European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00063.840.0919.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vor der vom Erstgericht zur Verhandlung über die Verteilung des bei der Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ***** der KG ***** erzielten Meistbots anberaumten Tagsatzung meldete die Fa N***** Gesellschaft mbH ihren Anspruch aufgrund des Versäumungsurteils des Landesgerichts Innsbruck vom 19. 12. 1973, AZ 9 Cg 689/73, mit 35.726 S samt 9 % Zinsen vom 21. 6. 1973 bis 27. 4. 1983 (dem Tag der Erteilung des Zuschlags) in der Höhe von 31.687,66 S Prozess‑ und Exekutionskosten von zusammen 4.324,37 S und Antragskosten von 1.690,28 S an und wies darauf hin, dass zugunsten dieser Forderung unter C‑OZ 68 das Zwangspfandrecht einverleibt sei (ON 67).
Bereits aufgrund des Versteigerungsedikts ON 35 hatte die Fa E*****, die Berichtigung ihrer Forderung von 44.177,93 S sA und „S 36.792 s.A.“ durch Barzahlung verlangt und angeführt, dass ihre Forderungen pfandrechtlich unter C‑OZ 75, 89 und 90 sichergestellt seien (ON 41).
Mit Verteilungsbeschluss vom 12. 12. 1983, ON 70, wies das Erstgericht in der bücherlichen Rangordnung unter anderem zu:
...
4. der Fa N***** Gesellschaft mbH die in C‑OZ 68 ... einverleibte Forderung unter Berücksichtigung der Forderungsanmeldung ON 67
an Kapital 35.726 S
9 % Zinsen für 3 Jahre 9.646 S
und Kosten von 2.548 S
zusammen 47.920 S
zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung.
...
9. der Fa E***** die in C‑OZ 75 aufgrund des Wechselzahlungsauftrags des Landesgerichts Innsbruck vom 24. 1. 1975, AZ 9 Cg 67/75, „einverleibte Forderung von S 44.177,93“, jedoch im Meistbotsrest von 29.842,88 S zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung. Das Meistbot war mit dieser Zuweisung erschöpft. In der Begründung führte das Erstgericht unter anderem aus, dass hinsichtlich der Forderungsanmeldung der Fa N***** eine Reduzierung habe vorgenommen werden müssen, weil die länger als dreijährigen Zinsen gemäß § 216 Abs 2 EO im Rang C‑OZ 68 keine Deckung fänden.
Das Rekursgericht gab dem nur wegen Nichtzuweisung höherer Zinsen und Kosten erhobenen Rekurs der Pfandgläubigerin Fa N***** Gesellschaft mbH teilweise Folge. Es änderte den Beschluss des Erstgerichts in den Punkten 4 und 9 dahingehend ab, dass diese zu lauten haben:
... sind zuzuweisen:
4. der Fa N***** Gesellschaft mbH die in C‑OZ 68 ... einverleibte Forderung unter Berücksichtigung der Forderungsanmeldung ON 67
an Kapital 35.726 S
9 % Zinsen aus 11.168 S
vom 21. 6. 1973 bis 30. 6. 1973 25,12 S
9 % Zinsen aus 25.540 S
vom 1. 7. 1973 bis 11. 8. 1973 247,54 S
9 % Zinsen aus 35.726 S
vom 12. 8. 1973 bis 27. 4. 1983 31.215,59 S
Kosten (einschließlich der Kosten
der Forderungsanmelung und der
Rekurskosten) 6.243,97 S
zusammen 73.468,12 S
zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung.
9. der Fa E***** die in C‑OZ 75 ... einverleibte Forderung von 44.177,93 S im Meistbotsrest von 4.294,90 S.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, dass die Bestimmung des § 216 Abs 2 EO, wonach nur die nicht länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Zinsen den gleichen Rang mit dem Kapital genießen, auf Kapitalszinsen, für die ein exekutives Pfandrecht bücherlich eingetragen sei, keine Anwendung finde. Der Zuweisung dieser mehr als drei Jahre vor dem Tag des Zuschlags zurückliegenden Zinsen stehe die Bestimmung des § 17 GBG nicht im Wege. Der Fa N***** Gesellschaft mbH seien somit aufgrund des einverleibten Zwangspfandrechts auch die mehr als drei Jahre zurückliegenden Verzugszinsen im Rang des Kapitals C‑OZ 68 zuzuweisen gewesen.
