OGH 13Os126/84

OGH13Os126/8418.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Nittel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 ff. StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 5.Juni 1984, GZ 22 Vr 27/84-12, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Ogris und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generananwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB

schuldig erkannt worden war, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 27.September 1984, GZ 13 Os 126/84-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 129 StGB eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Dabei waren erschwerend acht (richtig: neun, weil auch § 468 StG. ein Vermögensdelikt normierte) einschlägige Vorstrafen, sonach eine Anzahl, die über die für die fakultative Strafschärfung nach § 39 StGB erforderlichen zwei Abstrafungen weit hinausgeht, und die zweifache Qualifikation des Diebstahls; mildernd war hingegen kein Umstand.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Daß eine Tat nicht auf Arbeitsscheu zurückgeht, macht sie noch nicht zur Auswirkung einer Unbesonnenheit. Eine neuerliche Delinquenz nach einem Wohlverhalten durch etwa 20 Monate mag noch nicht als rascher Rückfall erschwerend gewertet werden; mildernd fällt dieser Zeitraum jedenfalls nicht ins Gewicht. Dazu kommt, daß mangels Anwendung des § 39 StGB sämtliche einschlägigen Vorstrafen (und nicht nur jene, die neben den beiden rückfallsbegründenden Vorstrafen vorhanden sind) erschwerend sind (LSK. 1976/6 u.v.a.).

Auch wenn man dem (später allerdings widerrufenen) Geständnis eine mildernde Wirkung zubilligt, steht doch das getrübte Vorleben des Angeklagten, das ihm schon wiederholt empfindliche Freiheitsstrafen eingetragen hat (bisherige Strafsumme: mehr als sieben Jahre), einer Minderung des durchaus maßvollen Strafausspruchs des Schöffensenats entscheidend entgegen.

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