OGH 6Ob635/84

OGH6Ob635/8427.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Friedl, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abschluss eines Vertrags und 35.000 S sA (Gesamtstreitwert 100.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Dezember 1983, GZ 12 R 239/83‑16, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. August 1983, GZ 1 Cg 26/82‑11, aus Anlass der Berufung aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00635.840.0927.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Begründung

Das Erstgericht wies das auf Abschluss eines Vertrags, mit welchem dem Kläger von der beklagten Partei die administrative Leitung der C*****‑Spiele für ein Jahr übertragen wird, und auf Zahlung eines Schadenersatzbetrags von 35.000 S gerichtete Klagebegehren ab.

Aus Anlass der Berufung hob das Gericht zweiter Instanz dieses Urteil auf und überwies die Rechtssache zur weiteren Erledigung an das Arbeitsgericht Wien; einen Rechtskraftvorbehalt setzte es seiner Entscheidung nicht bei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete (als außerordentlich bezeichnete) Rekurs der beklagten Partei ist nicht zulässig.

Das Berufungsgericht nahm die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wien als gegeben an, weil durch den vom Kläger angestrebten Vertragsabschluss ein zumindest arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden solle; das erstinstanzliche Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren seien deshalb gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig, sodass gemäß den §§ 471 Z 7, 475 Abs 2 ZPO vorzugehen gewesen sei. Hat das Berufungsgericht das Ersturteil und das Verfahren vor dem Erstgericht (in Stattgebung und aus Anlass der Berufung) ganz oder teilweise wegen Nichtigkeit aufgehoben, nicht aber auch die Klage zurückgewiesen, sondern die Rechtssache an ein Erstgericht zurückverwiesen, kann dieser Beschluss nicht der Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unterstellt werden. Auch solche Beschlüsse sind nur anfechtbar, wenn das Berufungsgericht dem Beschluss einem Rechtskraftvorbehalt beisetzt und der Anfechtungsgegenstand 15.000 S übersteigt (SZ 52/153 ua; Fasching , Komm IV 412 und Zivilprozessrecht Rdz 1981). Ob ein Rechtskraftvorbehalt in die Entscheidung aufzunehmen ist, bleibt ausschließlich dem Gericht zweiter Instanz vorbehalten ( Fasching , Zivilprozessrecht Rdz 1982; 5 Ob 301/83 ua).

Da ohne Rechtskraftvorbehalt gefasste Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts auch mit außerordentlichem Rekurs nicht anfechtbar sind ( Petrasch in ÖJZ 1983, 203), war das Rechtsmittel der beklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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