt oder gegen den ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. Vorliegend hat zwar der Vertreter der Anklagebehörde in der (ersten) Hauptverhandlung am 19.April 1984 (u.a.) die Einvernahme des Gendarmeriebeamten zum Beweis dafür begehrt, 'ob der Angeklagte tatsächlich nicht gewußt hat, daß das Auto nicht B gehört und daß er keine Steine geworfen hat' (S 154). Daß sich der Angeklagte oder sein Verteidiger diesem Beweisantrag angeschlossen hätte, ist - wie die Beschwerde selbst einräumt (vgl. S 176) - dem insoweit allein maßgeblichen Hauptverhandlungsprotokoll (ON 12) nicht zu entnehmen. In der (gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung vom 7. Juni 1984 hat der öffentliche Ankläger auf die Vernehmung des (damals dienstlich verhindert gewesenen) Zeugen verzichtet, worauf der Verteidiger ohne entsprechende Antragstellung lediglich erklärte, auf dessen Vernehmung nicht zu verzichten (S 164). Dem Angeklagten fehlt demnach schon die Legitimation für eine Geltendmachung des betreffenden Nichtigkeitsgrundes. Die Verfahrensrüge müßte aber auch aus sachlichen Gründen selbst dann erfolglos bleiben, wenn den Formerfordernissen Rechnung getragen worden wäre. Kann doch das vom Antrag (der Staatsanwaltschaft) angestrebte Beweisergebnis durch die Vernehmung des Gendarmeriebeamten D gar nicht erbracht werden, zumal er nicht Tatzeuge war, und naturgemäß über das Wissen des Angeklagten zur Tatzeit ebensowenig Angaben machen konnte, wie darüber, ob dieser Steine geworfen hat.
In seiner zunächst einen Feststellungsmangel relevierenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermißt der Beschwerdeführer Konstatierungen darüber, daß er bei der Tatbegehung 'die Absicht gehabt hätte, den Berechtigten zu schädigen'. Hiebei übersieht die Beschwerde indessen, daß zur Verwirklichung der subjektiven Tatseite des in Rede stehenden Vergehens keinesfalls Absicht im Sinn des § 5 Abs 2 StGB erforderlich ist; es genügt vielmehr die Schuldform des (bedingten) Vorsatzes gemäß § 5 Abs 1 StGB (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 RN 11, Kienapfel BT II RN 50 je zu § 125 StGB). Insoweit der Beschwerdeführer aber gegen das Ersturteil ins Treffen führt, die Annahme des Schöffengerichts, er sei sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung im klaren darüber gewesen, daß es sich bei dem PKW um eine fremde, B nicht gehörige Sache gehandelt habe, sei zur Erfüllung des Tatbestands nicht ausreichend, weil er deshalb 'keinesfalls auch wissen mußte', daß B nicht berechtigt war, diesen PKW zu zerstören, vielmehr vom Verfügungsberechtigten sogar einen Auftrag hiezu erhalten haben konnte, verläßt er mit diesem (zudem rein hypothetischen) Vorbringen den Boden der entgegenstehenden Urteilsannahmen. Denn die Entscheidungsgründe in ihrem gesamten Sinnzusammenhang (vgl. S 172) lassen keinen Zweifel daran, daß dem Angeklagten bereits zur Tatzeit 'klar war', daß der in Rede stehende PKW durch eine strafbare Handlung - wobei das Schöffengericht lediglich die Frage offen ließ, ob durch Diebstahl oder durch unbefugten Gebrauch des Fahrzeuges - in den Besitz BS gelangt war und daß die Tathandlungen jedenfalls widerrechtlich erfolgten. Solcherart bringt der Beschwerdeführer weder den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und den Nachweis erfordert, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, noch einen Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die nicht ausgeführte Berufung war zurückzuweisen, weil der Angeklagte bei deren Anmeldung nicht deutlich und bestimmt jene Punkte des Erkenntnisses im Ausspruch über die Strafe bezeichnet hat, durch die er sich beschwert findet (§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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