OGH 3Ob43/84

OGH3Ob43/8427.6.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*****genossenschaft, *****, vertreten durch die Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, wider die verpflichtete Partei G*****, vertreten durch Dr. Richard Larcher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 5.396.708,21 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Februar 1984, GZ 2 R 39/84-11, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Juni 1983, GZ 5 Nc 539/83-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Zur Hereinbringung eines Betrags von 5.396.708,81 S beantragte die betreibende Partei aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels (Rückstandsausweis) die Bewilligung der Fahrnisexekution und stellte schon im Exekutionsantrag den Antrag, es möge insbesondere ein Jagdhaus der verpflichteten Partei als Superädifikat gepfändet werden.

Das Erstgericht bewilligte die Fahrnisexekution.

Die verpflichtete Partei erhob gegen diesen Beschluss einen Rekurs und erklärte, den Beschluss des Erstgerichts nur hinsichtlich der Bewilligung der Fahrnisexekution auf das Superädifikat anzufechten, stellte aber den Rekursantrag, den Beschluss des Erstgerichts schlechthin aufzuheben und die Fahrnisexekution einzustellen.

Dass die Exekution aufgrund des ausländischen Exekutionstitels überhaupt bewilligt wurde, wurde von der verpflichteten Partei in ihren Rechtsmitteln nicht bekämpft. Die verpflichtete Partei machte vielmehr nur geltend, es liege kein Superädifikat vor und das strittige Jagdhaus stehe nicht im Eigentum der verpflichteten Partei.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs keine Folge; es ging davon aus, dass (nach den Behauptungen der betreibenden Partei) ein Superädifikat vorliege und dem Verpflichteten die Beschwer fehle, ein eventuelles Eigentumsrecht eines Dritten geltend zu machen.

Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz im Sinne einer Abweisung des Exekutionsantrags abzuändern oder ihn aufzuheben. Auch der Revisionsrekurs erschöpft sich in Ausführungen über die Qualifikation des Jagdhauses als Superädifikat.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 83 Abs 3 EO ist zwar gegen die Entscheidung über einen „wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels“ erhobenen Rekurs ein weiterer Rechtszug auch dann zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss bestätigt hat. Diese Bestimmung ist aber nur anzuwenden, wenn sich der Rekurs gegen die Bewilligung (oder Verweigerung) der Exekution an sich richtet, wenn also das Thema der Beschwerde mit dem Umstand zusammenhängt, dass aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels Exekution bewilligt werden soll. Steht nur die Art des Exekutionsmittels oder ein sonstiges Problem des Exekutionsvollzugs in Frage, dann kommt die Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 Z 1 ZPO nicht zum Tragen (SZ 2/94, SZ 4/112, Rspr 139 Nr 221, EvBl 1962/216, JBl 1970, 43 Heller-Berger-Stix 888).

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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