OGH 3Ob79/84

OGH3Ob79/8431.7.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schobel, Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Klinger als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Michael Datzik und Dr. Claus Janovsky, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei E*****, wegen 51.976 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 8. Mai 1984, GZ 5 R 129/84-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Laa an der Thaya vom 3. April 1984, GZ E 268/84-10, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Kreisgericht Korneuburg zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses vom 8. Mai 1984, GZ 5 R 129/84-14, durch die Beisetzung des nach § 526 Abs 3 und § 500 Abs 3 ZPO notwendigen Ausspruchs, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 in Verbindung mit § 528 Abs 2 ZPO zulässig ist, und Beifügung einer kurzen Begründung dieses Ausspruchs zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei am 24. 1. 1983 zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Geldforderung von 51.976 S samt Zinsen und Kosten die Exekution durch „Pfändung, Verwahrung, bei negativem Verkauf Überstellung in die nächstgelegene Versteigerungshalle und Verkauf“ beweglicher Sachen der Verpflichteten. Das am 31. Jänner 1983 durch die Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll EZ E 1827/81-2 an Fahrnissen begründete Pfandrecht ist nach der am 23. März 1983 verfügten Einstellung des Verkaufsverfahrens (§ 282 Abs 1 und § 200 Z 3 EO) mit Ablauf der Jahresfrist erloschen (§ 256 Abs 2 EO). Auf Antrag der betreibenden Partei ordnete das Erstgericht am 21. 2. 1984 den neuerlichen Vollzug der bewilligten Fahrnisexekution an. Der Verkauf der am 27. 2. 1984 neuerlich gepfändeten Gegenstände an Ort und Stelle am 2. 4. 1984 konnte nicht bewirkt werden, weil die Wohnung versperrt und kein Käufer erschienen war. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 3. 4. 1984 den Verkauf aus freier Hand und forderte die betreibende Partei mit der Androhung sonstiger Einstellung des Verkaufsverfahrens auf, Freihandkäufer namhaft zu machen (§ 280 Abs 2 EO; EForm 259).

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss von der betreibenden Partei erhobenen Rekurs Folge. Es hat den angefochtenen Beschluss ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens durch Entscheidung über den Antrag der betreibenden Partei auf Überstellung der Pfandgegenstände in die nächstgelegene Versteigerungshalle aufgetragen.

Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten. Da der angefochtene von Amts wegen erlassene Beschluss ersatzlos behoben wurde, liegt eine abändernde Rekursentscheidung vor und nicht der Fall des § 527 Abs 2 ZPO.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle zu beurteilen (§ 78 EO; Art XVII § 2 Abs 1 Z 8 BGBl 1983/135). Der Rekurs (Revisionsrekurs) gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist somit in allen, nicht schon im § 528 Abs 1 ZPO genannten, anderen Fällen nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen. Da der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld 300.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO), hängt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses davon ab, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO). Für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts galt der § 500 ZPO sinngemäß (§ 526 Abs 3 ZPO). Es hatte daher auszusprechen, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen.

Das Gericht zweiter Instanz hat daher den nach § 500 Abs 3 ZPO zwingend vorgeschriebenen Ausspruch, ob der Revisonsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, unterlassen und wird wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruchs die offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung seiner Entscheidung im Wege des § 78 EO und der §§ 430 und 419 ZPO zu berichtigen haben (EvBl 1984/15).

Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, dann wäre das Verfahren zur Verbesserung des zu Protokoll genommenen Revisionsrekurses durch Anführung der Gründe, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 78 EO; § 84 ZPO; § 528 Abs 2 ZPO; § 506 Abs 1 Z 5 ZPO), einzuleiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte