Spruch:
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO das erstgerichtliche Urteil dahin ergänzt, daß dem Angeklagten die sicherheitsbehördliche Verwahrungshaft am 28. Dezember 1982 von 0,30 Uhr bis 13,30 Uhr gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9. August 1956 geborene Leopold A des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit dem Beschluß vom 19. Juni 1984, GZ 9 0s 89/84-6, zurückgewiesen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Erstgericht - damit eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO bewirkend - es unterließ, die aktenkundige (S 31) Verwahrungshaft des Angeklagten am 28. Dezember 1982 in der Zeit von 0,30 Uhr bis 13,30 Uhr gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB anzurechnen. Diese Anrechnung war nachzuholen (§ 290 Abs. 1 StPO).
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den relativ hohen Schaden von etwa 4,5 Millionen Schilling, als mildernd 'die überbewertung des vom Angeklagten angegebenen Motivs durch die Alkoholisierung'.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Zutreffend wurde vom Erstgericht der hohe Schaden als erschwerend gewertet. Wenngleich eine Feuersbrunst ein elementares, mit gewähnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbares Schadensfeuer darstellt, das zumeist - aber keineswegs notwendig (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Par 169 RN 5) - einen erheblichen Schaden bewirkt, so ist doch auf eine besondere Schadenshöhe - wie sie hier eintrat - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des § 32 Abs. 3 StGB Bedacht zu nehmen.
Von einem bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten kann keine Rede sein, denn er weist eine Vorstrafe wegen Diebstahls auf. Diese Vorstrafe wäre vom Erstgericht vielmehr als erschwerend heranzuziehen gewesen, weil die ihr zugrunde liegende Straftat gegen dasselbe Rechtsgut wie die nunmehrige Straftat gerichtet ist und sie somit auf der gleichen schädlichen Neigung beruht (§ 71 StGB). Sorgepflichten stellen, wie durch die Judikatur zum StGB längst klargestellt wurde (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.0. § 34 RN 29), keinen Milderungsgrund dar.
Dem von der Verteidigung im Gerichtstag hervorgehobenen Umstand, daß der Angeklagte wegen seiner Alkoholisierung einen wenig sinnvollen Tatentschluß faßte, wurde vom Erstgericht bei der Strafbemessung ohnedies ausdrücklich Rechnung getragen.
Die Berufung vermag daher weder für den Angeklagten sprechende zusätzliche Milderungsgründe aufzuzeigen noch den angenommenen Erschwerungsumstand zu erschüttern.
Bei den vorliegenden, vom Erstgericht angenommenen und nun ergänzten Strafzumessungsgründen, bei entsprechender Gewichtung dieser Umstände und bei Bewertung der Schuld des Täters, die nicht nur an der subjektiven Vorwerfbarkeit, sondern auch am Unrechtsgehalt der Tat zu messen ist, erscheint das vom Erstgericht gefundene Strafmaß durchaus tat- und schuldgerecht und somit nicht reduktionsbedürftig. Auch der Berufung des Angeklagten war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.
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