OGH 2Ob601/84

OGH2Ob601/8428.8.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache der mj Klaudia K*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des unehelichen Vaters Franz W*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Kreisgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 30. Mai 1984, GZ R 119/84-67, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 16. Jänner 1984, GZ P 124/71-60, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung vom 24. 1. 1983 war der uneheliche Vater verpflichtet, der mj Klaudia K***** ab 1. 2. 1983 einen Unterhaltsbetrag von monatlich 2.400 S zu leisten. Am 21. 9. 1983 beantragte die Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft Melk als Unterhaltssachwalter die Erhöhung des Unterhaltsbetrags auf 2.920 S monatlich ab 1. 10. 1983. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Unterhaltsvereinbarung sei ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von 15.500 S zugrundegelegt worden, nunmehr betrage sein Durchschnittseinkommen 20.800 S monatlich.

Der Vater sprach sich gegen die Erhöhung aus. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei nicht eingetreten, er beziehe monatlich durchschnittlich 15.000 S einschließlich Familienbeihilfe, ausschließlich Sonderzahlungen und habe für eine eheliche Tochter und eine Gattin zu sorgen. Die Minderjährige sei als Bürolehrling tätig gewesen, habe das Lehrverhältnis aber aus unbekannten Gründen gelöst.

Das Erstgericht vernahm den Vater und die Mutter der Minderjährigen und holte eine Gehaltsauskunft vom Dienstgeber des Vaters ein. Sodann verpflichtete es den Vater, der Minderjährigen ab 1. 10. 1983 einen Unterhaltsbetrag von insgesamt 2.920 S zu bezahlen. Es ging bei dieser Entscheidung von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

Das monatliche Durchschnittseinkommen des Vaters beträgt (selbst unter Berücksichtigung von Darlehensrückzahlungen als Abzüge) 18.477 S. Außer für die mj Klaudia hat der Vater für eine nicht berufstätige Gattin und eine 8jährige eheliche Tochter zu sorgen. Die mj Klaudia trat nach der Pflichtschulentlassung im Sommer 1982 eine Lehrstelle an, musste diese aber nach einigen Monaten wieder aufgeben, weil sie Schwierigkeiten mit den Vorgesetzten hatte, innerhalb dieser Zeit 6 kg an Gewicht verlor, sich also die Fortsetzung der Lehre als unzumutbar erwies. Da eine andere Lehrstelle nicht gefunden werden konnte, besucht die Minderjährige nun die Haushaltsschule in St. Pölten. Sie befindet sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, Schwierigkeiten bei einem Lehrverhältnis könnten nie ausgeschlossen werden, weshalb diese nicht zur Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags führen könnten. Bei der Unterhaltsvereinbarung im Jänner 1983 sei der Unterhaltssachwalter sicherlich von der berechtigten Hoffnung ausgegangen, das Mädchen werde in nächster Zeit eine neue Lehrstelle finden. Da dies nicht der Fall gewesen sei, lägen geänderte Verhältnisse vor. Der nunmehr begehrte Unterhaltsbetrag sei angemessen.

In dem gegen den Beschluss des Erstgerichts erhobenen Rekurs vertrat der Vater die Ansicht, eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vor Ablauf eines Jahres sei nicht zulässig, zumal keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Bei den Ausführungen des Erstgerichts, der Unterhaltssachwalter sei bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgegangen, die Minderjährige werde in nächster Zeit eine neue Lehrstelle finden, handle es sich um reine Spekulationen, die durch den Akteninhalt nicht gedeckt seien. Der Vater habe zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung 15mal jährlich 15.500 S, im Monatsdurchschnitt somit 19.375 S bezogen. Nunmehr werde von einem Einkommen von 18.477 S ausgegangen, sodass sich die Verhältnisse eher verschlechtert, keinesfalls aber verbessert hätten. Es könne auch nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen, dass die Minderjährige ihre Lehrstelle wieder aufgegeben habe. An der bereits eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit habe sich dadurch nichts geändert. Die Feststellungen, die Minderjährige treffe am Verlust der Lehrstelle kein Verschulden, es sei ihr nicht möglich gewesen, eine andere Lehrstelle zu finden, seien durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt.

