OGH 6Ob654/84

OGH6Ob654/8427.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Friedl, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Pflegschaftssache des mj Kindes C*****, geboren am *****, und in der Vormundschaftssache des mj Kindes M*****, geboren am *****, beide Kinder im Haushalt ihrer Mutter E*****, beide Kinder in der Verfolgung ihrer Unterhaltsansprüche vertreten durch das BJA f.d. 12. Wiener Gemeindebezirk als besonderen Sachwalter, wegen Erhöhung des vom Vater F*****, zu leistenden gesetzlichen Unterhalts, infolge Rekurses des Vaters, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Dezember 1983, GZ 43 R 1179/83‑89, womit der Rekurs gegen den Unterhaltserhöhungsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 13. Oktober 1983, GZ 3 P 11/78‑81, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00654.840.0927.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen .

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die am ***** geborene C***** ist das eheliche, ihr am ***** geborener Bruder M***** das – nach der Ehescheidung der Eltern geborene – uneheliche Kind des F***** und der E*****. Beide Kinder wachsen im Haushalt ihrer Mutter in W***** heran. Der Mutter stehen in Ansehung der Tochter die in § 144 ABGB genannten Rechte und Pflichten allein zu, sie ist Vormünderin ihres Sohnes. Für beide Kinder ist das BJA f.d. 12. Bezirk zum Einhebungskurator bestellt.

Beide Kinder stellten durch den Einhebungskurator Unterhaltserhöhungsanträge gegen ihren in E***** wohnhaften Vater.

Dieser sprach sich gegen die begehrten Unterhaltserhöhungen aus.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 1983, ON 81, erhöhte das Erstgericht die monatlichen Unterhaltsverpflichtungen des Vaters gegenüber der Tochter um 250 S auf insgesamt 2.100 S und gegenüber dem Sohn um 150 S auf insgesamt 1.600 S. Eine Ausfertigung dieses Unterhaltserhöhungsbeschlusses wurde dem Vater am 25. Oktober 1983 zugestellt. Er erklärte am 4. November 1983 beim Bezirksgericht Eisenerz einen Rekurs gegen den Unterhaltserhöhungsbeschluss zu gerichtlichem Protokoll. Das Bezirksgericht Eisenerz brachte das über den Rekurs aufgenommene Protokoll am 9. November 1983 zur Postaufgabe an das Erstgericht, wo die Sendung am 10. November 1983 einlangte.

Das Rekursgericht wies mit seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1983 (ON 89) den Rekurs des Vaters gegen den Unterhaltserhöhungsbeschluss als verspätet zurück.

Hierauf erklärte der Vater am 24. Januar 1984 vor dem Bezirksgericht Eisenerz einen Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss und für den Fall, dass diesem Rechtsmittel nicht stattgegeben werde, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zum Rekurs gegen den erstinstanzlichen Unterhaltserhöhungsbeschluss. Eine Gleichschrift dieses Protokolls übermittelte der Rechtsmittelwerber mit einer noch am 24. Januar 1984 zur Postaufgabe gebrachten Sendung an das Erstgericht. Eine zweite Ausfertigung des Protokolls übersandte das Bezirksgericht Eisenerz an das Erstgericht. Beide Ausfertigungen langten am 25. Januar 1984 beim Erstgericht ein.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 31. Januar 1984 (ON 96) dem Rechtsmittelwerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zum Rekurs gegen den Unterhaltserhöhungsbeschluss vom 13. Oktober 1983 und hob mit seinem Ergänzungsbeschluss vom 13. März 1984 (ON 97) ausdrücklich auch den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss (ON 89) auf.

Hierauf fällte das Rekursgericht über den Rekurs des Vaters gegen den Unterhaltserhöhungsbeschluss eine (bestätigende) Sachentscheidung. Diese blieb unangefochten.

Dem nunmehr vorgelegten Rekurs des Vaters gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung unter Aufhebung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses der Anfechtungsgegenstand entzogen worden. Der Rekurs gegen die zweitinstanzliche Zurückweisung des Rekurses wurde durch die Aufhebung dieses Zurückweisungsbeschlusses im Wiedereinsetzungsverfahren gegenstandslos.

Das Rechtsmittel war aus diesem Grund zurückzuweisen.

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