European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01518.840.0913.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Feststellungsfähigkeit eines zwischen einer Partei und einem Dritten bestehenden Rechts oder Rechtsverhältnisses (JBl 1978, 382; EvBl 1977/20; Fasching III 64) enthebt die klagende Partei nicht der Verpflichtung der Behauptung und des Nachweises eines rechtlichen Interesses. Hiebei genügt es zwar, dass sich das rechtliche Interesse aus dem Klagsvorbringen im Zusammenhalt mit den Einwendungen der beklagten Partei ergibt (1 Ob 111/73 ua). Mangels Behauptungen der Klägerin könnte ihr rechtliches Interesse aus dem Prozessvorbringen des Beklagten nur dann abgeleitet werden, wenn dieser auch für die Geschäftsanteile, die die Klägerin für sich beansprucht, noch die Stellung eines Treugebers, und somit eines materiell Verfügungsberechtigten in Anspruch nähme. Eine solche Rechtsanmaßung lässt sich aber dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Da diese Erwägungen auch für das Eventualbegehren gelten, kommt es nicht darauf an, dass dieses in Wahrheit auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags gerichtet ist. Die Eigenschaft einer Rechtsgestaltungsklage, für die der Nachweis eines rechtlichen Interesses entbehrlich wäre, kommt dem Eventualbegehren jedenfalls nicht zu.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO Abstand genommen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)