Das Rekursgericht schaffte eine Fotokopie der Unterhaltsvereinbarung samt der damals mit dem Vater aufgenommenen Niederschrift sowie der vom Unterhaltssachwalter eingeholten Gehaltsauskunft bei, überdies vernahm ein Mitglied des Rekurssenats eine Auskunftsperson über das Lehrverhältnis der Minderjährigen. Sodann gab das Rekursgericht dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Aufgrund der ergänzenden Erhebungen des Rekursgerichts ergäbe sich, dass dem Vergleich eine Gehaltsauskunft über ein monatliches Durchschnittseinkommen von 16.933 S ohne Abzug von Darlehensrückzahlungen zugrunde gelegen sei, während das Durchschnittseinkommen nun 19.177 S betrage. Somit sei seit der letzten Bemessung eine wesentliche Änderung eingetreten, die eine Unterhaltserhöhung rechtfertige. Aus der vom Rekursgericht durchgeführten Vernehmung einer Auskunftsperson ergebe sich, dass sich die Minderjährige im Betrieb, in dem sie eine Lehrstelle gehabt habe, nicht wohl fühlte, sie aber nicht unwillig gewesen sei. Nach Ansicht der Auskunftsperson sei die Minderjährige vielleicht noch etwas unreif. Da sie 6 kg an Gewicht verloren habe, sei das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst worden. Nach Ansicht des Rekursgerichts könne daher nicht gesagt werden, die Minderjährige habe ihren Lehrplatz leichtfertig oder aus eigenem Verschulden verloren.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters. Er macht als Rechtsmittelgründe offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nullität geltend und beantragt Abänderung dahin, dass der Unterhaltserhöhungsantrag abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Als offenbare Gesetzwidrigkeit rügt der Vater, das Rekursgericht habe sich mit der Frage, ob die Minderjährige versucht habe, einen anderen Lehrplatz zu finden, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Eine Aktenwidrigkeit erblickt er in den Ausführungen des Rekursgerichts über die Höhe des der Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Durchschnittseinkommens sowie seines nunmehrigen Einkommens. Als Nullität wird schließlich gerügt, dass dem Vater die Ergebnisse der vom Rekursgericht aufgenommenen Beweise nicht bekanntgegeben worden seien, weshalb er keine Gelegenheit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei daher verletzt worden.

Hiezu ist Folgendes zu erwägen:

Auch wenn man das rechtliche Gehör als verfahrensrechtliche Voraussetzung ansieht und die Rüge des Fehlens einer wirksamen Beteiligung des Unterhaltspflichtigen am Verfahren trotz der Vorschrift des § 14 Abs 2 AußStrG als zulässig erachtet (vgl 6 Ob 879/82), ist für den Vater nichts zu gewinnen. Er war nämlich nicht nur am gesamten Verfahren erster Instanz beteiligt, sondern auch am Rekursverfahren, weil er selbst den Rekurs erhoben hat. Der Umstand, dass ein Beteiligter zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde, begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Nullität (EFSlg 42.381 uva).

Ob die Minderjährige eine andere Lehrstelle hätte bekommen können, betrifft im vorliegenden Fall nicht die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit. Es geht nämlich nicht darum, ob der Vater noch unterhaltspflichtig ist, sondern lediglich um die Höhe des Unterhaltsbetrags. Die Frage, inwieweit der Unterhaltsanspruch des Kindes durch eigene Einkünfte gemindert wird (§ 140 Abs 3 ABGB), gehört aber zum Bemessungskomplex, da es sich um Fragen der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten im Sinne des Jud. 60 neu handelt (EFSlg 37.307). Insoweit ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof daher durch § 14 Abs 2 AußStrG nicht zulässig, weshalb auch ein Eingehen auf die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG ausgeschlossen ist (EFSlg 42.321 uva).

Soweit sich der Vater gegen die vom Rekursgericht angenommene Höhe seines Einkommens wendet, bekämpft er die Richtigkeit der Bemessungsgrundlage, was gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ebenfalls unzulässig ist. Eine Bemessungsfrage bildet es aber auch, wenn entschieden werden soll, ob die Erhöhung des vertraglich festgelegten Unterhaltsbetrags wegen geänderter Verhältnisse berechtigt ist (EFSlg 32.558, 37.319 ua, zuletzt 2 Ob 581/84).

Aus diesen Gründen erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig, weshalb er zurückgewiesen werden musste.

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