OGH 12Os113/84

OGH12Os113/8420.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral (Berichterstatter), Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Tihomir A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 bis 3, 130 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Mai 1984, GZ 19 Vr 2634/82-104, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Schrammel, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tihomir A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 bis 3, 130 und 15 StGB (insgesamt 59 Angriffe mit einem Schadensbetrag von ca 580.000 S), des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28 Abs. 1, 130 höherer Strafsatz StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Amtsgerichtes München vom 31. Jänner 1983, 71 Ls 334 Js 17127/82, eine (Zusatz-)Strafe in der Dauer von 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren Freiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den besonders hohen Schadensbetrag, die zahlreichen Taten, die mehrfache Verbrechensqualifikation, das Zusasmmentreffen mehrerer Straftaten und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, als mildernd jedoch das Geständnis in einem Falle und die zum Teil versuchsweise Begehung.

Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung.

Mit Beschluß vom 23. August 1984, GZ 12 Os 113/84-6, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche, dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden.

Im Gerichtstag war daher nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und gewertet. Die Tatwiederholung und die einschlägigen Vorstrafen haben allerdings bei gewerbsmäßig handelnden Tätern keine besonders erschwerende Bedeutung (ÖJZ-LSK 1978/70), wenngleich sie bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben können (ÖJZ-LSK 1983/120). Das zu einem Faktum abgelegte Geständnis des Angeklagten wurde ohnehin vom Erstgericht als mildernd berücksichtigt. Das vom Berufungswerber diesem Geständnis beigemessene Gewicht kommt ihm jedoch nicht zu, weil die - den Berufungswerber belastenden - beiden Mittäter im Zeitpunkt des Geständnisses bereits wegen des Verdachtes der Begehung eines Einbruchsdiebstahls in Haft waren, das Geständnis somit nicht wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat. Ein Vergleich mit der über die abgesondert verfolgten Mittäter verhängten Strafen ist mit Rücksicht auf das mit Vorstrafen nicht so schwer belastete Vorleben dieser Mittäter und den Umstand, daß Heinz B an einer wesentlich geringeren Zahl von Einbruchsdiebstählen beteiligt war, nicht zielführend.

1Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und der Schuld des Angeklagten ist die über ihn verhängte Zusatzstrafe nicht zu hoch gemessen.

Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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