OGH 7Ob1518/84

OGH7Ob1518/8413.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Traude Z*****, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl Z*****, vertreten durch Dr. Gerhard Engin‑Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Juni 1984, GZ 4 R 80/84‑10, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01518.840.0913.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellungsfähigkeit eines zwischen einer Partei und einem Dritten bestehenden Rechts oder Rechtsverhältnisses (JBl 1978, 382; EvBl 1977/20; Fasching III 64) enthebt die klagende Partei nicht der Verpflichtung der Behauptung und des Nachweises eines rechtlichen Interesses. Hiebei genügt es zwar, dass sich das rechtliche Interesse aus dem Klagsvorbringen im Zusammenhalt mit den Einwendungen der beklagten Partei ergibt (1 Ob 111/73 ua). Mangels Behauptungen der Klägerin könnte ihr rechtliches Interesse aus dem Prozessvorbringen des Beklagten nur dann abgeleitet werden, wenn dieser auch für die Geschäftsanteile, die die Klägerin für sich beansprucht, noch die Stellung eines Treugebers, und somit eines materiell Verfügungsberechtigten in Anspruch nähme. Eine solche Rechtsanmaßung lässt sich aber dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Da diese Erwägungen auch für das Eventualbegehren gelten, kommt es nicht darauf an, dass dieses in Wahrheit auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags gerichtet ist. Die Eigenschaft einer Rechtsgestaltungsklage, für die der Nachweis eines rechtlichen Interesses entbehrlich wäre, kommt dem Eventualbegehren jedenfalls nicht zu.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO Abstand genommen.

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