Die Fa E***** bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichts, soweit ihr durch diese statt des ursprünglich zugewiesenen Betrags von 29.842,88 S der sich um die der Fa N***** zugesprochenen Anmeldungskosten von 1.690,28 S ‑ diesbezüglich liege eine unanfechtbare Kostenentscheidung vor ‑ auf 28.152,60 S verringere, lediglich der Rest von 4.294,90 S zugewiesen worden sei (sodass der Beschwerdegegenstand 23.857,70 S betrage). Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, der angefochtene Beschluss verletzte Bestimmungen der Exekutionsordnung, soweit mehr als drei Jahre zurückliegende Zinsen (und Rekurskosten) zugesprochen worden seien; die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO seien gegeben, weil die aufgeworfene Rechtsfrage bisher verschieden gelöst worden sei. Das Rekursgericht selbst habe auf Differenzen zwischen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und der im Kommentar zur Exekutionsordnung von Heller‑Berger‑Stix vertretenen Rechtsansicht hingewiesen. Es bestehe kein Grund, bei Anwendung des § 216 Abs 2 EO ein im Exekutionsweg erworbenes Pfandrecht anders zu behandeln als ein vertragliches Pfandrecht.
Zu prüfen war vorerst die Zulässigkeit des Rechtsmittels; denn die Bestimmung des § 239 Abs 3 EO dehnt die Anfechtbarkeit nicht auf Fälle aus, in denen aufgrund besonderer Normen der Revisionsrekurs auch bei abweichenden Entscheidungen ausgeschlossen ist. Da § 239 Abs 3 EO nur den in § 528 Abs 1 ZPO behandelten ersten Fall, nämlich der übereinstimmenden Beschlüsse erster und zweiter Instanz, betrifft und diese Frage im gegenteiligen Sinn wie § 528 Abs 1 ZPO regelt, schließt § 239 Abs 3 EO die Anwendung des § 528 ZPO im Übrigen gemäß § 78 EO auf das Exekutionsverfahren und insbesondere auf Meistbotsverteilungsbeschlüsse keineswegs aus (SZ 53/90, SZ 53/118, Heller‑Berger‑Stix 1602, Fasching IV 456 und 467). Ein Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist deshalb, wenn der Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigt, auch dann nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO, § 78 EO unzulässig, wenn diese Entscheidung einen Verteilungsbeschluss betroffen hat.
Gegenstand der Anfechtung im Verfahren vor dem Rekursgericht waren ‑ außer Kosten, deren Zuweisung mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekurses ist ‑ ausschließlich Zinsen, deren Zuspruch an die Zwangspfandgläubigerin Fa N***** die zweite Instanz im Gegensatz zu der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht als berechtigt angesehen hat. Die Zuweisung eines (nicht näher aufgegliederten) Restbetrags an die ‑ rangschlechtere ‑ Fa E***** war nicht strittig und daher auch kein Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Rekursgericht; die Verminderung dieser Zuweisung war vielmehr allein eine zwangsläufige Folge des Zuspruchs eines höheren Zinsenbetrags an die Fa N*****. Auch der Revisionsrekurs der Fa E***** befasst sich dementsprechend ausschließlich damit, ob die Zuweisung von länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Zinsen an die Fa N***** gerechtfertigt war. Nicht die Verminderung der Zuweisung eines Restbetrags an sie selbst ist daher Beschwerdegegenstand, sondern der bezeichnete Zinsenzuspruch an die Fa N*****.
Bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands (Wertberechnung) sind jedoch Nebengebühren (Zinsen und Kosten) gemäß § 54 Abs 2 JN nicht zu berücksichtigen ( Fasching aaO, Heller‑Berger‑Stix 668; SZ 20/202, EvBl 1970/24 ua), wobei die Höhe derartiger Nebengebühren im Einzelfall ohne Belang ist (3 Ob 80/82). Da die abändernde Entscheidung des Rekursgerichts ausschließlich Nebengebühren betrifft, erweist sich der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 5 ZPO als unzulässig, sodass dem Obersten Gerichtshof eine sachliche Behandlung dieses Rechtsmittels verwehrt ist.
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